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Frage zur Anwendung der GOÄ

Dies ist eine Diskussion zu Frage zur Anwendung der GOÄ innerhalb des Forums Arztrecht

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Alt 23.01.2010, 18:29
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Question Frage zur Anwendung der GOÄ

Eine PVS berechnet einer Patientin neben der Ziffer 4815 (lt. § 6 GOÄ) auch noch die Ziffer 4851.
Gemäß Bundesärztekammer (s. Deutsches Ärzteblatt 2006) ist das nicht statthaft. *)

Weiß jemand etwas dazu?
Muß die Pastientin zu beiden Ziffern erstatten?


*) "Neben der Nr. 4815 GOÄ analog für dieses Verfahren sind die Nrn. 4851 und 4852 GOÄ nicht berechnungsfähig."
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  #2 (permalink)  
Alt 23.01.2010, 19:54
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AW: Frage zur Anwendung der GOÄ

Zitat:
Zitat von old-dog
Weiß jemand etwas dazu?
Ich.

Hier scheint es sich um eine Analogberechnung zu handeln. Die Leistung, die der Arzt erbracht hat, ist in der GOÄ nicht erfasst. In diesem Fall ist er berechtigt, nach §6 Absatz 2 GOÄ eine Leistungsziffer abzurechnen, deren Leistungsbeschreibung der tatsächlich erbrachten Leistung möglichst ähnlich ist.

Dabei besteht kein Verbot, die beschriebenen Ziffern gleichzeitig abzurechnen.

Die Patientin hat nunmehr zwei Möglichkeiten:
1. sie zweifelt die Analogziffer an und sagt, eine andere Ziffer wäre angemessener.
2. Oder die Nutzung einer Analogberechnung sei im Ganzen ungerechtfertigt, weil die Leistung einer Ziffer der GOÄ tatsächlich entsprochen hätte.

Vielleicht kennt sich ja hier jemand mit den Ziffern sehr genau aus, ich leider nicht. Geeigneter Ansprechpartner ist die Ärztekammer. Der trägt die Patientin den Fall vor und beschreibt genau, was gemacht wurde. Dann kann sie von dort beraten werden. Auch ihre PKV leistet in solchen Fällen gerne Hilfestellung.
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  #3 (permalink)  
Alt 23.01.2010, 20:05
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Thumbs up AW: Frage zur Anwendung der GOÄ

Sehr herzlichen Dank für die schnelle, informative und hilfreiche Antwort!
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Alt 23.01.2010, 20:33
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Question AW: Frage zur Anwendung der GOÄ

Komme aber noch einmal zurück, um einen kleinen Kommentar zu den Abläufen abzugeben: wie sollte eine Frau wissen, was "da unten" bei ihr für Abstriche gemacht wurden und was das betreffende Labor mit den Wattenträgern unternommen hat?
Insofern ist es natürlich einfach, ihr Ziffern in Rechnung zu stellen, über deren Berechtigung sie ja keine Aussage machen kann. Sie wird zur Antwort bekommen: das können Sie nicht beurteilen/beweisen.

Ich wollte hier auch nur anfragen, ob sich die Patientin berechtigt auf folgenden Text aus dem Deutschen Ärzteblatt beziehen könnte -->

"Diese Methode kann nicht unter die Leistungen nach den Nummern 4851 oder 4852 GOÄ als Modifikation subsumiert werden, sondern ist eine selbstständige ärztliche Leistung, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten und daher nach § 6 Abs. 2 GOÄ analog zu bewerten ist. Die Bundesärztekammer empfiehlt eine Abrechnung analog nach der Nummer (Nr.) 4815 GOÄ, da diese nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertig ist. Neben der Nr. 4815 GOÄ analog für dieses Verfahren sind die Nrn. 4851 und 4852 GOÄ nicht berechnungsfähig."

