Dies ist eine Diskussion zu Gesetzliche Todesdefinition? innerhalb des Forums Arztrecht
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| Gesetzliche Todesdefinition? In der Schweiz heißt es ja im Transplantationsgesetz: Art. 9 Todeskriterium und Feststellung des Todes 1 Der Mensch ist tot, wenn die Funktionen seines Hirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind. Gibt es im deutschen Recht eine ähnlich explizite Definition, wann ein Mensch tot ist? Danke! |
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| AW: Gesetzliche Todesdefinition? § 3 TPG (1) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist, soweit in § 4 oder § 4a nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn ... 2. der Tod des Organ- oder Gewebespenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist und Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf die Entnahme von Geweben auch durch andere dafür qualifizierte Personen unter der Verantwortung und nach fachlicher Weisung eines Arztes vorgenommen werden. (2) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist unzulässig, wenn 2. nicht vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft * entsprechen, festgestellt ist. * Siehe hier: Richtlinien BÄK zur Festellung des Hirntodes
__________________ Das Gleiche lässt uns in Ruhe, aber der Widerspruch ist es, der uns produktiv macht. Johann Wolfgang von Goethe |
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| AW: Gesetzliche Todesdefinition? Mein Allzeit-Favorit ist ja immer noch: Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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