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Minderjährige

Dies ist eine Diskussion zu Minderjährige innerhalb des Forums Arztrecht

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Alt 22.01.2010, 06:43
V.I.P.
 
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Minderjährige

Hallo,

Ab welchem Alter des Patienten unterliegt ein Arzt der Schweigepflicht? Ich habe mal gehört, ein 16jähriges Mädchen könne zB vom Gynäkologen verlangen, dass er ihren Eltern gegenüber nichts verlauten lässt. Stimmt das? Was ist die einschlägige Rechtsgrundlage?

Ciao/Domingo
__________________
Summum ius, summa iniuria

"Nicht das Unrecht soll man anklagen, wenn es das Recht von seinem Sitz verdrängt, sondern das Recht, welches sich dies gefallen lässt." (R. v. Jhering)
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Alt 22.01.2010, 09:15
V.I.P.
 
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AW: Minderjährige

Zitat:
Zitat von Domingo
Was ist die einschlägige Rechtsgrundlage?
Auch Minderjährige haben das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Damit konkurriert u.U. das Erziehungsrecht/Pflicht der Eltern, die für das Wohl des Kindes sorgen müssen. Außerdem ist die Einsichtsfähigkeit des Kindes zu beurteilen.

Platt gesagt muss der Arzt entscheiden, ob das Kind weiß, was es tut. Ist das der Fall, geht die Behandlung die Eltern nichts an. (Das Kind könnte ja von sich aus die Eltern informieren bzw. den Arzt beauftragen). Eine strikte Festlegung nach dem Alter ist also verfehlt.
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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Alt 22.01.2010, 18:35
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AW: Minderjährige

Hier muss man unterscheiden:

- der Arzt unterliegt generell der Schweigepflicht gegenüber Dritten, ungeachtet des Alter des Patienten, d.h. weder das Patientenverhältnis als solches noch aus dem Patientenverhältnis stammende Informationen dürfen Dritten ohne eine Schweigepflichtentbindungserklärung preisgegeben werden

- wenn es darum geht, ob der Arzt Informationen, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, auch an die Eltern preisgeben darf, so kann dies bei Minderjährigen unter 15 Jahren angenommen werden
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  #4 (permalink)  
Alt 25.01.2010, 13:45
V.I.P.
 
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AW: Minderjährige

Zitat:
Zitat von Domingo
Ab welchem Alter des Patienten unterliegt ein Arzt der Schweigepflicht?
Grundsätzlich: Ab 0 Jahren.

Da das aber wenig praktikabel ist, greift das Prinzip, daß der Arzt "im wohlverstandenen Interesse des Patienten" bei minderjährigen Patienten* die Sorgeberechtigten informiert. Er braucht im Prinzip ja auch deren Einwilligung zur Behandlung - wobei auch das nicht absolut gilt.

Wenn ein Arzt z.B. erheblichen Grund zu der Annahme hat, daß es dem Wohl des 8jährigen Patienten massiv zuwiderläuft, wenn dessen Eltern über irgendetwas informiert werden, das der Arzt im Rahmen seiner Tätigkeit von dem 8jährigen oder über den 8jährigen erfahren hat, dann darf (und muß letztlich) er das den Eltern vorenthalten.

Als "Faustregel" kann man sagen: im Regelfall gilt die ärztliche Schweigepflicht gegenüber den Eltern/Sorgeberechtigten etwa ab 14, darunter gilt sie nicht.

Das kann aber je nach Einzelfall, Einschätzung der persönlichen Reife des minderjährigen Patienten usw. auch anders gehandhabt werden.

Zitat:
Ich habe mal gehört, ein 16jähriges Mädchen könne zB vom Gynäkologen verlangen, dass er ihren Eltern gegenüber nichts verlauten lässt. Stimmt das? Was ist die einschlägige Rechtsgrundlage?
Im Regelfall darf der Arzt die Eltern einer 16jährigen über gar nichts informieren, was das Behandlungsverhältnis betrifft. (Ausnahmen können sich allerdings aus der Mitversicherung der 16jährigen ergeben, vor allem bei Privatpatienten.)

___________________________________

*) Im "wohlverstandenen Interesse des Patienten" kann der Arzt auch bei volljährigen Patienten die Schweigepflicht brechen.

Wenn z.B. ein Patient nicht ansprechbar ist, ist dies zwangsläufig der Fall, wenn die engsten Angehörigen über den Zustand des Patienten und eventuelle Behandlungen usw. informiert werden müssen.

Auch wenn ein Patient z.B. Opfer einer schweren Straftat geworden ist, kann beim bewußtlosen oder verstorbenen Patienten (die Schweigepflicht gilt über den Tod hinaus!) der Arzt ggf. die Polizei informieren - weil er unterstellen darf, daß der Patient dies von ihm gewollt hätte.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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Alt 24.02.2010, 15:39
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AW: Minderjährige

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  #6 (permalink)  
Alt 24.02.2010, 16:01
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AW: Minderjährige

Zitat:
Zitat von TomRohwer
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Wollten Sie sich in Erinnerung rufen?

Gruß

Pro
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Alt 24.02.2010, 17:39
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AW: Minderjährige

Zitat:
Zitat von Pro
Wollten Sie sich in Erinnerung rufen?

Gruß

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Und das auch noch völlig wortlos. Ist sonst gar nicht seine Art.
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Das Gleiche lässt uns in Ruhe, aber der Widerspruch ist es, der uns produktiv macht.
Johann Wolfgang von Goethe
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  #8 (permalink)  
Alt 26.02.2010, 15:49
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AW: Minderjährige

Na ja, auf der anderen Seite ist es auch nicht schön, wenn der TE kein Feedback gibt, ob ihm die Informationen geholfen haben.
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  #9 (permalink)  
Alt 03.03.2010, 16:09
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AW: Minderjährige

Zitat:
Zitat von Pro
Wollten Sie sich in Erinnerung rufen?
Nein. Das war ein überflüssiges Posting, aber ganze Postings kann man hier leider nicht löschen.
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  #10 (permalink)  
Alt 06.03.2010, 21:47
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AW: Minderjährige

Zitat:
Zitat von TomRohwer
aber ganze Postings kann man hier leider nicht löschen.
Nö. Man gehe auf "Ändern" und klicke dann auf "Löschen". Fertig.

Gruß

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