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Arztrechnung nach 3 Jahren

Dies ist eine Diskussion zu Arztrechnung nach 3 Jahren innerhalb des Forums Arztrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 14.12.2009, 14:58
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Angry Arztrechnung nach 3 Jahren

Angenommen jemand wurde am 26.10.2006 untersucht, hat dann 2008 die Private Krankenkasse gewechselt und bekommt jetzt eine Rechnung von der Untersuchung 2006 wahrscheinlich kann er mit der alten Krankenkasse nichts mehr verechnen,muß er die Rechnung wirklich noch bezah len???

Geändert von zinta (14.12.2009 um 15:40 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 14.12.2009, 17:08
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AW: Arztrechnung nach 3 Jahren

Also: der Anspruch des Arztes ist drei Jahre nach dem Ablauf des Jahres erloschen, in dem er entstand. Einfach gesagt: für eine Behandlung im Jahre 2006 ist der 31.12.2009, 24.00 Uhr, das Ablaufdatum. Werden vorher keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen, kann der Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden.

Und zu den verjährungshemmenden Maßnahmen zählen unter anderem der gerichtliche Mahnbescheid, aber nicht eine "einfache" Mahnung oder Zahlungserinnerung.

Also. Lässt der Arzt diese Maßnahmen bis zum Ultimo weg, ist eh Sabbat.

Auch, wenn das ältere Versicherungsverhältnis mittlerweile beendet ist, kann noch ein Anspruch des Versicherten bestehen. Mal die Unterlagen nachsehen: normalerweise können bis zu drei Jahre alte Rechnungen noch eingereicht werden!

Also: Rechnung schnell bei der alten Versicherung einreichen und sehen, was passiert. Und die Rechnung vor der Zahlung an den Arzt ausführlich und gründlich prüfen.
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  #3 (permalink)  
Alt 04.01.2010, 13:57
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AW: Arztrechnung nach 3 Jahren

Zitat:
Zitat von Humungus
Also: der Anspruch des Arztes ist drei Jahre nach dem Ablauf des Jahres erloschen, in dem er entstand.
Wann entsteht denn ein Anspruch, mit Behandlungsende oder mit der Rechnungslegung? In diesem Fall kann es sein, dass der Arzt seinen Anspruch verwirkt hat.

Diese Diskussion hatte ich bereits. Hier klicken.

Gruß

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  #4 (permalink)  
Alt 04.01.2010, 14:05
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AW: Arztrechnung nach 3 Jahren

Zitat:
Zitat von Pro
Wann entsteht denn ein Anspruch, mit Behandlungsende oder mit der Rechnungslegung? In diesem Fall kann es sein, dass der Arzt seinen Anspruch verwirkt hat.

Diese Diskussion hatte ich bereits. Hier klicken.
Ich gehe ehrlich gesagt davon aus, dass der Anspruch mit der Beendigung der Behandlung entsteht. Habe Eure Diskussion nicht ganz exakt gelesen, aber was steht denn in #26?

Ich gehe hier weiterhin von einer Verjährung aus.
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  #5 (permalink)  
Alt 04.01.2010, 14:16
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AW: Arztrechnung nach 3 Jahren

Zitat:
Zitat von Humungus
Habe Eure Diskussion nicht ganz exakt gelesen
Mach das mal. In Bezug auf eine Verwirkung der Rechnung ist es sehr interessant.
Zitat:
Zitat von Humungus
aber was steht denn in #26?
Was meinst du genau?
Zitat:
Zitat von Humungus
Ich gehe hier weiterhin von einer Verjährung aus.
Das kann man auch. Jedoch ziele ich eher auf eine Verwirkung der Rechnung ab. Die Rechtsprechung gibt nicht viel her, aber was sie gibt genügt. Lies bitte den Beitrag #2 in dem anderen Thread.

Gruß

Pro
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  #6 (permalink)  
Alt 04.01.2010, 14:53
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AW: Arztrechnung nach 3 Jahren

Zitat:
Zitat von Pro
Was meinst du genau?
Das, was Du zitierst. Die Rechnung ist verwirkt, wenn sie viel zu lange auf sich warten lässt. Sonst könnte ein Arzt oder ein sonstiger Dienstleister ja beliebig mit der Rechnungstellung warten.

Trotzdem will mir das mit dder Verjährung nicht ganz eingehen. Ich mache sie vom Zeitpunkt der Anspruchsentstehung abhändig, nicht von der Rechnungsstellung.
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  #7 (permalink)  
Alt 04.01.2010, 15:21
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AW: Arztrechnung nach 3 Jahren

Zitat:
Zitat von Humungus
Die Rechnung ist verwirkt, wenn sie viel zu lange auf sich warten lässt. Sonst könnte ein Arzt oder ein sonstiger Dienstleister ja beliebig mit der Rechnungstellung warten.
So ist es.
Zitat:
Zitat von Humungus
Trotzdem will mir das mit dder Verjährung nicht ganz eingehen. Ich mache sie vom Zeitpunkt der Anspruchsentstehung abhändig, nicht von der Rechnungsstellung.
Ohne Rechnung keine Forderung. Die Vergütung wird erst fällig, wenn der Pflichtige eine Rechnung bekommen hat, siehe § 10 Abs. 1 GOZ. Folglich beginnt die Verjährung erst mit Beginn der Rechnungslegung und nicht mit dem Behandlungsende. Allerdings sollte sich der ZA mit der Rechnungslegung nicht viel Zeit lassen. Denn eine versätete Rechnungslegung kann die Rechnung und deren Anspruch verwirken. Erst recht nach 2,5 Jahren. Deshalb bitte die Beiträge #2 und #3 genau durchlesen. Es können mehrere Faktoren entscheidend sein.

Gruß

Pro
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  #8 (permalink)  
Alt 04.01.2010, 15:37
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AW: Arztrechnung nach 3 Jahren

Zitat:
Zitat von Pro
Die Vergütung wird erst fällig, wenn der Pflichtige eine Rechnung bekommen hat, siehe § 10 Abs. 1 GOZ. Folglich beginnt die Verjährung erst mit Beginn der Rechnungslegung und nicht mit dem Behandlungsende.
Und genau dieses "folglich" will mir nicht einleuchten. Zwar entsteht der Anspruch ab der Leistungserbringung und die Vergütung wird erst ab der Rechnungstellung fällig. Aber warum sollte die Verjährung nicht trotzdem ab dem Zeitpunkt der Leistungserbringung beginnen?

Egal, ich muss mir das mal genauer ansehen, wenn ich Zeit dazu habe.


Ich denke, im Ergebnis - der Arzt geht hier im SV leer aus - sind wir einer Meinung.
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  #9 (permalink)  
Alt 04.01.2010, 16:04
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AW: Arztrechnung nach 3 Jahren

Zitat:
Zitat von Humungus
Aber warum sollte die Verjährung nicht trotzdem ab dem Zeitpunkt der Leistungserbringung beginnen?
Weil ohne Rechnung kein Verjährungsbeginn möglich ist.
Zitat:
Zitat von Humungus
Egal, ich muss mir das mal genauer ansehen, wenn ich Zeit dazu habe.
Jep.
Zitat:
Zitat von Humungus
Ich denke, im Ergebnis - der Arzt geht hier im SV leer aus - sind wir einer Meinung.
Jep.

Gruß

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