Dies ist eine Diskussion zu Datenschutz in der Arztpraxis innerhalb des Forums Arztrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| ||||||
| AW: Datenschutz in der Arztpraxis Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Der Unterschied ist, stark vereinfacht ausgedrückt: bei einer Praxisgemeinschaft nutzen mehrere Ärzte einfach gemeinsam Räume und Personal, es gibt aber z.B. zwei getrennte Patientenkarteien. Bei einer Gemeinschaftspraxis arbeiten mehrere Ärzte gemeinsam. (Ein bißchen vergleichbar mit einem Krankenhaus - dort unterliegen Ärzte einer Station im Regelfall auch nicht untereinander der Schweigepflicht.* Sie könnten sonst auch kaum arbeiten...) _______________________________________________ *) Was aber mitnichten bedeutet, daß ein Arzt von der Urologischen Station einfach seinem Kollegen von der Neurologie etwas über seinen Patienten erzählen darf. Das darf er natürlich erst, wenn der Neurologe zur Behandlung herangezogen wird.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) Geändert von TomRohwer (06.01.2012 um 10:48 Uhr). |
| |||
| AW: Datenschutz in der Arztpraxis Zitat:
Zitat:
Es gibt aber unbestreitbar immer wieder aus dem Praxisalltag heraus Handlungsweisen, die bei näherer Betrachtung absolut unzulässig sind. Man nehme nur die berüchtigte "Kurzwartezone" direkt vor dem Sprechzimmer - wo vor der Tür sitzende Patienten mühelos das Gespräch des Arztes mit dem Patienten im Sprechzimmer mithören können, wenn die Geräuschdämmung nicht ausreicht. (Was sie in modernen Gebäuden selten tut...) Absolut unzulässig. Die Unsitte, vorn an der Anmeldung einen Stapel Patientenkarteikarten hinzulegen - von denen jeder Besucher, der dort steht, zumindest das Deckblatt lesen kann - ist glücklicherweise mit der Einführung der Praxis-EDV weitgehend ausgestorben, auch das war natürlich unzulässig. Es gibt aber durchaus immer noch Arztpraxen, wo der Besucher am Empfangstresen die zur Weitergabe bereitgelegten Rezepte anderer Patienten lesen kann... Bei der Übergabe von Arztpraxen genau wie bei der Beauftragung von Laborleistungen oder beim Datenaustausch zwischen Arztpraxen gibt es so einiges, das aus Bequemlichkeit und auch im vermeintlichen Interesse der Patienten gemacht wird, das aber den Vorschriften über die Schweigepflicht durchaus nicht immer 100prozentig entspricht. Oder auch völlig widerspricht. Man nehme nur das klassische Lieblingsbeispiel aus der Ausbildung von Medizinischen Fachangestellten (früher Arzthelfer/innen): Frau Meier ruft in der Praxis an und fragt: "Ist mein Mann noch bei Ihnen? Er hatte um 11 Uhr einen Termin, und ist noch nicht wieder zuhause. Ich würde nur gern wissen, ob ich schon anfangen kann, das Mittagessen zu machen." Die einzig zulässige Antwort darauf lautet natürlich: "Darüber kann ich Ihnen leider keine Auskunft geben - Schweigepflicht." Denn allein schon die Tatsache, daß Herr Meier dort Patient ist, unterliegt derselben. Und ob er gerade einen Termin beim Arzt hat oder nicht, ebenso. Da kann man weder so einfach von einem konkludenten Einverständnis ausgehen noch mit dem "wohlverstandenen Interesse des Patienten" argumentieren. Was anderes wäre es höchstens, wenn in der Praxis bekannt ist, daß Herr Meier früher schon einmal gesagt hat: "Es scheint heute mal wieder länger zu dauern - ich kenne meine Frau, die ruft gleich an und will wissen, ob ich pünktlich zum Essen komme. Wenn sie anruft, dann sagen Sie ihr doch bitte, wie lange es ungefähr noch dauern wird." Da könnte man dann vielleicht von einem auch für die Zukunft geltenden Einverständnis ausgehen. Besser tut man's nicht.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Arztpraxis übernahme | Medizinrecht | 03.03.2010 15:58 |
| Schlüssel in der Arztpraxis liegen lassen, beim Versand geht der verloren | Bürgerliches Recht allgemein | 16.02.2010 21:31 |
| Urlaub Arztpraxis | Arbeitsrecht | 14.12.2009 10:52 |
| Hilfe bei der Suche nach guter Arztpraxis | Nachrichten: Wissenschaft | 15.04.2008 20:00 |
| BVerfG: Verfassungswidrige Durchsuchung einer Arztpraxis | Nachrichten: Recht & Gesetz | 07.02.2008 16:45 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios