Dies ist eine Diskussion zu Forderung der Praxisgebühr nach 5 Jahren innerhalb des Forums Arztrecht
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| Forderung der Praxisgebühr nach 5 Jahren |
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| AW: Forderung der Praxisgebühr nach 5 Jahren Der Anspruch ist bereits verjährt (3-jährige Verjährungsfrist). Somit besteht kein Anspruch mehr auf Nachzahlung.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
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| AW: Forderung der Praxisgebühr nach 5 Jahren Selbst wenn man davon ausgehen würde, daß es sich bei der "Praxisgebühr" um eine Forderung nach SGB und nicht nach BGB handelte, wäre die Forderung dann nach 4 Jahren verjährt. Ich sehe da jetzt erstmal keine Rechtsgrundlage für die Forderung, und würde in so einem Fall die mahnende Anwaltskanzlei mal nach einer solchen fragen.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Forderung der Praxisgebühr nach 5 Jahren Zitat:
Zitat:
Gruß Pro |
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| AW: Forderung der Praxisgebühr nach 5 Jahren Zitat Pro: 'Richtig, dies (die Verjährung) ergibt sich aus dem § 45 SGB I' In § 45 SGB I handelt es sich aber um die Verjährungsfristen, die ein Bürger hat, um seine Ansprüche gegen den Leistungsträger durchzusetzen. Im zu beurteilenden Sachverhalt möchte aber der Leistungsträger (Krankenhaus für Krankenkasse) -angebliche- Ansprüche gegen den Bürger durchsetzen. In Betracht kommen könnte noch der § 25 SGB IV: 'Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Hierbei ist allerdings strittig, ob die Praxisgebühr ein Beitrag im Sinne des SGB ist. Auf zahlreichen Homepages von Krankenkassen ist daher die Verjährungsfrist für die Praxisgebühr von drei Jahren (aus dem BGB) angegeben. Dass Homepages von Krankenkassen keine Quelle der Rechtsfindung ist, ist mir allerdings auch klar. Zumindsest dürfte aber im vorliegenden Fall die Verjährung eingetreten sein, ganz gleich ob vier Jahre oder drei Jahre. Auf die eingetretene Verjährung kann sich der fiktive Patient im Sachverhalt berufen.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! Geändert von klausschlesinge (04.01.2011 um 12:57 Uhr). |
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| AW: Forderung der Praxisgebühr nach 5 Jahren Zitat:
Zitat aus § 45 SGB I Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Damit gelten diese Ansprüche beiderseitig. Zitat:
Gruß Pro |
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| AW: Forderung der Praxisgebühr nach 5 Jahren 'Die Praxisgebühr verjährt erst drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Praxisgebühr entstanden ist.' Quelle: http://www.krankenkassenratgeber.de/...isgebuehr.html Zitat Pro: 'Zitat aus § 45 SGB I Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.' Die Krankenkasse hat doch keinen Anspruch auf Sozialleistung!!! - Die Krankenkasse hat einen Anspruch auf Zahlung von Beiträgen! Zitat Pro: 'Damit gelten diese Ansprüche beiderseitig.' Den Umkehrschluß darf man nicht ziehen!
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
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| AW: Forderung der Praxisgebühr nach 5 Jahren Zitat:
Zitat:
Nein? Wo steht denn genau das nur der Versicherte den Anspruch hat? Das SGB ist für beide Parteien maßgebend. Auch der Vergütungsanspruch eines Krankenhauses gegenüber der Krankenkasse ist ebenso für den § 45 SGB I maßgebend, siehe BSG, Urteil vom 17. 6. 1999 - B 3 KR 6/ 99 R. Die Zuzahlung im KK ist ein Bestandteil der Tagespauschale im KK. Genauso wie die Praxisgebühr Bestandteil des ärztlichen Honorars ist. All dies fällt nunmal unter den Begriff "Sozialleistung". Ansonsten bitte eine gesicherte Quellenangabe. Gruß Pro |
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| AW: Forderung der Praxisgebühr nach 5 Jahren @ Pro Zu deinem zitierten BSG-Urteil v. 17. 6. 1999 - B 3 KR 6/ 99 R, folgende Anmerkungen: 1.) Danke für die 'Steilvorlage'! Urteilsauszug: 'Die Forderung der Klägerin (=Krankenhaus) fällt auch nicht unter die übrigen Verjährungsregelungen des SGB: Es handelt sich weder um eine Beitrags- oder Beitragserstattungsforderung eines Sozialversicherungsträgers (§§ 25, 27 Sozialgesetzbuch Viertes Buch) noch um den Erstattungsanspruch eines Leistungsträgers gegen einen anderen (§ 113 SGB X)' Beitragsforderungen der Krankenkassen (als Sozialversicherungsträger) gegen die Versicherten ergeben sich demnach aus § 25 SGB IV, wie ich bereits in meiner einer vorhergehenden Antwort zu diesem Thema als Möglichkeit aufzeigte. - Dann müßte man die Praxisgebühr als 'Beitrag an die Krankenkasse' definieren. Im Ergebnis sind wir uns ja einig: Wir streiten ja nur noch über die entsprechende 'Hausnummer': Du bist der Meinung, es komme § 45 SGB I zum Zuge und ich sage: § 25 SGB IV könnte zum Zuge kommen, wenn man die Praxisgebühr als 'Beitrag' definiert. In beiden Fällen betrüge die Verjährungsfrist vier Jahre. Demnach ist der Anspruch im Einstiegssachverhalt auf alle Fälle verjährt. - Ein Vorsatz der Nichtzahlung wird nicht unterstellt. Die Praxisgebühr oder Krankenhauszuzahlung wird zwar durch die Ärtze oder Krankenhäuser erhoben, jedoch stellvertretend für die Krankenkassen, an welche diese von den Patienten eingenommenen Gelder weiterzuleiten sind.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! Geändert von klausschlesinge (05.01.2011 um 23:23 Uhr). |
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| AW: Forderung der Praxisgebühr nach 5 Jahren Zitat:
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