Denn ich verstehe diesen Text so, daß grundsätzlich nicht die beiden Ziffern nebeneinander berechnet werden dürfen. Aber mein sog. "Verständnis" reicht für eine sorgsame Beratung der Frau halt leider nicht aus.
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  #5 (permalink)  
Alt 23.01.2010, 22:37
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AW: Frage zur Anwendung der GOÄ

Zitat:
Zitat von old-dog
Ich wollte hier auch nur anfragen, ob sich die Patientin berechtigt auf folgenden Text aus dem Deutschen Ärzteblatt beziehen könnte -->

"Diese Methode kann nicht unter die Leistungen nach den Nummern 4851 oder 4852 GOÄ als Modifikation subsumiert werden, sondern ist eine selbstständige ärztliche Leistung, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten und daher nach § 6 Abs. 2 GOÄ analog zu bewerten ist. Die Bundesärztekammer empfiehlt eine Abrechnung analog nach der Nummer (Nr.) 4815 GOÄ, da diese nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertig ist. Neben der Nr. 4815 GOÄ analog für dieses Verfahren sind die Nrn. 4851 und 4852 GOÄ nicht berechnungsfähig."
Wurde bei der Patientin genau diese Methode angewandt, kann sie darauf Bezug nehmen. Allerdings sind die Empfehlungen der Ärztekammer nicht automatisch rechtlich verbindlich. Im schlimmsten Fall muss darüber gestritten werden.

Zitat:
Denn ich verstehe diesen Text so, daß grundsätzlich nicht die beiden Ziffern nebeneinander berechnet werden dürfen.
Um zu klären, ob das "grundsätzlich" gilt, müsste man sich einen GOÄ-Kommentar besorgen, der auch die Labormedizin umfasst. Ich würde das aus dem Stand verneinen, weil stets das Verfahren erwähnt wird.
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  #6 (permalink)  
Alt 24.01.2010, 10:12
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AW: Frage zur Anwendung der GOÄ

Was den Hinweis auf das Deutsche Ärzteblatt betrifft, handelt es sich um eine Veröffentlichung aus dem Jahre 2006 . Gebührenordnungen ändern sich allerdings, so kann immer nur auf den Stand abgehoben werden, der zum Rechnungszeitpunkt gültig war.

Dass die 4815 parallel nicht abgerechnet werden darf, ist der GOÄ (Stand 2007) beispielsweise nicht zu entnehmen.

GOÄ (Stand Oktober 2007)

4851 Zytologische Untersuchung zur Krebsdiagnostik

Neben der Leistung nach Nr. 4851 ist die Leistung nach Nr. 4850 bei Untersuchungen aus demselben Material nicht berechnungsfähig.

Und die 4815 ist mit keinerlei einschränkenden Hinweisen belegt.
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Das Gleiche lässt uns in Ruhe, aber der Widerspruch ist es, der uns produktiv macht.
Johann Wolfgang von Goethe
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  #7 (permalink)  
Alt 24.01.2010, 11:35
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AW: Frage zur Anwendung der GOÄ

Zitat:
Zitat von Ed van Schleck
4851 Zytologische Untersuchung zur Krebsdiagnostik
Bei dem im Ärzteblatt beschriebenen Verfahren handelt es sich um eine besondere zytologische Untersuchung. Wenn diese unter 4815 analog abgerechnet wird, halte ich das erneute Ansetzen von 4851 wirklich für nicht möglich. Eine Überschreitung des Schwellensatzes ist hier zwar möglich, allerdings halte ich bei einem derart aufwändigen Verfahren 10 Euro bei dem maximalen 1,3-fachen Satz für schlicht zu wenig, und da wird wohl jeder zustimmen. Eine Folge der seit über 20 Jahren nicht überarbeiteten GOÄ...
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  #8 (permalink)  
Alt 24.01.2010, 11:58
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AW: Frage zur Anwendung der GOÄ

Falls es sich tatsächlich um eine Analogleistung gehandelt hat, liegt Ihr richtig. Aber da stochern wir letztendlich im Nebel, da wir nicht wissen, ob die 4851 tatsächlich als Analogleistung auf der Rechnung aufgeführt wurde.

Zitat:
Zitat von old-dog
wie sollte eine Frau wissen, was "da unten" bei ihr für Abstriche gemacht wurden und was das betreffende Labor mit den Wattenträgern unternommen hat?
Ganz einfach, indem Einblick in die Befunde verlangt wird. Und ein Labor macht nur die Untersuchungen, für die der entsprechende Auftrag erteilt wurde.

