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A und 2 A wimmeln P ab

Dies ist eine Diskussion zu A und 2 A wimmeln P ab innerhalb des Forums Arztrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 22.03.2011, 23:57
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A und 2 A wimmeln P ab

Nehmen wir mal an, P kommt zu einem Arzt A mit einem Wisch in der Hand, in dem steht, dass P untersucht werden soll, weil die Blutwerte sehr schlecht sind. Und P schlecht aussieht und krank ist.

Wenn jetzt A und 2A P ständig abwimmeln und P lange, lange krank ist und nach einigen Jahren endlich Diagnose erhalten hat und P auch lange therapiert wurde?
Hätte P Chance - wenn Unterlagen vorliegen über auffälliges Blutbild und nichts unternommen wurde - dass A und 2A sich bei es entschuldigen? Also natürlich in Wert.
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  #2 (permalink)  
Alt 23.03.2011, 08:59
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AW: A und 2 A wimmeln P ab

in wie fern ständig abwimmeln?

was hinderte p daran einen anderen Arzt aufzusuchen?
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  #3 (permalink)  
Alt 23.03.2011, 09:02
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AW: A und 2 A wimmeln P ab

Zitat:
Zitat von karla02 Beitrag anzeigen
Wenn jetzt A und 2A P ständig abwimmeln und P lange, lange krank ist und nach einigen Jahren endlich Diagnose erhalten hat und P auch lange therapiert wurde?
Hätte P Chance - wenn Unterlagen vorliegen über auffälliges Blutbild und nichts unternommen wurde - dass A und 2A sich bei es entschuldigen? Also natürlich in Wert.
Sorry, dieser Sachverhalt ist absolut unverständlich! Aber es scheint um Geld zu gehen.
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

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  #4 (permalink)  
Alt 24.03.2011, 11:33
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AW: A und 2 A wimmeln P ab

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Sorry, dieser Sachverhalt ist absolut unverständlich! Aber es scheint um Geld zu gehen.
Das grundsätzliche Dilemma in Arzthaftungssachen ist, viele Patienten können eine vermutete medizinische Fehlbehandlung in Ermangelung von medizinischen Kenntnisse nicht beweisen. Deswegen gehen ca. 80 von 100 Arzthaftungsprozessen verlustig. Zudem denken viele Betroffene ein Fachanwalt für Medizinrecht hat zugleich profunde medizinische Kenntnisse. Dies ist ein Irrtum den viele Mandanten unterliegen. Wer in einem Arzthaftungsprozess erfolgreich "mitspielen" will, muss sich mindestens auf "Augenhöhe" mit dem betreffenden Arzt und oder Gutachter vom Wissensstand her befinden.

Der Rechtsanwalt gewinnt jedenfalls unabhängig vom Ausgang des Verfahrens an finanzieller Vergütung. Der Mandant gewinnt zumindest an Erfahrung.

-----------------------------------------------------------------
Zu wissen, was man weiß, und zu wissen, was man tut, das ist Wissen.


Konfuzius
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  #5 (permalink)  
Alt 24.03.2011, 12:15
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AW: A und 2 A wimmeln P ab

Zitat:
Zitat von 3LTI Beitrag anzeigen
Das grundsätzliche Dilemma in Arzthaftungssachen ist, viele Patienten können eine vermutete medizinische Fehlbehandlung in Ermangelung von medizinischen Kenntnisse nicht beweisen. Deswegen gehen ca. 80 von 100 Arzthaftungsprozessen verlustig. Zudem denken viele Betroffene ein Fachanwalt für Medizinrecht hat zugleich profunde medizinische Kenntnisse. Dies ist ein Irrtum den viele Mandanten unterliegen. Wer in einem Arzthaftungsprozess erfolgreich "mitspielen" will, muss sich mindestens auf "Augenhöhe" mit dem betreffenden Arzt und oder Gutachter vom Wissensstand her befinden.

