Dies ist eine Diskussion zu Datenschutz in der Arztpraxis innerhalb des Forums Arztrecht
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| Datenschutz in der Arztpraxis 1) Dr.A und Dr.B betreiben eine Gemeinschaftspraxis. Es gibt eine gemeinsame Patientenkartei, die Sprechzeiten von A und B sind so abwechselnd über die Woche verteilt, dass immer jemand (aber meist nur einer) da ist. Patienten werden ohne Voranmeldung von dem Arzt behandelt, der gerade da ist. Der verwendet dabei die gemeinsamen Patientenunterlagen, also auch die, die der jeweils andere angelegt hat. Das tut er aber ohne sich in irgendeiner Form des Einverständnis der Patienten versichert zu haben. 2) Dr.Senior übergibt eines Tages seine Praxis komplett an Dr.Junior. Es erfolgt keine Information an die Patienten, lediglich das Türschild und die natürliche Person des Arztes ändern sich. Dr.Junior greift bedenkenlos auf die Von Dr.Senior angelegten Unterlagen zurück, auch ohne vorher um Einverständnis der Patienten zu bitten. Dürfen die das?Übliche Schlamperei und Fall für den (Abmahn-)Anwalt? Allgemeine Persönlichkeitsrechte in Gefahr? Müssten Patienten der Weiter-/Mitverwendung der Unterlagen durch den jeweils anderen Arzt ausdrücklich widersprechen?
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Datenschutz in der Arztpraxis ich geh von ner konkludenten einwilligung aus. wenn du a) zu dr. b oder b) dem sohnemann gehst, dürftest du damit einverstanden sein, dass sie oder er in die alten unterlagen reinguckt. wieso solltest du zu ner ärztin hingehen, die nicht auf die infos der vorgängerin zugreifen darf, wo du ja genau weißt, dass sie genau das tun wird, weil es halt bei vielen karnkheiten wichtig is, die vorgeschichte zu kennen.... ---- wenn du, seit der sohnemann in der praxis weilt, da nie wieder hingehst, wird der auch nicht in deine unterlagen schauen (wozuauch?) dürfen... |
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| AW: Datenschutz in der Arztpraxis sehe ich ganz ähnlich. in einem krankenhaus würde man ja auch nicht jeder an der behandlung beteiligten person einzeln gegenüber einwilligen. Wenn man in eine Gemeinschaftspraxis geht (und die sind ja heutzutage gar nicht mehr selten), dann geht man davon aus, dass auch gemeinschaftlich behandelt werden kann und ebenso gemeinschaftlich Akten geführt werden können. Das schließt natürlich nicht aus, dass man mit dem Arzt vor der Behandlung bespricht, dass nur er Einsicht haben soll. In dem Fall wird einem der Arzt dann sagen, ob das klar geht oder ob man in diesem Fall zu einem anderen Mediziner gehen müsste, der das so umsetzen kann. |
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| AW: Datenschutz in der Arztpraxis die konkludente Einwilligung ist in dem Fall korrekt. Sobald der Patient sich vom Nachfolger, bzw. Gemeinschaftskollegen behandeln lässt gibt er somit auch sein Einverständnis. Im Übrigen sollten z.B. die Patienten bei einer Praxisübergabe angeschrieben werden das ab Datum XX der Neue da ist. Da haben die Patienten noch Zeit sich zu entscheiden da zu bleiben oder zu Wechseln. |
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| AW: Datenschutz in der Arztpraxis In der Variante Gemeinschaftspraxis AB ist es einfach, mich der hier vorherrschenden Meinung anzuschließen. Da weiß der Patient, dass es beide gibt und nimmt es wahrscheinlich meist auch als Vorteil hin, dass eben länger als 20 Stunden pro Woche jemand da ist. Falls er nur von A behandelt werden möchte und B nicht in seine Akte kucken darf, kann er das sagen und A könnte Vorkehrungen treffen. Dann wäre alles in Butter. Die Senior-Junior-Praxis hab ich mir aber so ausgedacht, dass der Patient eines