Dies ist eine Diskussion zu Freie Arztwahl - priv. Krankenhaus-Zusatzversicherung innerhalb des Forums Arztrecht
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| Freie Arztwahl - priv. Krankenhaus-Zusatzversicherung Patient lässt sich von einem niedergelassenen Arzt operieren, der Vertrag mit dem Krankenhaus hat. Die priv. Versicherung zahlt alles bis auf die Rechnung des Operateurs mit der Begründung, er sei kein Krankenhausarzt und aus seinem Vertrag mit dem Krankenhaus ginge nicht hervor, dass er berechtigt sei, privat zu liquidieren. Patient fragt sich nun: 1. Was bedeutet Freie Arztwahl? Ist diese eingeschränkt auf Ärzte des frei gewählten Krankenhauses? 2. Aus welcher Formulierung im Vetrag des Arztes mit dem Krankenhaus könnte hervorgehen, dass dieser Arzt berechtigt ist, privat zu liquidieren? |
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| AW: Freie Arztwahl - priv. Krankenhaus-Zusatzversicherung Zitat:
Zitat:
Das Recht auf Privatliquidation ist bei Belegärzten obligat, nur bei angestellten Ärzten sieht es anders aus. Im Belegarztvertrag steht beispielsweise drin, dass das Krankenhaus vom Belegarzt 10 Prozent seiner Honorare als Kostenabgabe kriegt. Abgesehen davon ist die Forderung einer Versicherung, den Belegarztvertrag zu sehen, absolut lächerlich. Der Arzt und das Krankenhaus sollten der Patientin formlos bescheinigen, dass Recht auf P-Liquidation besteht. Und die Patientin sollte bei weiteren Zicken unmittelbar ankündigen, die Kosten einzuklagen.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Freie Arztwahl - priv. Krankenhaus-Zusatzversicherung Formlose Bescheinigung ist ein guter Tipp. Aber es gibt ja nicht nur Belegarztverträge, sondern z.B. Konsiliarverträge. Wäre auch dann eine formlose Bescheinigung hilfreich? |
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| AW: Freie Arztwahl - priv. Krankenhaus-Zusatzversicherung Wäre auch möglich. Eigentlich ist das Verlangen der PKV absolut lächerlich, denn es ist gerade umgekehrt: wenn ein Niedergelassener in einem Krankenhaus Leistungen erbringt, liquidiert er diese immer gemäß GOÄ gegenüber dem Krankenhaus, insbesondere Konsile. Nur bei Privatpatienten ist es so, dass der Arzt gegenüber dem Patienten liquidiert. Ein Verzicht auf Privatliquidation ist eigentlich gar nicht möglich.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Freie Arztwahl - priv. Krankenhaus-Zusatzversicherung Danke für die Auskünfte. Entschuldigung - Frage vorhin unvollständig. Gilt das Gesagte auch für Kooperationsvertrag? |
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| AW: Freie Arztwahl - priv. Krankenhaus-Zusatzversicherung Der Begriff "Kooperationsvertrag" ist mir nicht so geläufig, üblicher ist der Belegarztvertrag oder die konsiliarische Tätigkeit. Prinzipiell spielt es auch keine Rolle, wie man es nennt. Handelt es sich um einen Niedergelassenen, ist vom Recht auf Privatliquidation auszugehen. Die Patientin möge also zu Krankenhaus und Arzt stiefeln und eine Bescheinigung erbitten.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Freie Arztwahl - priv. Krankenhaus-Zusatzversicherung Schließt diese Zusatzversicherung die Behandlung/Operation durch einen Belegarzt überhaupt ein?
__________________ Das Gleiche lässt uns in Ruhe, aber der Widerspruch ist es, der uns produktiv macht. Johann Wolfgang von Goethe |
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| freie arztwahl, krankenhaus-zusatzversicherung, krankenhausarzt |
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