Dies ist eine Diskussion zu Arzttermin verpasst ...Arzthonorar fällig ? innerhalb des Forums Arztrecht
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| liebe Forenmitglieder, natürlich ist diese Fragestellung allein, es nicht Wert hier zu erscheinen. Doch stellt sich die Frage wie es sich bei einer "Unmöglichkeit" verhällt. Fallstudie: Frau B vereinbart mit der Terminpraxis des Dr. A einen Termin. Montag Nachmittag. Am Sammstag ( also rechtzeitig ) versucht Sie die Arztpraxis telefonisch vom Fernbleiben zu unterrichten. Doch, Fehlanzeige...Die Praxis Dr A ist geschloßen und ein Anrufbeantworter nicht vorhanden. Auch ein Anruf am Montag früh brachte nicht den gewünschten Erfolg. Defakto, war es der Frau B unmöglich Ihren Termin rechtzeitig abzusagen. Hat ein Arzt, der ausdrücklich darauf hinweist, dass solche Kosten entstehen wenn ein Termin nicht rechtzeitig abgesagt wird, nicht auch eine "Mitwirkungspflicht" ? Unabhängig vom Terminstag ( also sagen wir mitte der Woche ) muss doch der Arzt dem Patienten die Möglichkeit einräumen Termine abzusagen. Die Öffnungszeiten der Bestellpraxis sind lediglich tgl. am Nachmittag. Somit verwirkt der Dr A seinen Anspruch auf Schadensersatz. Oder sehe ich das Falsch..? |
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| AW: Arzttermin verpasst ...Arzthonorar fällig ? Was sollte denn bei dem Termin gemacht werden? Warum hat der Patient nicht am Freitag nachmittag angerufen? Dass am Samstag keiner in der Praxis ist, ist doch klar.
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Arzttermin verpasst ...Arzthonorar fällig ? Definieren Sie "rechtzeitig" ![]() Zitat:
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![]() Die erste Frage ist, ob der Patient den Termin schuldhaft versäumt hat, die zweite, welchen Schaden der Arzt konkret glaubhaft machen kann. Konnte er beispielsweise andere Patienten in dieser Zeit behandeln?
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Arzttermin verpasst ...Arzthonorar fällig ? Vielen Dank für die ersten Reaktionen.. @ 2much : Die Praxis ist eine Phsyschatrische Praxis zur Einzelgesprächsterapie. Das niemand am WE in der Praxis sein würde war der Frau B bekannt, aber ein AB hätte die 24Stundenfrist zumindest untermalt. @ Humungus : 1. - Rechtzeitig = Der Arzt verlangt von seinem Partienten den Termin mindestens 24h vorher abzusagen. (siehe Antwort zuvor) 2. - Wenn es einem Kunden der das Widerrufsrecht ausüben möchte, nicht möglich ist den Widerruf einzureichen, dann hat Widerrufsempfänger gegen das Widerrufsrecht verstoßen und kann sich auch nicht auf Fristen berufen. Wieso soll also ein Arzt der für seine Partienten nur schwerlich wärend der Öffnungszeiten ( die also Montag Nachmittag wären ) erreichbar ist, ein Anrecht auf Ausfallshonorar haben. 3. - Das Aufsuchen des Briefkastens oder die Nutzung von E-Mail sind der Frau B wegen Krankheit nicht möglich gewesen und Internet nicht vorhanden. 4. - Die Schuld liegt in dem gesundheitlichen Umständen, die einen Arztbesuch am Montag Nachmittag bereits am Sammstag Mittag absehend unmöglich gemacht haben. Daher hat Frau B versucht dem Dr. A anzurufen. Der Postweg wäre auf Grund der Zustellzeit nicht mehr möglich gewesen. Aus der Gerichtspraxis ist es vergleichbar zu sehen. Wenn das Gericht nicht erreichbar ist, weil zB das Faxgerät des Gerichts defekt ist und es der Partei nicht möglich war ein fristablaufendes Fax zu senden oder ein Brief rechtzeitig in den fristwarenden Briefkasten zu befördern, dann hat das Gericht diesen Umstand zu vertrehten zu Gunsten der Parteien. Die Wiedereinsetzung ist hier zwingend anzuwenden. Also... Aus meiner Sicht hat der Arzt gar kein Anspruch auf Ausfallhonorar, weil er einen ( ich nenne es mal )Widerruf des Termins unmöglich macht. |
