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Arzttermin versäumt - unentschuldigte/nachträgliche Entschuldigung

Dies ist eine Diskussion zu Arzttermin versäumt - unentschuldigte/nachträgliche Entschuldigung innerhalb des Forums Arztrecht

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Alt 10.08.2011, 14:09
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Arzttermin versäumt - unentschuldigte/nachträgliche Entschuldigung

Patient P versäumt beim Arzt A einen vorher vereinbarten Termin. Es ist davon auszugehen, dass die Praxis ausschließlich auf Einzelterminbasis arbeitet.

A verlangt von P ein Ausfallhonorar. Die Problematik der Höhe dieses Honorar bleibt unberücksichtigt. Folgende Varianten sollen geprüft werden.

A hat bei der ersten Behandlung eine separate Vereinbarung unterschrieben, die eine Ausfallvergütung nach sich zieht, wenn nicht spätestens 48 Stunden vor Behandlungsbeginn der Termin abgesagt wird.

a) P ruft A 47 Std. vor Behandlungsbeginn an und sagt den Termin ohne Nennung von Gründen ab.
b) P ruft A 47 Std. vor Behandlungsbeginn an und sagt den Termin wegen Krankheit ab.
c) P informiert A überhaupt nicht und entschuldigt sich auch nachträglich nicht
d) P entschuldigt sich nachträglich bei P wegen Krankheit.

1. Wie würde man die o.g. Varianten in Hinsicht auf das Ausfallhonorar entscheiden ?
2. Welche Entschuldigungsgründe könnte man sich außer Krankheit noch vorstellen ?
3. Gibt es eine Frist in der eine nachträgliche Entschuldigung zulässig ist bzw. ab wann trotz berechtigtem Entschuldigungsgrund trotzdem eine Ausfallhonorar gezahlt werden muss?
3. Ist P verpflichtet A ein Attest zur Prüfung vorzulegen.
4. Wäre eine 24 Stunden Absagefrist "verhältnissmäßiger" oder sind 48 Stunden zulässig ?
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Alt 10.08.2011, 14:15
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AW: Arzttermin versäumt - unentschuldigte/nachträgliche Entschuldigung

Zitat:
A hat bei der ersten Behandlung eine separate Vereinbarung unterschrieben, die eine Ausfallvergütung nach sich zieht, wenn nicht spätestens 48 Stunden vor Behandlungsbeginn der Termin abgesagt wird.
wenn das so vereinbart wurde, muss p zahlen, wenn er weniger als 48 stunden vorher absagt. der absagegrund is wurscht! entschuldigung is auch wurscht. es handelt sich um eine vertragliche vereinbarung, die eingehalten werden muss.

wenn p das nicht recht is so, hätte er nicht unterschreiben sollen.
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  #3 (permalink)  
Alt 10.08.2011, 17:46
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AW: Arzttermin versäumt - unentschuldigte/nachträgliche Entschuldigung

@zeiten
Muss P Deiner Meinung auch zahlen, wenn er glaubhaft machen kann, dass er krank war ?
Bei nicht schuldhaften Verhalten, müßte doch die zahlungspflicht nicht gelten ?
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  #4 (permalink)  
Alt 10.08.2011, 19:24
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AW: Arzttermin versäumt - unentschuldigte/nachträgliche Entschuldigung

Zitat:
Muss P Deiner Meinung auch zahlen, wenn er glaubhaft machen kann, dass er krank war ?
ja, muss er. oder wurde vertraglich "unverschuldetes-nicht-absagen" von der zahlungspflicht ausgenommen?

Zitat:
Bei nicht schuldhaften Verhalten, müßte doch die zahlungspflicht nicht gelten ?
warum denn nicht?

die vereinbarung ist doch klar:
Zitat:
A hat bei der ersten Behandlung eine separate Vereinbarung unterschrieben, die eine Ausfallvergütung nach sich zieht, wenn nicht spätestens 48 Stunden vor Behandlungsbeginn der Termin abgesagt wird.
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  #5 (permalink)  
Alt 10.08.2011, 19:43
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AW: Arzttermin versäumt - unentschuldigte/nachträgliche Entschuldigung

Zitat:
A hat bei der ersten Behandlung eine separate Vereinbarung unterschrieben, die eine Ausfallvergütung nach sich zieht, wenn nicht spätestens 48 Stunden vor Behandlungsbeginn der Termin abgesagt wird.

