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Haftung des arztes nach Impfung

Dies ist eine Diskussion zu Haftung des arztes nach Impfung innerhalb des Forums Arztrecht

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Alt 09.11.2009, 21:53
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Haftung des arztes nach Impfung

folgender sachverhalt würde mich mal interessieren.
die eltern eines kleinkindes lassen ihr kind 3 mal gegen pneumokkoken mit dem impfstoff A von der firma xx impfen. das kind vertrug die impfungen gut. nun bei der 4. impfung verwendet die kinderärztin einen anderen impfstoff von einer anderen firma ohne die eltern darüber aufzuklären. das kind wurde tage später ins krankenhaus eingeliefert da es denn impstoff nicht vertragen hat. allergische reaktion intensivstation usw..
frage
kann der arzt belangt werden oder sind solche klagen eh zwecklos ?
impfschäden kommen sehr häufig vor nur werden die geschädigten meist allein gelassen wie man oft hört
danke für eure antworten
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Alt 09.11.2009, 23:28
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AW: Haftung des arztes nach Impfung

Wenn der Impfstoff für die Impfung am Kind zugelassen ist, wird der Arzt schuldlos sein. Ausnahme: es ist bekannt, dass der Wechsel des Impfstoffs kontraindiziert ist.

Bei öffentlich empfohlenen Impfungen können Impfschäden geltend gemacht werden.

http://www.aerztezeitung.de/medizin/...eld-staat.html
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Alt 10.11.2009, 13:11
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AW: Haftung des arztes nach Impfung

Zitat:
Zitat von Humungus
Ausnahme: es ist bekannt, dass der Wechsel des Impfstoffs kontraindiziert ist.
Scheint wohl so. Oder es liegt eine Unverträglichkeit vor. Da stellt sich die Frage ob der Arzt ebenso davon Kenntnis hatte bzw dies hätte prüfen müssen.

Die Eltern sollten sich an einen anderen Arzt wenden, sowie an die KV des Bundeslandes. Denn mir es ist nicht schlüssig weshalb ein Impfstoff eines anderen Herstellers verwendet wurde.

Gruß

Pro
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Alt 10.11.2009, 13:38
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AW: Haftung des arztes nach Impfung

Zitat:
Zitat von Pro
Denn mir es ist nicht schlüssig weshalb ein Impfstoff eines anderen Herstellers verwendet wurde.
Warum sollte das nicht möglich sein?

Wie wärs, weil...
- der alte Impfstoff vergriffen ist
- der alte Impfstoff von der Kasse nicht mehr erstattet wird, weil der neue billiger ist
- der alte Impfstoff als weniger verträglich gilt?

Man kauft einen neuen Wagen und tankt ihn bei Tankstelle A. Danach geht man zur Tankstelle B. Nach dem Tanken ist der Motor kaputt. Beide Tankstellen bieten zugelassenes Benzin an.

Wen macht man verantwortlich - das Benzin oder den Tankwart?
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Alt 10.11.2009, 13:56
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AW: Haftung des arztes nach Impfung

Zitat:
Zitat von Humungus
Warum sollte das nicht möglich sein?

Wie wärs, weil...
- der alte Impfstoff vergriffen ist
- der alte Impfstoff von der Kasse nicht mehr erstattet wird, weil der neue billiger ist
- der alte Impfstoff als weniger verträglich gilt?
Möglichkeiten gibt es sicherlich, nur weshalb erfolgte keine Aufklärung der Ärztin. Und genau da werde ich stutzig.

Gruß

Pro
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  #6 (permalink)  
Alt 10.11.2009, 14:01
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AW: Haftung des arztes nach Impfung

Zitat:
Zitat von Pro
Möglichkeiten gibt es sicherlich, nur weshalb erfolgte keine Aufklärung der Ärztin.
Warum sollte eine Aufklärung erfolgen, wenn der Folgeimpfstoff unbedenklich ist und keine Kontraindikationen gegen den Wechsel bekannt sind?

Ich bin nicht fachkundig genug, um zu wissen, ob ein Wechsel bedenklich ist. Man könnte bei der Krankenkasse oder beim Robert-Koch-Institut nachfragen
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  #7 (permalink)  
Alt 10.11.2009, 14:09
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AW: Haftung des arztes nach Impfung

Zitat:
Zitat von Humungus
Warum sollte eine Aufklärung erfolgen, wenn der Folgeimpfstoff unbedenklich ist und keine Kontraindikationen gegen den Wechsel bekannt sind?
Weil die Inhaltsstoffe nicht identisch sind, auch bei einer Impfung nicht. Bestes Beispiel ist die "Schweinegrippeschutzimpfung".
Zitat:
Zitat von Humungus
Man könnte bei der Krankenkasse oder beim Robert-Koch-Institut nachfragen
So ist es. Allerdings bekommt man dort keine endgültige Aussage, da die Körperlichen Eigenschaften des Patienten nicht bekannt sind. Jedoch hat der Arzt über einen Impfstoffwechsel den Patienten aufzuklären. So die Auskunft aus einem persönlichem Fall.

Gruß

Pro
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  #8 (permalink)  
Alt 10.11.2009, 14:11
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AW: Haftung des arztes nach Impfung

Zitat:
Zitat von Pro
Jedoch hat der Arzt über einen Impfstoffwechsel den Patienten aufzuklären. So die Auskunft aus einem persönlichem Fall.
Diese Auskunft halte ich für zu generell. Wo steht das?
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  #9 (permalink)  
Alt 10.11.2009, 14:47
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AW: Haftung des arztes nach Impfung

Zitat:
Zitat von Humungus
Diese Auskunft halte ich für zu generell. Wo steht das?
Ich dachte du bist Arzt. Also ist dir § 7 Schutzimpfungs-Richtlinie nicht bekannt.

Zitat;
§ 7 Aufklärungspflichten der impfenden Ärzte
Vor einer Schutzimpfung hat der impfende Arzt den Impfling bzw. den Erziehungsberechtigten über die zu verhütende Krankheit und die Impfung aufzuklären.


Da sich der Impfstoffinhalt in diesem Fall ändert, hat der Arzt darüber aufzuklären. Wetten das die KV tätig wird.

Gruß

Pro
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  #10 (permalink)  
Alt 10.11.2009, 15:06
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AW: Haftung des arztes nach Impfung

Zitat:
Zitat von Pro
Ich dachte du bist Arzt. Also ist dir § 7 Schutzimpfungs-Richtlinie nicht bekannt.
Mit Impfungen habe ich naturgemäß weniger zu tun.

Zitat:
Zitat;
§ 7 Aufklärungspflichten der impfenden Ärzte
Vor einer Schutzimpfung hat der impfende Arzt den Impfling bzw. den Erziehungsberechtigten über die zu verhütende Krankheit und die Impfung aufzuklären.
(...)
Da sich der Impfstoffinhalt in diesem Fall ändert, hat der Arzt darüber aufzuklären.
Deinen Schluss kann ich aus dem §7 nicht nachvollziehen. Nur, wenn sich durch einen Wechsel des Impfstoffs eine mögliche Konsequenz für den Impfling ergibt, wäre eine Information verpflichtend.

Weißt Du, ob das hier im Sachverhalt der Fall ist?

http://www.wyeth.at/Home/Presse/Pres...3/Default.aspx

Zitat:
Problemloser Wechsel von PCV-7 auf PCV-13
Laut den Empfehlungen der deutschen Ständigen Impfkommission (STIKO) und dem österreichischen Impfplan soll die Impfung mit dem Pneumokokken-Konjugatimpfstoff zum frühest möglichen Zeitpunkt erfolgen, in der Regel simultan mit der 6-fach Impfung ab dem vollendeten zweiten Lebensmonat. Sobald der 13-valente Pneumokokken-Konjugatimpfstoff erhältlich ist, ersetzt er den 7-valenten Impfstoff. Für Ärzte, Eltern und Kinder gestaltet sich der Wechsel einfach. Eine mit 7-valenten Impfstoff begonnene Impfserie kann problemlos mit dem 13-valenten Impfstoff fortgeführt werden. Sowohl der 7-valente als auch der 13-valente Impfstoff enthalten beide das Trägerprotein CRM197, was eine Umstellung von PCV-7 auf PCV-13 an jedem Punkt des Impfschemas ermöglicht. Das heißt eine mit PCV-7 begonnene Impfserie kann nach der ersten, zweiten oder dritten Impfung problemlos mit PCV-13 weitergeführt werden, erklärt Weissmann. Ein Wechsel zwischen Konjugatimpfstoffen mit unterschiedlichen Trägerproteinen ist nicht möglich, es sei denn, dies ist in der Fachinformation aufgeführt.
Hervorhebungen durch mich.
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