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Herausgabe von Behandlungsunterlagen bei Zahnarzt

Dies ist eine Diskussion zu Herausgabe von Behandlungsunterlagen bei Zahnarzt innerhalb des Forums Arztrecht

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Alt 09.07.2010, 20:12
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Herausgabe von Behandlungsunterlagen bei Zahnarzt

Herr S. war mit seinem Zahnarzt immer sehr, um nicht zu sagen 100%ig, zufrieden. Wenn der ZA verstorben und Herr S. in einen anderen Ort umgezogen ist, kann er dann vom ZA seine Unterlagen verlangen, so dass ein neuer ZA über die diversen Behandlungen/Eingriffe informiert ist und sich bei künftigen Behandlungen darauf einstellen kann (was Herr S. sehr wichtig erscheint).
Wenn ja, kann der Nachfolger irgendeine Bezahlung dafür verlangen oder muss er sie kostenlos herausgeben?
Zusatz: nehmen wir an, dass Herr S. dem/der Nachfolger/in nicht das Vertrauen wie seinem "alten" ZA entgegenbringt. Außerdem wäre der Nachfolger durch den Umzug mit größerem Aufwand bzw. umständlicher zu erreichen.
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Alt 09.07.2010, 20:27
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AW: Herausgabe von Behandlungsunterlagen bei Zahnarzt

Der neue Arzt muss Kopien der Unterlagen herausgeben, nicht die Originale. Für die Kopien kann er Kostenersatz verlangen.
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Albert Einstein
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Alt 17.07.2010, 15:41
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AW: Herausgabe von Behandlungsunterlagen bei Zahnarzt

Danke für die Antwort!

MfG.
R.
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Alt 21.07.2010, 12:50
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AW: Herausgabe von Behandlungsunterlagen bei Zahnarzt

Zitat:
Zitat von Roald Beitrag anzeigen
Wenn der ZA verstorben und Herr S. in einen anderen Ort umgezogen ist, kann er dann vom ZA seine Unterlagen verlangen, so dass ein neuer ZA über die diversen Behandlungen/Eingriffe informiert ist und sich bei künftigen Behandlungen darauf einstellen kann (was Herr S. sehr wichtig erscheint).
Wenn sein Zahnarzt verstorben ist, kann er von ihm - rein faktisch und logisch - gar nichts verlangen. Denn der Zahnarzt ist dann ja tot...

Zitat:
Wenn ja, kann der Nachfolger irgendeine Bezahlung dafür verlangen oder muss er sie kostenlos herausgeben?
Wenn es einen Nachfolger gibt, der die Praxis übernimmt, muß er die Behandlungsunterlagen seines Vorgängers verschlossen und gesichert aufbewahren, er selbst darf erstmal gar nicht da ran gehen und reinschauen - dem steht die ärztliche Schweigepflicht und der Datenschutz entgegen.

Falls der Patient dann mit dem Nachfolger auch einen Behandlungsvertrag abschließt, dann darf der Nachfolger an die "Patientenakte" ran.

Falls der Patient eine Kopie der "Patientenakte" vom Nachfolger möchte, kann er ihn damit beauftragen, der Nachfolger stellt dem Patienten dann die Kosten für die Kopien gemäß GOZÄ (Auslagenersatz) in Rechnung.

Sollte es keinen Nachfolger geben, der die Praxis übernimmt, werden die Patientenakten üblicherweise treuhänderisch von der jeweiligen Ärztekammer übernommen und bis zum Ende der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentationspflicht archiviert. Auch hier kann sich der Patient dann gegen Kostenersatz Kopien anfertigen lassen.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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Alt 21.07.2010, 12:57
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AW: Herausgabe von Behandlungsunterlagen bei Zahnarzt

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Wenn sein Zahnarzt verstorben ist, kann er von ihm - rein faktisch und logisch - gar nichts verlangen. Denn der Zahnarzt ist dann ja tot...
Das stimmt nicht, die Verpflichtung geht an die Erben über, wenn die Unterlagen nicht anderweitig gelagert sind.

Zitat:
Falls der Patient dann mit dem Nachfolger auch einen Behandlungsvertrag abschließt, dann darf der Nachfolger an die "Patientenakte" ran.
Auch das ist nicht richtig, der Nachfolger muss vom Patienten zum Einblick ermächtigt worden sein. Dazu ist ein Behandlungsvertrag nicht notwendig. Und selbst mit Behandlungsvertrag muss über den Einblick in die alten Akten geredet werden. Der Nachfolger kann zwar argumentieren, der Patient habe konkludent seine Einverständnis gegeben, dies ist aber meiner Meinung nach nicht sensibel genug (da eine Frage reicht).
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Alt 25.07.2010, 03:15
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AW: Herausgabe von Behandlungsunterlagen bei Zahnarzt

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Zitat:
Zitat von TomRohwer
Wenn sein Zahnarzt verstorben ist, kann er von ihm - rein faktisch und logisch - gar nichts verlangen. Denn der Zahnarzt ist dann ja tot...
Das stimmt nicht, die Verpflichtung geht an die Erben über, wenn die Unterlagen nicht anderweitig gelagert sind.
Die Erben dürfen die Patienten-Akten aber nicht einsehen - und strenggenommen dürfen die Patienten-Akten auch nicht im Wege der Erbschaft übernommen werden.

