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Gesetzliche Todesdefinition?

Dies ist eine Diskussion zu Gesetzliche Todesdefinition? innerhalb des Forums Arztrecht

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Alt 11.01.2010, 12:54
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Gesetzliche Todesdefinition?

Hallo,

In der Schweiz heißt es ja im Transplantationsgesetz:

Art. 9 Todeskriterium und Feststellung des Todes

1 Der Mensch ist tot, wenn die Funktionen seines Hirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind.

Gibt es im deutschen Recht eine ähnlich explizite Definition, wann ein Mensch tot ist?

Danke!
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Alt 11.01.2010, 19:42
V.I.P.
 
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AW: Gesetzliche Todesdefinition?

§ 3 TPG

(1) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist, soweit in § 4 oder § 4a nichts Abweichendes bestimmt ist, nur zulässig, wenn
...
2. der Tod des Organ- oder Gewebespenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist und

Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf die Entnahme von Geweben auch durch andere dafür qualifizierte Personen unter der Verantwortung und nach fachlicher Weisung eines Arztes vorgenommen werden.
(2) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist unzulässig, wenn

2. nicht vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der endgültige, nicht behebbare Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft * entsprechen, festgestellt ist.

* Siehe hier: Richtlinien BÄK zur Festellung des Hirntodes
__________________
Das Gleiche lässt uns in Ruhe, aber der Widerspruch ist es, der uns produktiv macht.
Johann Wolfgang von Goethe
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  #3 (permalink)  
Alt 15.01.2010, 00:45
V.I.P.
 
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AW: Gesetzliche Todesdefinition?

Mein Allzeit-Favorit ist ja immer noch:

Zitat:
Eine Leiche ist der Körper eines Menschen, bei dem sichere Todeszeichen bestehen oder der Tod auf andere Weise zuverlässig festgestellt wurde und bei dem der körperliche Zusammenhalt durch den Verwesungsprozess noch nicht vollständig aufgehoben ist. Kopf oder Rumpf als abgetrennte Teile des Körpers gelten als Leiche. Eine Leiche ist auch das Totgeborene im Sinne der Nummer 4.
§2 Abs. 1 Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz - BestattG)
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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