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Datenschutz in der Arztpraxis

Dies ist eine Diskussion zu Datenschutz in der Arztpraxis innerhalb des Forums Arztrecht

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  #11 (permalink)  
Alt 06.01.2012, 10:28
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AW: Datenschutz in der Arztpraxis

Zitat:
Zitat von motzmecker Beitrag anzeigen
1) Dr.A und Dr.B betreiben eine Gemeinschaftspraxis. Es gibt eine gemeinsame Patientenkartei, die Sprechzeiten von A und B sind so abwechselnd über die Woche verteilt, dass immer jemand (aber meist nur einer) da ist. Patienten werden ohne Voranmeldung von dem Arzt behandelt, der gerade da ist. Der verwendet dabei die gemeinsamen Patientenunterlagen, also auch die, die der jeweils andere angelegt hat. Das tut er aber ohne sich in irgendeiner Form des Einverständnis der Patienten versichert zu haben.

Dürfen die das?
Vereinfacht gesagt: in einer Gemeinschaftspraxis: ja. In einer Praxisgemeinschaft: nein. Kommt immer ein bißchen auf die Umstände des Einzelfalles an.

Zitat:
2) Dr.Senior übergibt eines Tages seine Praxis komplett an Dr.Junior. Es erfolgt keine Information an die Patienten, lediglich das Türschild und die natürliche Person des Arztes ändern sich. Dr.Junior greift bedenkenlos auf die Von Dr.Senior angelegten Unterlagen zurück, auch ohne vorher um Einverständnis der Patienten zu bitten.

Dürfen die das?
Nein.
Zitat:
Übliche Schlamperei
Nein. Extrem unüblich, und würde sofort die zuständige Landesärztekammer auf den Plan rufen. Und bei Strafanzeige auch die Staatsanwaltschaft.

Zitat:
und Fall für den (Abmahn-)Anwalt?
Nein. "Abzumahnen" gibt es da nichts, aber andere juristische Maßnahmen.
Zitat:
Allgemeine Persönlichkeitsrechte in Gefahr?
Nein. Aber a) Verstoß gegen §203 StGB und b) die Berufsordnung für Ärzte. Das BDSG braucht da insofern kaum noch angeführt werden, obwohl es natürlich auch tangiert wird. Wenn der Herr Doktor Pech hat, kriegt er gleich zwei Bußgelder - eines vom Landesdatenschutzbeauftragen, und eines von seiner Ärztekammer. Die kann nämlich auch Bußgelder verhängen, und sogar sogenannte Berufsgerichtsverfahren durchführen.
Zitat:
Müssten Patienten der Weiter-/Mitverwendung der Unterlagen durch den jeweils anderen Arzt ausdrücklich widersprechen?
Siehe oben. Bei "mehreren Ärzten in einer Praxis" kommt es u.a. ganz entscheidend darauf an, ob es sich um eine Gemeinschaftspraxis oder eine Praxisgemeinschaft handelt.

Der Unterschied ist, stark vereinfacht ausgedrückt: bei einer Praxisgemeinschaft nutzen mehrere Ärzte einfach gemeinsam Räume und Personal, es gibt aber z.B. zwei getrennte Patientenkarteien. Bei einer Gemeinschaftspraxis arbeiten mehrere Ärzte gemeinsam.

(Ein bißchen vergleichbar mit einem Krankenhaus - dort unterliegen Ärzte einer Station im Regelfall auch nicht untereinander der Schweigepflicht.* Sie könnten sonst auch kaum arbeiten...)

_______________________________________________
*) Was aber mitnichten bedeutet, daß ein Arzt von der Urologischen Station einfach seinem Kollegen von der Neurologie etwas über seinen Patienten erzählen darf. Das darf er natürlich erst, wenn der Neurologe zur Behandlung herangezogen wird.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)

Geändert von TomRohwer (06.01.2012 um 10:48 Uhr).
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  #12 (permalink)  
Alt 06.01.2012, 10:44
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AW: Datenschutz in der Arztpraxis

Zitat:
Zitat von motzmecker Beitrag anzeigen
Wäre das vielleicht meine Geschäftschance als ärztlicher Datenschutzberater
Das ist kein Geschäftsfeld - das machen die Landesärztekammern für ihre Mitglieder völlig kostenlos. Und da ist jeder Arzt (Zwangs-)Mitglied.

Zitat:
oder sind das doch nur die Ausnahmen, die die Regel bestätigen?
Ärzte nehmen an sich ihre Schweigepflicht sehr ernst, und zwar nicht nur aus Berufsethos, sondern auch, weil es zu ihrem Standesdenken gehört. (Das da mal eine positive Auswirkung hat.)

Es gibt aber unbestreitbar immer wieder aus dem Praxisalltag heraus Handlungsweisen, die bei näherer Betrachtung absolut unzulässig sind.

Man nehme nur die berüchtigte "Kurzwartezone" direkt vor dem Sprechzimmer - wo vor der Tür sitzende Patienten mühelos das Gespräch des Arztes mit dem Patienten im Sprechzimmer mithören können, wenn die Geräuschdämmung nicht ausreicht. (Was sie in modernen Gebäuden selten tut...) Absolut unzulässig.

Die Unsitte, vorn an der Anmeldung einen Stapel Patientenkarteikarten hinzulegen - von denen jeder Besucher, der dort steht, zumindest das Deckblatt lesen kann - ist glücklicherweise mit der Einführung der Praxis-EDV weitgehend ausgestorben, auch das war natürlich unzulässig. Es gibt aber durchaus immer noch Arztpraxen, wo der Besucher am Empfangstresen die zur Weitergabe bereitgelegten Rezepte anderer Patienten lesen kann...

Bei der Übergabe von Arztpraxen genau wie bei der Beauftragung von Laborleistungen oder beim Datenaustausch zwischen Arztpraxen gibt es so einiges, das aus Bequemlichkeit und auch im vermeintlichen Interesse der Patienten gemacht wird, das aber den Vorschriften über die Schweigepflicht durchaus nicht immer 100prozentig entspricht. Oder auch völlig widerspricht.

Man nehme nur das klassische Lieblingsbeispiel aus der Ausbildung von Medizinischen Fachangestellten (früher Arzthelfer/innen):

Frau Meier ruft in der Praxis an und fragt: "Ist mein Mann noch bei Ihnen? Er hatte um 11 Uhr einen Termin, und ist noch nicht wieder zuhause. Ich würde nur gern wissen, ob ich schon anfangen kann, das Mittagessen zu machen."

Die einzig zulässige Antwort darauf lautet natürlich: "Darüber kann ich Ihnen leider keine Auskunft geben - Schweigepflicht."

Denn allein schon die Tatsache, daß Herr Meier dort Patient ist, unterliegt derselben. Und ob er gerade einen Termin beim Arzt hat oder nicht, ebenso.

Da kann man weder so einfach von einem konkludenten Einverständnis ausgehen noch mit dem "wohlverstandenen Interesse des Patienten" argumentieren.

Was anderes wäre es höchstens, wenn in der Praxis bekannt ist, daß Herr Meier früher schon einmal gesagt hat: "Es scheint heute mal wieder länger zu dauern - ich kenne meine Frau, die ruft gleich an und will wissen, ob ich pünktlich zum Essen komme. Wenn sie anruft, dann sagen Sie ihr doch bitte, wie lange es ungefähr noch dauern wird."

Da könnte man dann vielleicht von einem auch für die Zukunft geltenden Einverständnis ausgehen. Besser tut man's nicht.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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