Dies ist eine Diskussion zu Gutachten MDK innerhalb des Forums Arztrecht
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| Gutachten MDK Auf Grund einer Behinderung brauch ein Patient sehr viel Verbandsstoffe die sehr teuer sind. Der Patient bekommt ein Schreiben der Krankenkasse um sich beim MDK vorzustellen, ob diese Menge an Verbandsmaterialen notwendig sind? Der MDK verfasst im Gutachten, das es das Mass des Notwendigen übersteigen würde und die Krankenkasse beruft sich auf § 12 SGB V und § 31 SGB V. Das Gutachten wird vom Dermatologen dargestellt, obwohl dies ein gefäßchirurgisches Problem des Patienten ist. Der Arzt in der Klinik stellt aber weiterhin die Rezepte aus die er für den Patienten notwendig hält. Meine Frage? Wenn der Patient mit dem Kassenrezept vom Arzt zum Apotheker geht und seine Verbandsstoffe weiterhin erhält obwohl die Kasse die Mengen nicht tolleriert, bekommt der Apotheker das Rezept vom Abrechnungszentrum bezahlt oder nicht? Bleibt der Patient evtl. auf den Kosten sitzen? |
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| AW: Gutachten MDK Zitat:
Der Patient kann sich versorgen, der Apotheker verdient sein Geld und der Arzt schmunzelt. Gruß Pro
__________________ BITTE KEINE BESCHWERDE ÜBER BEWERTUNGEN. Ich bewerte Beiträge dem Inhalt entsprechend. |
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| AW: Gutachten MDK Der Patient hat eine Vorgabe der septischen Gefäßchirurgie einer Uniklinik, wie oft am Tag und welche Mengen an Verbandsstoffen am Tag benötigt werden. Der Gutachter hat verfasst das abschließend die behandelnde Uni Klinik oder die Rehaklinik (Gefäßklinik) dies beurteilen sollte. bis zur Klärung dorthin hat er seine Menge an Verbandsstoffen empfohlen. Er hat es aus dermatolgischer Sicht begutachtet. |
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| AW: Gutachten MDK Zitat:
Gruß Pro
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| AW: Gutachten MDK Nach meiner Kenntnis, kann der Arzt gegen ein med Gutachten angehen,wenn er dies ausreichend begründet. Leider bleibt der Patient zwischendrin und kennt nicht die weiteren Entscheidungen des MDK. Habe einen ähnlichen Fall angefragt, wo der Arzt über die Vorgabe des med. Dienstes die Krankschreibung erweitert hat. Der Pat. hat die ärztliche Krankschreibung, wobei die Frage auch offen ist, ob die KK wirklich für die Zeit der weiteren Krankschreibung zahlt-vorerst ist der Schein für den Patient maßgeblich und wenn bei Ihnen das Rezept eingelöst wurde, sollte es kein Problem für den Patient sein, die Mittel zu erhalten. |
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