Uh also bevor geklagt wird bitte Medizin studieren, oder wie hieß das Buch das du gelesen hast? Ach ja ein Anwalt ist da auch nicht nötig, da gabs ja auch noch ein Buch..
Der Rechtsanwalt gewinnt jedenfalls unabhängig vom Ausgang des Verfahrens an finanzieller Vergütung. Der Mandant gewinnt zumindest an Erfahrung.
Nö, da man mit ihm verschiedene Verträge aushandeln kann, z.B. Geld nur bei Gewinn
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Konfuzius
Und wenn beides nicht zutrifft obwohl man fest davon überzeugt ist.. was ist das dann?
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  #6 (permalink)  
Alt 24.03.2011, 13:47
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AW: A und 2 A wimmeln P ab

Zitat:
Zitat von 3LTI Beitrag anzeigen
Wer in einem Arzthaftungsprozess erfolgreich "mitspielen" will, muss sich mindestens auf "Augenhöhe" mit dem betreffenden Arzt und oder Gutachter vom Wissensstand her befinden.
Und der Strafrechtler sollte wissen wie man eine Bank überfällt. So ein Unsinn.
Zitat:
Zitat von 3LTI Beitrag anzeigen
Der Rechtsanwalt gewinnt jedenfalls unabhängig vom Ausgang des Verfahrens an finanzieller Vergütung. Der Mandant gewinnt zumindest an Erfahrung.
Was für ein juristischer Beitrag.

Der Beitrag des TE ist wirklich sehr dünn, aber nach derzeitigem Konstrukt, sehe ich eine Möglichkeit der Arzthaftung.

Gruß

Pro
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  #7 (permalink)  
Alt 24.03.2011, 14:10
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AW: A und 2 A wimmeln P ab

Zitat:
Zitat von 3LTI Beitrag anzeigen
Wer in einem Arzthaftungsprozess erfolgreich "mitspielen" will, muss sich mindestens auf "Augenhöhe" mit dem betreffenden Arzt und oder Gutachter vom Wissensstand her befinden.
Ah ja, so wie das bei Dir der Fall ist. Darum hast Du auf anwaltliche Vertretung verzichtet und spielst munter auf der prozessualen Klaviatur, ohne zu wissen, was Du überhaupt tust.

Immerhin wirst Du, wenn Du unterliegst, für Deine "Erfahrungen" gut zahlen müssen. Dass Du auch nur im Ansatz soviel Fachwissen wie Arzt oder gar Gutachter hast, glaubst nur Du.

Lass bitte Deine Allgemeinplätze in Deinem Thread.
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Alt 24.03.2011, 15:15
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AW: A und 2 A wimmeln P ab

Zitat:
Zitat von Buddafly84 Beitrag anzeigen
Und wenn beides nicht zutrifft obwohl man fest davon überzeugt ist.. was ist das dann?
Vielleicht Unwissen.

Klar kann ein Vertrag mit dem RA hinsichtlich der Modalitäten beim Obsiegen oder nicht Obsiegen ausgehandelt werden. Der Vertrag bedarf aber der Zustimmung beider Vertragspartner und ist nicht unbedingt ein Wunschkonzert...
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  #9 (permalink)  
Alt 24.03.2011, 15:32
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AW: A und 2 A wimmeln P ab

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Ah ja, so wie das bei Dir der Fall ist. Darum hast Du auf anwaltliche Vertretung verzichtet und spielst munter auf der prozessualen Klaviatur, ohne zu wissen, was Du überhaupt tust.

Immerhin wirst Du, wenn Du unterliegst, für Deine "Erfahrungen" gut zahlen müssen. Dass Du auch nur im Ansatz soviel Fachwissen wie Arzt oder gar Gutachter hast, glaubst nur Du.

Lass bitte Deine Allgemeinplätze in Deinem Thread.
Ich denke schon, dass ich weiß wie in meinem fiktiven Fall die prozessuale Klaviatur zu bedienen ist. Das kannst du evtl. zu einem späteren Zeitpunkt in mindestens einem Medium nachlesen und oder sehen.

Wer sagt denn, dass ich in meinem fiktiven Fall generell auf einen RA verzichte? Wenn der Streiwert über 5000 € liegt, gilt außer in einem Adhäsionsverfahren Anwaltszwang. Ob dies nun eine ABM ist oder nicht möchte ich hier nicht diskutieren.

Tatsache ist, dass bspw. bei einer Klage hinsichtlich vollumfänglicher Akteneinsicht mit einem Streitwert von bspw. 50000 € dieser durch 5 geteilt wird und dann in Ansatz zu bringen ist. Also ist hier derzeit ein RA notwendig.

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Mit dem Wissen wächst der Zweifel.


Johann Wolfgang von Goethe
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  #10 (permalink)  
Alt 24.03.2011, 15:41
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Zitat:
Zitat von 3LTI Beitrag anzeigen
Also ist hier derzeit ein RA notwendig.
Aber nicht im vorliegendem Fall des TE.

Gruß

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