Laut einem Urteil des Landgerichts Berlin (LG Berlin, Urteil vom 15.04.2005, Az. 55 S 310/04) ist ein Ausfallhonorar nur dann wirksam, wenn dem Patienten eine Entlastungsmöglichkeit für unverschuldetes Nichterscheinen eingeräumt wird.


Nach diesem Urteil wäre eine solche Vereinbarung nichtig!
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  #6 (permalink)  
Alt 10.08.2011, 19:53
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AW: Arzttermin versäumt - unentschuldigte/nachträgliche Entschuldigung

Zitat:
Zitat von Ron-Wide Beitrag anzeigen
Nach diesem Urteil wäre eine solche Vereinbarung nichtig!
Genau. Nach diesem Urteil...und nun kommt das andere Urteil...

Zitat:
Zitat von http://www.vpp.org/meldungen/08/80825_honorarausfall.html
Die Psychotherapeutin vereinbarte in ihrem Psychotherapievertrag eine Klausel mit folgendem Wortlaut: „§ 3: Ich arbeite in einem Bestellsystem, d.h. dass ich für Sie die vorher abgesprochene Therapiestunde reserviere. Da die Krankenkasse nur durchgeführte Stunden bezahlt, ist es notwendig, dass Sie die vereinbarten Termine einhalten. Sollten Sie einmal verhindert sein, so bitte ich Sie, dies so früh wie möglich mitzuteilen. Bei Absagen bis spätestens 48 Stunden vor dem Termin entstehen Ihnen keine Kosten. Ansonsten muss der nicht wahrgenommene Termin, gleich, aus welchen Gründen, auch Krankheit, privat berechnet werden. Diese Stunde kann ich in der Regel so kurzfristig nicht neu besetzen. Mein Honorar beträgt in diesem Fall bei Schülern und Studenten 30,00 €, für alle anderen Patienten 60,00 €. Kann der abgesagte Termin aber durch einen anderen Patienten besetzt werden, müssen Sie nichts bezahlen.“ (...)

„Die entsprechenden Regelungen des Therapievertrags, die nach Art und Gestaltung als Allgemeine Geschäftsbedingungen aufzufassen sind, verstoßen nicht gegen § 307 Abs.1 BGB. Die Ausfallhonorarregelung stellt keine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Patienten der Klägerin dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine reine Bestellpraxis betreibt, bei deren Betrieb den Patienten über einen längeren Zeitraum hinaus wöchentlich zumindest ein Behandlungstermin zugeteilt wird. (...)

Auch der kurzfristig erkrankte Musikliebhaber, der für eine Oper eine Eintrittskarte gekauft hat, kann wegen des ausgefallenen Opernbesuchs nicht die Erstattung des Kaufpreises für die Eintrittskarte verlangen. (...)

Wegen des besonderen Ablaufs von psychotherapeutischen Behandlungen ist es auch nicht zu beanstanden, dass nur eine Absage, die vor dem Ablauf von 38 Stunden bei dem Psychotherapeuten eingeht, den Patienten von einer Zahlungsverpflichtung befreit. Bei anderen Bestellpraxen, wie z.B. bei Zahnärzten dürfte eine solche Frist von 48 Stunden, als unangemessen lang erscheinen.
(AG Rheda-Wiedenbrück, Urteil v. 10.07.2008, 4 C 40/08)
Heißt: Einzelfallentscheidung! Ich wüsste auch nicht, dass eine höchstrichterliche Instanz bisher geurteilt hätte.
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

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  #7 (permalink)  
Alt 10.08.2011, 23:47
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AW: Arzttermin versäumt - unentschuldigte/nachträgliche Entschuldigung

Witzig wird's, wenn der Patient den Termin wegen Krankheit nicht wahrnehmen kann. Dann guckt der Arzt im Regelfall in die Röhre, denn es entsteht ihm kein Ausfall...