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| AW: Arzttermin verpasst ...Arzthonorar fällig ? Zitat:
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1. Patient erhält einen Routinetermin zu einem Gespräch. Da weiß der Patient schon länger, dass er lieber doch nicht will. 2. Patient erhält einen Termin zu einer gefährlichen Operation. Hier muss man dem Patienten zugestehen, über die Entscheidung zu grübeln und die OP eventuell auch erst unmittelbar davor abzusagen. Zitat:
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Um ehrlich zu sein: ein Arzt, der sich wegen solchen Kleckerbeträgen aufregt und gar den Rechtsweg bemüht, hat die Prioritäten falsch gesetzt. Er verliert nicht nur einen Patienten, sondern er geht ein nicht geringes Risiko ein, dem schlechten Geld noch viel gutes hinterherzuwerfen. Es gibt genügend Urteile, bei denen der Arzt leer ausging. Nutze auch mal die Forensuche, Du wirst sehen, das Thema ist hier in gewisser Regelmäßigkeit vorhanden.
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| AW: Arzttermin verpasst ...Arzthonorar fällig ? Ja vielen Dank für deine Antwort. Die Vereinbarung ist mit der Patientenbefragung Mitgeteilt worden. Die Rechnung liegt der Frau B vor und beziffert: Datum der Behandlung, Ziffer 88, Bezeichnung Ausfallhonorar, Wert 40.90 Euro, Multiplikator 1 , Faktor 1,7 , Wert 69,54 Euro Bemerkung. Diese Leistungen sind umsatzsteuerfrei gem. §4 Nr.14 UStG (Heilkundliche Behandlung) Tja nun hat Frau B eine Terapie mit 15 Sitzungen verschrieben bekommen, vieleicht wäre es einfacher den versäumten Termin von dem Kontingent abzuziehen um Streitigkeiten aus dem Wege zu gehen, oder den Betrag zu zahlen und mit der Verordnung einen anderen Arzt des gleichen Fachbereiches aufzusuchen. Dann hat der Dr. A zwar ein kleines Handgeld geonnen aber einen Partienten samt Auftrag verloren. OK Vielen Dank Beste Grüße Proman |
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| AW: Arzttermin verpasst ...Arzthonorar fällig ? Die Leistungsziffer 88 ist mir nicht bekannt und wohl auch in der GOÄ nicht enthalten. Die Rechnung ist zurückzuweisen.
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| AW: Arzttermin verpasst ...Arzthonorar fällig ? Genau das habe ich der Frau B nach der letzten Antwort auch geraten, jetzt jedoch unterstreicht es die Entscheidung.Ich bleibe am "Ball" und werde Berichten oder weiter Fragen. Danke bis dahin.. Proman |
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| AW: Arzttermin verpasst ...Arzthonorar fällig ? Rechnung von der zuständigen Landesärztekammer prüfen lassen - sie ist offensichtlich fehlerhaft, ganz unabhängig von der Frage, ob der Arzt überhaupt einen Anspruch auf Schadensersatz hat. Dazu müsste er nämlich erstmal nachweisen, daß er in der Zeit, die er für den Termin reserviert hatte, keine anderen Patienten behandeln konnte. Der Arzt hat keinen Anspruch darauf, eine bestimmte von ihm für den Patienten geplante Diagnostik oder Behandlung auch durchzuführen und dafür bezahlt zu werden. Der Patient kann jederzeit auch im letzten Moment noch die Behandlung ablehnen, bzw. es kann erforderlich sein, die Behandlung aus medizinischen Gründen nicht vorzunehmen etc.pp.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Arzttermin verpasst ...Arzthonorar fällig ? Zitat:
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