Dies ist eine Diskussion zu Herausgabe von Behandlungsunterlagen bei Zahnarzt innerhalb des Forums Arztrecht
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| Herausgabe von Behandlungsunterlagen bei Zahnarzt Wenn ja, kann der Nachfolger irgendeine Bezahlung dafür verlangen oder muss er sie kostenlos herausgeben? Zusatz: nehmen wir an, dass Herr S. dem/der Nachfolger/in nicht das Vertrauen wie seinem "alten" ZA entgegenbringt. Außerdem wäre der Nachfolger durch den Umzug mit größerem Aufwand bzw. umständlicher zu erreichen. |
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| AW: Herausgabe von Behandlungsunterlagen bei Zahnarzt Der neue Arzt muss Kopien der Unterlagen herausgeben, nicht die Originale. Für die Kopien kann er Kostenersatz verlangen. |
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| AW: Herausgabe von Behandlungsunterlagen bei Zahnarzt Danke für die Antwort! MfG. R. |
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| AW: Herausgabe von Behandlungsunterlagen bei Zahnarzt Zitat:
Zitat:
Falls der Patient dann mit dem Nachfolger auch einen Behandlungsvertrag abschließt, dann darf der Nachfolger an die "Patientenakte" ran. Falls der Patient eine Kopie der "Patientenakte" vom Nachfolger möchte, kann er ihn damit beauftragen, der Nachfolger stellt dem Patienten dann die Kosten für die Kopien gemäß GOZÄ (Auslagenersatz) in Rechnung. Sollte es keinen Nachfolger geben, der die Praxis übernimmt, werden die Patientenakten üblicherweise treuhänderisch von der jeweiligen Ärztekammer übernommen und bis zum Ende der gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentationspflicht archiviert. Auch hier kann sich der Patient dann gegen Kostenersatz Kopien anfertigen lassen.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Herausgabe von Behandlungsunterlagen bei Zahnarzt Zitat:
Zitat:
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| AW: Herausgabe von Behandlungsunterlagen bei Zahnarzt Zitat:
Dem steht nämlich die ärztliche Schweigepflicht und der Datenschutz entgegen. Vielmehr hat der Testamentsvollstrecker die Patienten-Akten sicherzustellen und einer geeigneten Stelle zu übergeben, bei der die Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht sichergestellt ist. Das ist in der Regel die Landesärztekammer - welche das übrigens mit knirschenden Zähnen macht, denn es gibt kein Geld dafür, die Einlagerung der Patienten-Akten von verstorbenen Ärzten, die keine Nachfolger haben, verursacht aber ja durchaus Kosten für die jeweilige Kammer. Zitat:
Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Herausgabe von Behandlungsunterlagen bei Zahnarzt Zitat:
Zitat:
Zitat:
Im Übrigen muss man hier allgemein feststellen, dass die Verwaisung einer Praxis zurzeit noch die Ausnahme ist, der Löwenanteil geht an einen Nachfolger über. Zitat:
Zitat:
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