Hätte sich der Patient krank in die Praxis geschleppt, dann wäre die geplante Behandlung oder Untersuchung aufgrund der Erkrankung abgeblasen worden, und nach GOÄ kann der Arzt nur Behandlungen berechnen, die er tatsächlich macht. "Ausfallhonorar" gibt's lediglich unter Umständen als Forderung nach BGB.

Beispiel: der Patient vereinbart einen Termin zur Impfung. Am Tag des Termins hat der Patient eine schwere Erkältung - mit einer solchen akuten Infektionskrankheit aber dürfen viele Impfungen nicht vorgenommen werden. Der Arzt kann in diesem Fall nicht die Impfung berechnen (logisch, sie hat ja nicht stattgefunden), und auch kein "Ausfallhonorar" verlangen, da er die Behandlung aus medizinischen Gründen nicht durchführen konnte. Er hat aber ja eben keinen "Anspruch" darauf, bei einem Patienten bestimmte Behandlung vornehmen zu können, um sie anschließend auch abrechnen zu können.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #8 (permalink)  
Alt 11.08.2011, 07:43
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AW: Arzttermin versäumt - unentschuldigte/nachträgliche Entschuldigung

Ich glaube, dass das Urteil nur deshalb günstig für die Klägerin ausging:
Zitat:
Anwaltlich vertreten und mit Unterstützung des BDP/VPP klagte die Psychotherapeutin gegen die zahlungsunwillige Patientin, die mehrere Termine weniger als 48 Stunden vorher absagte.
Es steht den Forderern von Ausfallhonoraren immer entgegen, dass sie nicht beweisen können (zumindest in den meisten Fällen), dass sie tatsächlich däumchendrehend in ihrer Praxis händeringend auf diesen einen Patienten gewartet haben, während draußen das Wartezimmer voll wartender Leute war.

Das sehe ich auch als Grund für die zögerliche Haltung der Gerichte an.
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  #9 (permalink)  
Alt 11.08.2011, 13:57
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AW: Arzttermin versäumt - unentschuldigte/nachträgliche Entschuldigung

Zitat:
Zitat von Ron-Wide Beitrag anzeigen
Es steht den Forderern von Ausfallhonoraren immer entgegen, dass sie nicht beweisen können (zumindest in den meisten Fällen), dass sie tatsächlich däumchendrehend in ihrer Praxis händeringend auf diesen einen Patienten gewartet haben, während draußen das Wartezimmer voll wartender Leute war.
Das ist richtig. Bei einem Psychotherapeuten sieht es aber anders aus, weil er tatsächlich die Stunde verliert. Er kann schlecht auf die Straße gehen und rufen "spinnt hier einer?"
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  #10 (permalink)  
Alt 11.08.2011, 18:02
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AW: Arzttermin versäumt - unentschuldigte/nachträgliche Entschuldigung

Ich denke, die 48-Stunden-Frist und die Höhe des Ausfallhonorars sind zumutbar. Ich gehe aber bis zum Beweis des Gegenteils auch davon aus, dass kein Arzt/Therapeut seine Ausfallhonorarforderung durchsetzt bzw. durchsetzen kann, wenn Patient nachweist, dass ihn kurzfristigere "wichtige Gründe" an einer pünktlichen Absage gehindert haben.

Interessant wäre aber auch zumindest theoretisch der umgekehrte Fall (Achtung mmSvA!): Könnte Patient (im Vertrag) ebenfalls einen Schadenersatz o.ä. beanspruchen, wenn der Termin von der anderen Seite abgesagt wird? Manche Patienten könnten mit der so verlorenen Zeit noch was nützliches anfangen.
Könnte natürlich auch sein, dass Patient diesen Wunsch zwar äußern darf, aber Arzt/Therapeut diesen Passus im Vertrag nicht akzeptieren muss.
__________________
Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst!
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