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Arzt stellt Nachträglich Rechnung

Dies ist eine Diskussion zu Arzt stellt Nachträglich Rechnung innerhalb des Forums Arztrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 16.11.2009, 19:20
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Arzt stellt Nachträglich Rechnung

Guten Nabend.
Wie sieht die Rechtslage in folgenden Fall aus.
Patient A ist sein fast 20 Jahren bei ein und dem selben Zahnarzt.
Jegliche Rechnung die jemals ausgemacht wurde wurde immer sofort beglichen.
Nun geht Patient a zur Prophylaxe und weiss er muss 80 Euro bezahlen , nach der Behandlung wird ein Termin für eine Füllung in der darauffolgenden Woche vereinbart.
Es ist zu keiner Zeit die rede von Kosten für diese Behandlung.
Patient A geht also zum Termin und bekommt keinen Mehrkostenplan oder sonstiges vorgelegt und denkt auch keinen Moment daran das kosten auf Ihn zukommen können.
Die Behandlung wird beendet und auch dann keine rede von Kosten.
1 Woche später flattert die erste Rechnung ins Haus.
Patient A ruft in der Praxis an bekommt aber den Arzt nicht ans Telefon sondern nur seine Arzthelferin welche zu dem fall nichts sagen kann, sondern nur sagt machen wir 2 Raten maximal.
Patient A ist sichlich angesäuert das er so hinter das Licht geführt wurde.
Die Krankenkasse erklärt man muss in dem Fall nicht bezahlen wenn man keinen Mehrkosten Plan unterzeichnet hat.
Patient A will aber Streit vermeiden und entscheidet sich nachdem er das Geld zusammen hat zum Zahnarzt zu gehen um ein klärendes ´Gespräch zu führen , doch der Arzt lenkt nicht ein und ist sich auch nicht bewusst das er dem Patienten dieses hätte mitteilen sollen. Der Patient wird darauf der Praxis verwiesen ohne die Rechnung bezahlt zu haben.

Wie ist nun die Rechtslage.
Es wurde mit keiner Silbe erwähnt das Kosten auf den Patienten zukommen.
Es wurde nichts unterzeichnet lediglich eine Rechnung gestellt.
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  #2 (permalink)  
Alt 16.11.2009, 19:27
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AW: Arzt stellt Nachträglich Rechnung

Zitat:
Zitat von Mikosh
1. Es wurde mit keiner Silbe erwähnt das Kosten auf den Patienten zukommen.
2. Es wurde nichts unterzeichnet lediglich eine Rechnung gestellt.
zu 1.: Dieser Einwand wäre nur von Bedeutung, wenn man davon ausgehen dürfte, dass Zahnarztleisungen unentgeltlich sind.

zu 2.: Der Behandlungsvertrag mit dem Zahnarzt bedarf nicht der Schriftform,
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  #3 (permalink)  
Alt 16.11.2009, 19:38
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AW: Arzt stellt Nachträglich Rechnung

Es geht nicht um die Unentgeltlichkeit, sondern darum, dass die Mehrkosten der Patient zu tragen hat und nicht (nur) seine Krankenkasse. Es muss sehr wohl eine ausdrückliche Vereinbarung über die Mehrkosten getroffen werden, die der Patient privat zu tragen hat. Das hat mit dem Abschluss des Behandlungsvertrages nichts zu tun. Nach diesem Link ist sozialrechtlich eine Mehrkostenvereinbarung (Aufklärung über die Kosten) nur wirksam, wenn sie schriftlich vorliegt: http://www.kzvb.de/index.php?id=1380
__________________
Dieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung dar und keine Rechtsberatung!

Geändert von fernetpunker (16.11.2009 um 20:04 Uhr).
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  #4 (permalink)  
Alt 17.11.2009, 14:15
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AW: Arzt stellt Nachträglich Rechnung

Zitat:
Zitat von Jesús Inquilino
zu 2.: Der Behandlungsvertrag mit dem Zahnarzt bedarf nicht der Schriftform,
Falsch.

@fernetpunker
Völlig richtig, und der Link ist selbsterklärend.

Gruß

Pro
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  #5 (permalink)  
Alt 17.11.2009, 19:44
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AW: Arzt stellt Nachträglich Rechnung

Die Ausführungen der Krankenkasse in dem Link betreffen das Verhältnis des "Vertragsarztes" (früher "Kassenarzt" genannt) zur Krankenkasse und dient Abrechnungszwecken.

Im bürgerlich-rechtlichen Verhältnis des Zahnarztes zum Patienten sind solche Interna ohne Bedeutung. Insbesondere gibt es keine Schriftform. Die in dem Link postuliert "Schriftform" bezieht sich auf die Frage, ob der Zahnarzt aus Sicht der Kasse mit dem Patienten abrechnen darf (zum Nachteil dieses Patienten aus Sicht der Kasse), statt als Vertragsarzt mit der Kasse abzurechnen.

