Dies ist eine Diskussion zu Foderung des Therapeuten nach Absage von Sitzung innerhalb des Forums Arztrecht
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| Foderung des Therapeuten nach Absage von Sitzung Angenommen Frau S. benötigt theraputische Behandlung einer Psychotherapeutin. Nach der Genehmigung durch die Krankenkasse finden einige Sitzungen statt, nach denen aber die Betroffene nur noch mehr unter den psychischen Belastungen leidet und daraufhin an einem Montag nachmittag den Termin am darauffolgende Mittwoch absagt. Die Therapeutin Frau V. ruft daraufhin erbost an und droht mit einer Ersatzforderung, sollte Frau S. die Sitzung nicht antreten. DA dies nicht eintritt, schreibt die Therapeutin V. eine Rechnung über einen Betrag von etwa 80 und fordert unverzügliche zahlung , da eine rechtzeitige Absage nicht stattgefudnen habe. DiePpatientin jedoch hatte zu keinem Zeitpunkt darüber Kenntnis, das eine rechtzeitige(nach dem SChreiben 2-tägiger) Absage notwendige sei und auch sonst keinerlei Bedingungen unterschrieben oder vorgelegt bekommen. Ist nun die Patientin zur Leistung verpflichtet, oder handelt es sich bei der Forderung um eine nicht rechtmäßige Form? DAnke für eure Gedanken! |
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| AW: Foderung des Therapeuten nach Absage von Sitzung Zitat:
Außerdem ist die Absage der Patientin hier nicht unbegründet, da sie offensichtlich kein Vertrauen zu dem Therapeuten und seiner Therapie aufbauen kann. Man kann sie nicht zwingen, gegen ihren Willen die Behandlung fortzusetzen.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Foderung des Therapeuten nach Absage von Sitzung Schließe mich Humunges nahtlos an! Schade nur das diese häufig nur Mumpiz-Industrie so von den Massen der Pseudoneurotiker gefördert wurde, dass alle Sportvereine (gesunder Körper, gesundes Hirn) vom aussterben bedroht sind.
__________________ Meine Gefühle sagen nichts über mein Wissen aus. Do, ut des |
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| AW: Foderung des Therapeuten nach Absage von Sitzung Zitat:
Zitat:
Und der Spruch "mens sana in corpore sana" ist schlicht unvollständig zitiert. Es heißt richtig: "orandum est, ut sit mens sana in corpore sana". Man sollte also seinen Körper gesund halten, wenn man einen gesunden Geist hat. Genau umgekehrt zu dem sonst Interpretierten! Dass manchen Leuten Sport nutzt, um positive Aktivitäten zu entdecken, ist allerdings richtig. Schade nur, dass dann viele Fitnessstudios genau solchen Mumpitz machen, insbesondere in ihren Verträgen.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Foderung des Therapeuten nach Absage von Sitzung Zitat:
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| AW: Foderung des Therapeuten nach Absage von Sitzung Zitat:
Auch eine subjektiv vom Patienten begründbare Absage eines vereinbarten Arzttermins kann eine Regressforderung begründen. Was den Patienten vor Regressforderungen für abgesagte Termine definitiv vor Zahlungspflicht schützt, ist eine medizinische Indikation, die die geplante Behandlung unmöglich macht. Da kann z.B. der Herr Professor in der Privatklinik ein ganzes Team für eine ebenso teure wie komplizierte Operation aufmarschieren lassen - wenn der Patient am Morgen der geplanten OP dann eine Bronchitis hat oder irgendwas anderes, das die OP medizinisch verbietet --- --- dann bleibt der Herr Professor auf seinen Kosten sitzen. (Bzw. kann maximal das abrechnen, was er tatsächlich gemacht hat: also die kurze Untersuchung "Oh, Patient hat Bronchitis!" und die Beratung des Patienten "Was machen wir nun?") Denn berechnen kann er nur zweierlei: erstens das, was er tatsächlich gemacht hat, nach GOÄ, und zweitens unter bestimmten Umständen seinen Verdienstausfall, wenn der Patient kurzfristig einen Termin absagt. Für die Berechnung dieses Verdienstausfalls kann er aber nicht nach Belieben ausgefallene Leistungen ansetzen. Komplexe und komplizierte Materie, bei der die Ärzte immer arge Probleme der gerichtsfesten Definition und des gerichtsfesten Nachweises ihrer regressfähigen Ausfalls haben. Für eine Prüfung der ärztlichen Forderung auf ihre Berechtigung und Korrektheit ist die jeweile Landesärztekammer zuständig.