Dies ist eine Diskussion zu Ausfallhonorar innerhalb des Forums Arztrecht
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| Patient A hat einen Präparationstermin beim Zahnarzt erst am selben Tag kurz vor dem Termin wegen Krankheit abgesagt. Zahnarzt B stellt dem Patienten A darauf einen Betrag in Höhe von 500 Euro als Ausfallhonorar in Rechnung. Patient A wurde aber weder mündlich, noch schriftlich über diese Kosten aufgeklärt. Ebenso hat Patient A eine solche vertragliche Vereinbarung unterschrieben. Eigentlich dürfte der Zahnarzt B das Honorar für den ausgefallenen Behandlungstermin nicht auf Nr. 9 GOÄ (Verweilgebühr) stützen, denn die GOÄ könne ebenso wie die GOZ grundsätzlich nur für erbrachte Leistungen angewandt werden. Wie ist die Rechtslage? Muss der Patient die ihm zu Lasten fallende Rechnung von 500 Euro bezahlen oder nicht? Wie seht ihr das? |
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| AW: Ausfallhonorar Zitat:
Gruß Pro |
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| AW: Ausfallhonorar Zitat:
Man kann da kräftig googeln, ich denke am Ende wird der Patient obsiegen. Abgesehen davon halte ich den Ansatz einer Verweilgebühr nach 56 GOÄ für nicht gerechtfertigt, denn diese verlangt das Verweilen des Arztes, weil es "wegen der Erkrankung notwendig sei". Dies ist hier im Sachverhalt wohl nur schwer argumentativ zu belegen.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Ausfallhonorar Weiso? Der Patient hat doch unverschuldet (Krankheit) den Termin nicht wahrgenommen. Damit ist der Patient grundsätzlich aus dem Schneider. Gruß Pro |
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| AW: Ausfallhonorar Kuck mal, hier ein Überblick (der mir tendenziös zugunsten des Arztes erscheint) http://www.pknds.de/fileadmin/user_u...en_febr_08.pdf Hier wird auf die Frage "verschuldet oder unverschuldet, ändert das etwas" eingegangen http://www.chiropraktik-bund.de/Adob...ietzko_Nov.pdf In einem weiteren Urteil verlangte das Gericht von dem Arzt, dem Patienten eine Entlastungsmöglichkeit zu geben (=Ausweichtermin).
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Ausfallhonorar Zitat:
Hier gehts darum das der Patient am besagten Termin erkrankte und diesen somit nicht wahrnehmen konnten. Fertig. Das es allgemein bekannt ist, zeigt z.B. die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg. Urteile dazu kann sich jeder selbst ergooglen. Ich bin es satt wenn Unwissende alles in Frage stellen und sich dann aufregen das das Urteil nicht völlig identisch mit dem fiktiven Fall ist. @zeiten Bisher sind wir recht gut miteinander klar gekommen, aber wenn man ständig etwas torpediert ohne erkennbaren Grund, dann platz mir einfach nur der Kragen. Hätte der TE gefragt, kein Problem. Hättest du mit einer Begründung gefragt, ebenso kein Problem. Aber unsinnige Schneeargumente, da schmilzt das Verständnis. Zitat:
Gruß Pro |
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| AW: Ausfallhonorar Wenn ich das Deiner Oma erzähle, ist Schluss mit Küsschen und "ach, was bist Du grooooß geworden"
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Ausfallhonorar Zitat:
![]() Gruß Pro |
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| AW: Ausfallhonorar Da sind die interessanteren Leute. Und ewiges Barbecue...
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| AW: Ausfallhonorar Kann ein Patient wegen einer Erkrankung einen Arzttermin nicht wahrnehmen, geht das zu Lasten des Arztes. Das ist auch logisch, denn der Arzt dürfte einen Patienten, der wegen einer Erkrankung sich nicht behandeln lassen kann, auch gar nicht behandeln, selbst wenn der Patient sich trotzdem in die Praxis schleppt... Wenn der Patient z.B. einen Termin zum Impfen hat, und vor der Impfung stellt der Arzt fest, daß der Patient gerade an bestimmten Infektionen leidet oder aus irgendeinem Grund Cortison eingenommen hat, kann er ihn nicht impfen, weil das anderenfalls ein Kunstfehler wäre. Wenn ein Patient einen OP-Termin hat und 2 Minuten vor der Operation stellt der Anästhesist fest: "Patient hat plötzlich Herzrhythmus-Störungen, die eine Narkose riskant machen" - dann wird die OP ggf. abgeblasen. Die Kosten trägt der Arzt, denn darf nur das abrechnen, was er tatsächlich gemacht hat. Also alle Schritte bis genau zu diesem Punkt. Die Möglichkeiten von Ärzten, Patienten für abgesagte Termine in Regress zu nehmen, sind extrem begrenzt. Der Patient hat ja auch immer das Recht, eine bestimmte Behandlung, die eigentlich geplant war, in letzter Sekunde abzulehnen - und muß sie dann auch nicht bezahlen. (Höchstens das, was vereinbarungsgemäß schon vorbereitet wurde, muß er bezahlen.)
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| arzt, ausfallentschädigung, zahnarzt, zahnarztrechnung, zahnarztvertrag |
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