Der Zahnarzt, der die Interna nicht beachtet, hätte nur dann keinen bürgerlich-rechtlichen Anspruch auf Erstattung des Honorars, wenn die zahnärztliche Nebenpflicht bestünde, über diese Abrechnungsmodalitäten aufzuklären. In diesem Fall würde zwar der Honoraranspruch entstehen, der Patient könnte aber mit einem Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe aufrechnen wg. Fehlberatung. Die zahnärztliche Beratungspflicht erstreckt sich aber tatsächlich hierauf nicht.

Deshalb bleibt es bei dem, was ich in meinem ersten Beitrag geschrieben habe.
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  #6 (permalink)  
Alt 17.11.2009, 20:02
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AW: Arzt stellt Nachträglich Rechnung

Zitat:
Zitat von Jesús Inquilino
Im bürgerlich-rechtlichen Verhältnis des Zahnarztes zum Patienten sind solche Interna ohne Bedeutung. Insbesondere gibt es keine Schriftform.
Der Zahnarzt muss aber nicht nur das BGB, sondern auch den §4 Absatz 5 Buchstabe d BMV-Z beachten.
http://infomed.mds-ev.de/sindbad.nsf...MVZ_080201.pdf

Zitat:
Zitat von J.I.
Der Zahnarzt, der die Interna nicht beachtet, hätte nur dann keinen bürgerlich-rechtlichen Anspruch auf Erstattung des Honorars, wenn die zahnärztliche Nebenpflicht bestünde, über diese Abrechnungsmodalitäten aufzuklären.
In der GOZ als verbindlichem Abrechnungsmaßstab ist im §2 Absatz 2 eindeutig die Schriftform vorgegeben. Insofern besteht hier eine Nebenpflicht des Zahnarztes. Ohne diese zu erfüllen darf er nicht mit dem Patienten abrechnen.
Zitat:
Zitat von J.I.
In diesem Fall würde zwar der Honoraranspruch entstehen, der Patient könnte aber mit einem Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe aufrechnen wg. Fehlberatung. Die zahnärztliche Beratungspflicht erstreckt sich aber tatsächlich hierauf nicht.
Das sehe ich anders. Der Zahnarzt muss im Rahmen der Kostenvereinbarung - und damit der Behandlungsvereinbarung - über den maßgeblichen Kostenrahmen und die dabei notwendigen Formalien aufklären.
Zitat:
Zitat von http://www.iww.de/quellenmaterial/dokumente/092010.pdf
Die wirtschaftliche Aufklärung des Patienten ist jedoch eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag
(LG Traunstein, Urteil vom 20.05.2009, 3 O 3429/06. Das Urteil bestätigt allerdings auch, dass die Formvorschrift des §4 V b BMV-Z kein nach §125 BGB zu beachtendes Schriftgebot ist - letzte Seite des Urteils.)
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Geändert von Humungus (17.11.2009 um 22:13 Uhr).
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  #7 (permalink)  
Alt 18.11.2009, 12:51
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AW: Arzt stellt Nachträglich Rechnung

Zitat:
Zitat von Jesús Inquilino
Deshalb bleibt es bei dem, was ich in meinem ersten Beitrag geschrieben habe.
Genau deshalb komme ich auch zu keiner anderen Erkenntnis. Ihr Beitrag ist unsinnig und falsch. Mich würde aber mal interessieren woher Ihr Wissen kommt.

@Humungus
Freue mich das du schneller bist als ich.

Gruß

Pro
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  #8 (permalink)  
Alt 18.11.2009, 20:46
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AW: Arzt stellt Nachträglich Rechnung

Zitat:
Zitat von Pro
Ihr Beitrag ist unsinnig und falsch. Mich würde aber mal interessieren woher Ihr Wissen kommt.
Sachlich bleiben.

Ich habe bisher weder in der arztrechtlichen Literatur noch in der Rspr. eine Bestätigung für Ihre These gefunden, das Schriftformgebot aus den zwischen Vertragsarzt und Krankenkasse geltenden Regelungen schlage bei der zivilrechtlichen Beurteilung des zahnärztlichen Behandlungsvertrages im Zusammenhang mit zusätzlichen Behandlungskosten durch, die nicht von der Kasse übernommen werden (sog. IGEL-Problematik). Man kann ja - entgegen dem BGH - mit gewichtigen Stimmen annehmen, beim Kassenpatienten gebe es einen solchen privatrechtlichen Behandlungsvertrag mit dem Arzt gar nicht. Folgt man aber der herrschen Auffassung, dass es diesen Vertrag gibt, dann stellt sich die Frage, ob auf Grund des Behandlungsvertrages über Nichtkassenleistungen diese vom Patienten in Höhe der üblichen Vergütung auch ohne (schriftliche) Vereinbarung geschuldet sind. Ich meine: ja. Das Schriftformerfordernis ist im Verhältnis Arzt-Patient keine Formformschrift i. S. d. § 125 BGB, also müsste man, um das Zustandekommen eines entgeltlichen Behandlungsvertrages wegen der Formvorschrift zu vereinen, die "Verrenkung" vornehmen, diese Vorschrift, wenn schon nicht Form i. S. d. § 125 BGB, wirke sich sozuagen auf die Auslegung der Willenserklärungen zwischen Arzt und Patient aus. Das halte ich für an den Haaren herbeigezogen. Vielmehr muss man m. E. argumentieren: Es ist über die Nichtkassenleistungen ein BEhandlungsvertrag zustandgekommen, und geschuldet ist mangels expliciter Vereinbarung der Kosten die übliche Vergütung.

