Dies ist eine Diskussion zu Arzttermin versäumt - unentschuldigte/nachträgliche Entschuldigung innerhalb des Forums Arztrecht
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| Arzttermin versäumt - unentschuldigte/nachträgliche Entschuldigung A verlangt von P ein Ausfallhonorar. Die Problematik der Höhe dieses Honorar bleibt unberücksichtigt. Folgende Varianten sollen geprüft werden. A hat bei der ersten Behandlung eine separate Vereinbarung unterschrieben, die eine Ausfallvergütung nach sich zieht, wenn nicht spätestens 48 Stunden vor Behandlungsbeginn der Termin abgesagt wird. a) P ruft A 47 Std. vor Behandlungsbeginn an und sagt den Termin ohne Nennung von Gründen ab. b) P ruft A 47 Std. vor Behandlungsbeginn an und sagt den Termin wegen Krankheit ab. c) P informiert A überhaupt nicht und entschuldigt sich auch nachträglich nicht d) P entschuldigt sich nachträglich bei P wegen Krankheit. 1. Wie würde man die o.g. Varianten in Hinsicht auf das Ausfallhonorar entscheiden ? 2. Welche Entschuldigungsgründe könnte man sich außer Krankheit noch vorstellen ? 3. Gibt es eine Frist in der eine nachträgliche Entschuldigung zulässig ist bzw. ab wann trotz berechtigtem Entschuldigungsgrund trotzdem eine Ausfallhonorar gezahlt werden muss? 3. Ist P verpflichtet A ein Attest zur Prüfung vorzulegen. 4. Wäre eine 24 Stunden Absagefrist "verhältnissmäßiger" oder sind 48 Stunden zulässig ? |
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| AW: Arzttermin versäumt - unentschuldigte/nachträgliche Entschuldigung Zitat:
wenn p das nicht recht is so, hätte er nicht unterschreiben sollen. |
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| AW: Arzttermin versäumt - unentschuldigte/nachträgliche Entschuldigung @zeiten Muss P Deiner Meinung auch zahlen, wenn er glaubhaft machen kann, dass er krank war ? Bei nicht schuldhaften Verhalten, müßte doch die zahlungspflicht nicht gelten ? |
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| AW: Arzttermin versäumt - unentschuldigte/nachträgliche Entschuldigung Zitat:
Zitat:
die vereinbarung ist doch klar: Zitat:
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| AW: Arzttermin versäumt - unentschuldigte/nachträgliche Entschuldigung Zitat:
Laut einem Urteil des Landgerichts Berlin (LG Berlin, Urteil vom 15.04.2005, Az. 55 S 310/04) ist ein Ausfallhonorar nur dann wirksam, wenn dem Patienten eine Entlastungsmöglichkeit für unverschuldetes Nichterscheinen eingeräumt wird. Nach diesem Urteil wäre eine solche Vereinbarung nichtig! |
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| AW: Arzttermin versäumt - unentschuldigte/nachträgliche Entschuldigung Zitat:
![]() Zitat:
Heißt: Einzelfallentscheidung! Ich wüsste auch nicht, dass eine höchstrichterliche Instanz bisher geurteilt hätte.
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Arzttermin versäumt - unentschuldigte/nachträgliche Entschuldigung Witzig wird's, wenn der Patient den Termin wegen Krankheit nicht wahrnehmen kann. Dann guckt der Arzt im Regelfall in die Röhre, denn es entsteht ihm kein Ausfall... Hätte sich der Patient krank in die Praxis geschleppt, dann wäre die geplante Behandlung oder Untersuchung aufgrund der Erkrankung abgeblasen worden, und nach GOÄ kann der Arzt nur Behandlungen berechnen, die er tatsächlich macht. "Ausfallhonorar" gibt's lediglich unter Umständen als Forderung nach BGB. Beispiel: der Patient vereinbart einen Termin zur Impfung. Am Tag des Termins hat der Patient eine schwere Erkältung - mit einer solchen akuten Infektionskrankheit aber dürfen viele Impfungen nicht vorgenommen werden. Der Arzt kann in diesem Fall nicht die Impfung berechnen (logisch, sie hat ja nicht stattgefunden), und auch kein "Ausfallhonorar" verlangen, da er die Behandlung aus medizinischen Gründen nicht durchführen konnte. Er hat aber ja eben keinen "Anspruch" darauf, bei einem Patienten bestimmte Behandlung vornehmen zu können, um sie anschließend auch abrechnen zu können.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Arzttermin versäumt - unentschuldigte/nachträgliche Entschuldigung Ich glaube, dass das Urteil nur deshalb günstig für die Klägerin ausging: Zitat:
Das sehe ich auch als Grund für die zögerliche Haltung der Gerichte an. |
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| AW: Arzttermin versäumt - unentschuldigte/nachträgliche Entschuldigung Zitat:
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Arzttermin versäumt - unentschuldigte/nachträgliche Entschuldigung Ich denke, die 48-Stunden-Frist und die Höhe des Ausfallhonorars sind zumutbar. Ich gehe aber bis zum Beweis des Gegenteils auch davon aus, dass kein Arzt/Therapeut seine Ausfallhonorarforderung durchsetzt bzw. durchsetzen kann, wenn Patient nachweist, dass ihn kurzfristigere "wichtige Gründe" an einer pünktlichen Absage gehindert haben. Interessant wäre aber auch zumindest theoretisch der umgekehrte Fall (Achtung mmSvA!): Könnte Patient (im Vertrag) ebenfalls einen Schadenersatz o.ä. beanspruchen, wenn der Termin von der anderen Seite abgesagt wird? Manche Patienten könnten mit der so verlorenen Zeit noch was nützliches anfangen. Könnte natürlich auch sein, dass Patient diesen Wunsch zwar äußern darf, aber Arzt/Therapeut diesen Passus im Vertrag nicht akzeptieren muss.
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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