Einzelnen Beitrag anzeigen

  #8 (permalink)  
Alt 08.05.2012, 16:52
TomRohwer TomRohwer ist offline
V.I.P.
 
Registriert seit: May 2008
Beiträge: 6.558
89% positive Bewertungen (6558 Beiträge, 377 Bewertungen)89% positive Bewertungen (6558 Beiträge, 377 Bewertungen)89% positive Bewertungen (6558 Beiträge, 377 Bewertungen)89% positive Bewertungen (6558 Beiträge, 377 Bewertungen)89% positive Bewertungen (6558 Beiträge, 377 Bewertungen)89% positive Bewertungen (6558 Beiträge, 377 Bewertungen)89% positive Bewertungen (6558 Beiträge, 377 Bewertungen)89% positive Bewertungen (6558 Beiträge, 377 Bewertungen)89% positive Bewertungen (6558 Beiträge, 377 Bewertungen)89% positive Bewertungen (6558 Beiträge, 377 Bewertungen)  
AW: Zahnarztbehandlung mit privaten Leistungen ohne schriftliche Zustimmung

Etwas vereinfacht gesagt gilt bei den Humanmedizinern: der Arzt kann einem gesetzlich Krankenversicherten eine Leistung, die nach GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) abgerechnet wird und privat bezahlt werden muß, nur dann in Rechnung stellen, wenn er den Patienten vorher über die Kosten informiert hat und sich dies schriftlich vom Patienten bestätigen lässt. Er muß seine entsprechende Aufklärung mit Unterschrift des Patienten dokumentieren.

Ich glaube nicht, daß das bei Zahnärzten anders ist, denn das ist eine allgemeine Regelung für GKV-Versicherte. Dazu kann aber die regional zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung jederzeit eine kompetente Auskunft geben.

Ohne diese schriftliche Einwilligung des Patienten in die privat abzurechnende Behandlung ist die Rechnung hinfällig, der Arzt hat sich selbst ins Knie geschossen, weil er sie nicht wirksam eintreiben kann.
__________________
An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson
(Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.)
Mit Zitat antworten