Bejaht man dies, kann man, wie ich schon oben schrieb, immer noch überlegen, ob in Höhe des dann entstandenen Honoraranspruchs ein Schadensersatz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht besteht. Wenn man das Urteil des LG Traunsteins sorgfältig liest, wird man feststellen, dass man das nicht generell annehmen kann (Stichwort: Heil- und Kostenplan), jedenfalls nicht in dem unter # 1 geschilderten Fall.
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  #9 (permalink)  
Alt 18.11.2009, 21:57
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AW: Arzt stellt Nachträglich Rechnung

Zitat:
Zitat von Jesús Inquilino
Ich habe bisher weder in der arztrechtlichen Literatur noch in der Rspr. eine Bestätigung für Ihre These gefunden, das Schriftformgebot aus den zwischen Vertragsarzt und Krankenkasse geltenden Regelungen schlage bei der zivilrechtlichen Beurteilung des zahnärztlichen Behandlungsvertrages im Zusammenhang mit zusätzlichen Behandlungskosten durch, die nicht von der Kasse übernommen werden (sog. IGEL-Problematik).
Was ist mit http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/...l.asp?id=65992
Zitat:
Zu der zwingenden Notwendigkeit der schriftlichen Zustimmung hat das Landgericht Mannheim ein Urteil gefällt, das bei einer IGeL mit fehlender schriftlicher Vereinbarung festhält: „… steht ihm ebenfalls ein Honorar nur dann zu, wenn die Beklagte dem zuvor schriftlich zugestimmt hätte …“ (Az.: 1 S 99/07). Bei diesem Urteil wird dem Arzt ein Honoraranspruch für die erbrachte operative Leistung vollständig abgesprochen. Sowohl eine mündliche Zustimmung als auch eine Teilzahlung der Patientin sah das Gericht als nicht ausreichend an, weil bei der Erbringung von Wunschleistungen durch Kassenärzte für gesetzlich versicherte Patienten die schriftliche Form der Zustimmung zwingend sei.
Hervorhebung durch mich.

Leider kann ich den Volltext des Urteils nicht finden.
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  #10 (permalink)  
Alt 19.11.2009, 11:54
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AW: Arzt stellt Nachträglich Rechnung

Danke für die Info. Die Entscheidung des LG Mannheim ist in VersR 2008, 823 abgedruckt. Die Zeitschrift habe ich nicht zur Hand.

Soweit im Internet Zusammenfassungen vorhanden sind, wird nirgends eine saubere dogmatische Ableitung geboten, auch das sehr gute Resümee des Fachanwalts für Medizinrecht, auf das ich stieß, präsentiert verständlich das Ergebnis der Mannheimer Entscheidung, nicht aber den rechtlichen Gedankengang. Soweit es sich im übrigen um Internetseiten im Zusammenhang mit dem Krankenkassen- und Arztwesen handelt, wird die vertragsärztliche Formvorschrift im Verhältnis Kasse - Arzt stets ohne Begründung auf das zivilrechtlich Verhältnis Arzt - Patient übertragen. Insoweit ist das unergiebig.

An einer Stelle kann man allerdings sehen, dass das Mannheimer Urteil eine Entscheidung zu § 127 BGB sein soll. Das ist interessant, weil dann offenbar das LG Mannheim von der Anwendung der §§ 126, 127 BGB ausgeht. Das ist (siehe die obigen Beiträge in diesem Thread) dann aber unter den Landgerichten streitig. Die Vorinstanz des LG Mannheim, das AG Mannheim, war übrigens noch anderer Auffassung, d. h. dort obsiegte der Arzt.

Man wird also sagen können, dass sich meine Rechtsauffassung nicht als der absolute Blödsinn erweist, als der sie hier dargestellt wurde.

Bei Gelegenheit werde ich mal in der Bibliothek die Entscheidung VersR 2008, 823 nachlesen - oder ein anderer User, der (digital) Zugriff auf sie hat, stellt sie hier ein.
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