Zitat:
Zitat von old-dog
Insofern ist es natürlich einfach, ihr Ziffern in Rechnung zu stellen, über deren Berechtigung sie ja keine Aussage machen kann. Sie wird zur Antwort bekommen: das können Sie nicht beurteilen/beweisen.
Womit das Vertrauensverhältnis zum behandelnden Gynäkologen doch sehr in Abrede gestellt würde.
Wenn es schon soweit geht, dass die Berechtigung gemachter Abstriche angezweifelt wird, würde ich über einen Arztwechsel nachdenken wollen ...

Zitat:
Zitat von Humungus
Eine Folge der seit über 20 Jahren nicht überarbeiteten GOÄ...
Aber die soll ja jetzt kommen, die grundlegende Überarbeitung.
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  #9 (permalink)  
Alt 24.01.2010, 12:49
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AW: Frage zur Anwendung der GOÄ

Zitat:
Zitat von Ed van Schleck
Falls es sich tatsächlich um eine Analogleistung gehandelt hat, liegt Ihr richtig. Aber da stochern wir letztendlich im Nebel, da wir nicht wissen, ob die 4851 tatsächlich als Analogleistung auf der Rechnung aufgeführt wurde.
Nicht die 4851, sondern die 4815. Der Hinweis auf den §6 GOÄ ist deutlich, wenn auch unexakt. Korrekt wäre allerdings die Formulierung "analog zu Ziffer 4815, entsprechend §6 Absatz 2 GOÄ".
Zitat:
Zitat von Ed van Schleck
Womit das Vertrauensverhältnis zum behandelnden Gynäkologen doch sehr in Abrede gestellt würde.
Wenn es schon soweit geht, dass die Berechtigung gemachter Abstriche angezweifelt wird, würde ich über einen Arztwechsel nachdenken wollen ...
Logische Konsequenz, allerdings nicht Inhalt dieses Threads.
Zitat:
Zitat von Ed van Schleck
Aber die soll ja jetzt kommen, die grundlegende Überarbeitung.
Das Lachen verrät den Sadisten und Pessimisten... ja, ja, wer weiß, wohin der Weg geht...nach den Lobbyisten der FDP den Weg der Großen Freiheit, nach den der SEPD den der Vernichtung der PKVen. Wie auch immer: die Unstrukturiertheit der Ideen dazu verrät (wieder einmal) mangelndes Denken und Vorrang der Ideologien. Die Unzufriedenheit der Patienten und die gepackten Koffer der Studenten und Ärzte sprechen Bände.
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  #10 (permalink)  
Alt 25.01.2010, 13:40
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AW: Frage zur Anwendung der GOÄ

Es gibt zwei sehr einfache Möglichkeiten, die Korrektheit der Rechnung nach GOÄ zu überprüfen:

1) Einreichen bei der PKV - beanstandet diese die Rechnung, gibt es zumindest starke Anhaltspunkte, daß die Rechnung fehlerhaft sein könnte.

Zur Entscheidung der PKV kann der Patient dann wiederum den Arzt befragen. Korrigiert der seine Rechnung - gut. Hält er die Ansicht der PKV für irrig, folgt

2) Einreichen der Rechnung bei der zuständigen Landesärztekammer (bzw. Bezirksärztekammer in NRW). Die prüft die Rechnung dann auf ihre Korrektheit.

Im Regelfall akzeptieren sowohl PKVen als auch die Ärtze die Auskunft der Landesärztekammer. Müssen tun sie's nicht. Ärzte bleiben manchmal stur, dann bleibt dem Patienten nur der Weg zur Zivilgerichtsbarkeit. Die muß sich dem Gutachten der Landesärzekammer nicht anschließen, wird es aber meistens tun. Die PKVen und Beihilfestellen akzeptieren die Interpretation der Ärztekammern de facto immer.

Wenn der Patient (Selbstbeteiligung) seine PKV gar nicht mit der Rechnung behelligen will, kann er die Rechnung auch gleich zur Landesärztekammer schicken.

In jedem Fall ist der Weg über die Ärztekammer der erfolgversprechenste, um einen Arzt zu einer Änderung der Rechnung zu bewegen, wenn die Rechnung fehlerhaft ist. Im anderen Fall kann man entsprechend dann auch ziemlich sicher davon ausgehen, daß die Rechnung korrekt ist.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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