Tages mal wieder dahinkommt, weil er eben mal wieder ein neues Rezept oder wa auch immer braucht. Drinnen ist alles wie früher. Tapeten, Möbel, Sprechstundenhilfen, ... alles wie immer. Nur im Sprechzimmer sitzt dann ein neuer Arzt und hat seine alten Unterlagen auf dem Tisch. Eine schriftliche Mitteilung der Praxisübergabe (-aufgabe durch Senior) habe es nicht gegeben und das Türschild könnte auch erst gewechselt worden sein, als Junior schon einige Tage dort praktizierte. So wüsste Junior dann also schon Dinge, die er vielleicht nicht so direkt erfahren sollte, und ein Verbot des Patienten käme zu spät. Was ich mir noch nicht ausgedacht habe, weil ich gar nicht weiß, ob das zulässig sein könnte, ist folgende Untervariante: Senior könnte noch Inhaber der Praxis sein, in der jetzt Junior als Angestellter arbeitet. Dann wäre Senior ja noch für alles verantwortlich und könnte sagen, dass Junior unter seiner Aufsicht steht und nichts böses machen kann.
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Datenschutz in der Arztpraxis ich würde mal sagen: Ihr schaut mal zum thema datenschutz und arztpraxis bei datenschutzexperten rein ![]() zu den "gefahren" einer gemeinschaftspraxis: http://www.datenschutzbeauftragter-o...tspraxis/2976/ und zur übergabe einer praxis: https://www.datenschutzzentrum.de/ma...uebergab.htm#1
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Datenschutz in der Arztpraxis So, wie in den Links geschildert, würde ich als juraforengeschulter Patient die Sache auch vorstellen. Weil es mir aber häufig an Fantasie mangelt, gibt es für meine Denkaufgaben mehrere weniger fiktive Vorbilder. Wäre das vielleicht meine Geschäftschance als ärztlicher Datenschutzberater oder sind das doch nur die Ausnahmen, die die Regel bestätigen?
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Datenschutz in der Arztpraxis Man muss hier die Sache vom alten Arzt aus sehen: dieser unterliegt weiterhin der Schweigepflicht. Er darf also seinem Nachfolger keinen Zugang zu den Daten gewähren, ohne dass der Patient sich einverstanden erklärt. Heißt: normalerweise müssen die alt-Akten getrennt von den Neu-Akten gelagert werden, und der Patient kann den Neu-Arzt auffordern, sich zu bedienen. Das Argument Gemeinschaftspraxis zieht nur im Einzelfall: besucht der Patient jahrelang die GP, kann und muss er ohne Widerspruch davon ausgehen, dass die Daten von beiden Ärzten genutzt werden. Zumindet, wenn er sich von nicht nur einem Mitglied der GP behandeln lässt. Im Falle der Praxisübernahme zu sagen, es hätte ja wenigstens für einen Tag eine GP bestanden usw. ist unsinnig, weil es darauf ankommt, dass der Patient diese Sache überhaupt mitkriegt. Geht der Patient in eine GP, die aus einem Seniorpartner und seinem lachenden Erben besteht, gilt obiges: spätestens, wenn er sich von beiden behandeln lässt, erklärt er sich konkludent mit der Datenweitergabe innerhalb der Praxis einverstanden.
__________________ "Und was soll ich Dich lehren? Das Müllern - oder auch alles andere?", wollte der Meister wissen. "Das andere auch", sagte Krabat. In memoriam Otfried Preußler Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Datenschutz in der Arztpraxis Da scheinen mein Geschäftsaussichten als Datenschutzberater gar nicht schlecht auszusehen ![]() ... bloß als Patient kann ich dann überall wegtreten.
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Datenschutz in der Arztpraxis Zitat:
als patient ist es fürs grundsätzliche überleben vorteilhaft, wenn du wissen auf allen medizinischen und rechtlichen gebieten besitzt ![]() @humi
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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