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Erstattungsanspruch gegen Ärztin?

Dies ist eine Diskussion zu Erstattungsanspruch gegen Ärztin? innerhalb des Forums Arztrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 19.05.2011, 19:32
Boardneuling
 
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Erstattungsanspruch gegen Ärztin?

Hallo zusammen!

Mal angenommen, es hat sich folgender Sachverhalt zugetragen:

Patientin A geht zur Ärztin B ihres Vertrauens. Diese fordert
zur weiteren Eingrenzung eines Problems eine Blutabnahme von der
Patientin A. Diese Blutabnahme soll am Tag x (Tag wurde von B festgelegt) stattfinden. A lässt sich an besagtem Tag x Blut abnehmen.

Von der Sprechstundenhilfe der B wird A gesagt, dass die von B verordnete Maßnahme einer weiteren Blutabnahme von A bedarf. Diese zweite Blutabnahme solle am Tag y (= 18 Tage nach Tag x -> feste Vorgabe der Sprechstundenhilfe) stattfinden.

A lässt sich am Tag y ebenfalls Blut abnehmen und vereinbart einen telefonischen Termin mit B, um die Ergebnisse zu besprechen. B sagt in besagtem Telefonat, dass die 2. Blutabnahme zu früh erfolgte und damit nicht die erforderlichen Vergleichsergebnisse vorliegen würden. A solle erneut zur Blutabnahme kommen.

Angemerkt sei, dass A privat versichert ist und für jede Blutauswertung durch das Labor zahlen muss.

1) Bleibt A auf den Laborkosten sitzen?

Schließlich wurde A zu einem bestimmten Termin bestellt und
hat demnach die "zu früh erfolgte Blutabnahme" nicht zu
vertreten.

2) Kann von B bzw. B`s Sprechstundenhilfe die Zahlung/Erstattung
gefordert werden? Auf welcher Grundlage?

3) Welche weiteren Möglichkeiten hat A sonst?

Für eine richtungsweisende Idee in diesem fiktiven Fall wäre ich sehr dankbar.

Tierische Grüße,
euer Katzenfan
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  #2 (permalink)  
Alt 19.05.2011, 23:34
V.I.P.
 
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AW: Erstattungsanspruch gegen Ärztin?

Zitat:
Zitat von Katzenfan Beitrag anzeigen
Diese fordert
zur weiteren Eingrenzung eines Problems eine Blutabnahme von der
Patientin A.
Nur der Exaktheit wegen: die Ärztin empfiehlt, fordern kann sie keine Untersuchung.

Zitat:
B sagt in besagtem Telefonat, dass die 2. Blutabnahme zu früh erfolgte und damit nicht die erforderlichen Vergleichsergebnisse vorliegen würden. A solle erneut zur Blutabnahme kommen.
Sollte die Blutentnahme durch Verschulden der B oder ihres Personals zu einem falschen Zeitpunkt geschehen sein, müsste sie dafür haften. Zumindest die Kosten der Blutentnahme dürften nicht von der Patientin verlangt werden.

Zitat:
Auf welcher Grundlage?
§§823, 611 BGB.

Zitat:
3) Welche weiteren Möglichkeiten hat A sonst?
Was will A denn erreichen?

Zitat:
Tierische Grüße,
euer Katzenfan
WAU!
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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