Dem steht nämlich die ärztliche Schweigepflicht und der Datenschutz entgegen.

Vielmehr hat der Testamentsvollstrecker die Patienten-Akten sicherzustellen und einer geeigneten Stelle zu übergeben, bei der die Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht sichergestellt ist.

Das ist in der Regel die Landesärztekammer - welche das übrigens mit knirschenden Zähnen macht, denn es gibt kein Geld dafür, die Einlagerung der Patienten-Akten von verstorbenen Ärzten, die keine Nachfolger haben, verursacht aber ja durchaus Kosten für die jeweilige Kammer.

Zitat:
Auch das ist nicht richtig, der Nachfolger muss vom Patienten zum Einblick ermächtigt worden sein.
War unsauber formuliert - selbstverständlich kann der Patient die Kopie auch anfordern, ohne einen Behandlungsvertrag abzuschließen. In jedem Fall aber darf der Arzt an die Patienten-Akten seines Vorgängers nur mit Zustimmung des Patienten Einsicht nehmen.
Zitat:
Und selbst mit Behandlungsvertrag muss über den Einblick in die alten Akten geredet werden. Der Nachfolger kann zwar argumentieren, der Patient habe konkludent seine Einverständnis gegeben, dies ist aber meiner Meinung nach nicht sensibel genug (da eine Frage reicht).
Nach mir bekannter Ansicht einer Landesärztekammer reicht der Behandlungsvertrag und die Aufnahme eines Patientenverhältnisses dafür aus, daß der Arzt Einblick in die Patienten-Akte nimmt, die sein Vorgänger angelegt hat. In diesem Fall kann von einem konkludenten Einverständnis ausgegangen werden.
__________________
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  #7 (permalink)  
Alt 25.07.2010, 09:07
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AW: Herausgabe von Behandlungsunterlagen bei Zahnarzt

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Die Erben dürfen die Patienten-Akten aber nicht einsehen - und strenggenommen dürfen die Patienten-Akten auch nicht im Wege der Erbschaft übernommen werden.
Ja, nein.

Zitat:
Vielmehr hat der Testamentsvollstrecker die Patienten-Akten sicherzustellen und einer geeigneten Stelle zu übergeben, bei der die Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht sichergestellt ist.
Wenn es einen Testamentsvollstrecker gibt.
Zitat:
Das ist in der Regel die Landesärztekammer - welche das übrigens mit knirschenden Zähnen macht, denn es gibt kein Geld dafür, die Einlagerung der Patienten-Akten von verstorbenen Ärzten, die keine Nachfolger haben, verursacht aber ja durchaus Kosten für die jeweilige Kammer.
Für die zigtausende, die der Verstorbene als Zwangsgebühren gezahlt hat, kann die LÄK ja wenigstens etwas tun und die Akten in den Kellern der Luxusbauten lagern, die mit dem Geld der Ärzte finanziert wurden.

Im Übrigen muss man hier allgemein feststellen, dass die Verwaisung einer Praxis zurzeit noch die Ausnahme ist, der Löwenanteil geht an einen Nachfolger über.
Zitat:
In jedem Fall aber darf der Arzt an die Patienten-Akten seines Vorgängers nur mit Zustimmung des Patienten Einsicht nehmen.
Zweifellos.

Zitat:
Nach mir bekannter Ansicht einer Landesärztekammer reicht der Behandlungsvertrag und die Aufnahme eines Patientenverhältnisses dafür aus, daß der Arzt Einblick in die Patienten-Akte nimmt, die sein Vorgänger angelegt hat. In diesem Fall kann von einem konkludenten Einverständnis ausgegangen werden.
Das ist meiner Meinung nach zu grob und könnte höchstens dann angenommen werden, wenn es sich um einen sofortigen Praxisübergang handelt und der Patient kurzfristig (bsp. bei durch den Verstorbenen begonnener Behandlung) den Arzt wechselt. In anderen Fällen (Pat. war jahrelang nicht mehr da, Praxis verwaist etc) halte ich keine konkludente Einverständnis für gegeben. Im Übrigen sollte hier die Messlatte für Konkludenz etwas höher gelegt werden, weil wie gesagt eine einfache Frage reicht. Die kostet nur wenig ATP.
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