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Foderung des Therapeuten nach Absage von Sitzung ...dabei aber frage ich mich dann, was beinhaltet der Terminus "rechtzeitig"..sind etwa 36 Stunden keine ausreichnde Zeit, den Verdienstausfall zu umgehen, und desweiteren, wäre die angefertigte Rechnung "vereinbarungsgemäß" , ohne aber eine der patientin offensichtliche Vereinbarung getroffen zu haben... und beinhaltet eine medizinische indikation, dss um einen Termin bei einer Therapeutin nicht wahrzunehmen, es notwendig sei, eine Artztermin zu vereinabren, der eine evt. medizinsche Notwendigkeit dazu feststellt? Denn nach den Gründen der Absage wärde ja keinesfalls gefragt werden... |
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| AW: Foderung des Therapeuten nach Absage von Sitzung Zitat:
Der Arzt muß ohnehin nachweisen, daß ihm ein Verdienstausfall oder ein sonstiger bezifferbarer Schaden entstanden ist. Hat er in der ursprünglich für Patient A reservierten Zeit den Patienten B behandelt, ist sowieso kein Schaden für ihn entstanden. Denn: er hat ja keinen Anspruch, den Patienten zu behandeln...! Arzt und Patient vereinbaren: "Am Montag um 11 kommen Sie, und ich mache die Untersuchungen X, Y und Z." Der Arzt kann sich nun ausrechen (Privatpatient): Für X, Y und Z kann ich nach GOÄ die Ziffern sowieso in Rechnung stellen, das bringt bei 2,3fachen Steigerungssatz 100 Euro. Nun kommt der Patient am Montag und sagt: "Nein, ich hab mir das anders überlegt. Ich lasse mir die Warze doch nicht entfernen." Dann kann der Arzt natürlich nicht sagen: "Sie müssen aber! Oder wenn Sie nicht mehr wollen, müssen Sie aber trotzdem die Warzenentfernung bezahlen!" Das geht nicht. Der Arzt kann dann nur das Gespräch mit dem Patienten abrechnen. Er kann grundsätzlich nur abrechnen, was er tatsächlich gemacht hat. Maximal kann er schon gemachte Auslagen für bereitsfür die Behandlung gekaufte Dinge abrechnen, wenn er die nicht anderweitig verwenden kann. Was kaum jemals der Fall sein wird. Und wenn aus medizinischen Gründen die Behandlung ausfällt, kann er nicht mal das abrechnen. Da hat der Arzt dann leider Pech. Und: wenn der Patient sagt "Ich hab es mir anders überlegt - ich trau mich doch nicht." Oder: "Nach nochmaligem Nachdenken ist mir das Risiko von Nebenwirkungen/Folgeschäden doch zu groß..." --- --- dann guckt der Arzt wieder in die Röhre. Genauso, wenn der Patient während der Behandlung sagt: "Ich will das jetzt abbrechen!" Dann kann der Arzt das, was noch hätte kommen sollen, auch nicht in Rechnung stellen. Sondern immer nur das, was er tatsächlich gemacht hat. Was er maximal berechnen kann: einen durchschnittlichen Verdienstausfall, wenn der Patient einen Termin reserviert hatte, diesen aus eigenem Entschluss ohne medizinische Notwendigkeit absagt, und der Arzt in dieser Zeit tatsächlich nichts anders tun kann, als rumzusitzen. Und das muß er belegen, daß dem so war. "Pauschal" geht da aber gar nichts, denn eine Schadensersatzforderung darf nie pauschal sein, sondern muß immer konkret beziffert werden. Näheres zu diesem Thema sagt einem gern jede Landesärztekammer, dort kann man auch nach GOÄ ausgestellte ärztliche Rechnungen überprüfen lassen. Wie gesagt: kein Arzt hat einen "Anspruch", eine bestimmte Behandlung durchzuführen. Der Patient kann dies jederzeit ablehnen, auch wenn dem Arzt dann - natürlich - ein Verdienstausfall entsteht, weil er die abgelehnte Behandlung ja nicht mehr abrechnen kann. Rein rechtlich gesehen stehen Regressforderungen von Ärzten wegen Ausfall von Terminen auf sehr, sehr dünnen Beinen.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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