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Alt 10.01.2009, 02:31
TomRohwer TomRohwer ist offline
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AW: Darf ein Arzt sich selbst BTMs verschreiben?

Zitat:
Zitat von Humungus

Grenze ist, wenn eine Suchterkrankung vorliegt, die verbietet die ärztliche Tätigkeit.
Kommt immer auf die Suchterkrankung an. Nicht jede Suchterkrankung ist ein Hindernis für ärztliche Tätigkeit.

Sonst dürfte kein Raucher als Arzt praktizieren... ;-]]]]]

Zitat:
Ich gehe aber davon aus, dass die Apotheke die Abgabe eines BTMs ohne das Vorliegen eines entsprechenden Rezepts schlicht verweigert, denn ein P-Rezept ist für diesen Fall schlicht völlig unzureichend! Auf ein Nachreichen sollte sich der Apotheker nicht verlassen. Das Entnehmen des BTMs aus dem eigenen "Giftschrank" wäre in meinen Augen ebenfalls ohne korrekte Verordnung ein Verstoß gegen das Gesetz. Abgesehen davon hat ein Arzt wohl eher schmerzstillende BTM im Schrank und kein Metylphenidat.
Diese Vorgehensweise ist in §8 Abs.6 der BtmVV ausdrücklich so vorgesehen, und jeder Apotheker wird nach Vorlage des Arztausweises das Betäubungsmittel aushändigen - macht er das nicht, macht er sich nämlich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar.

§8 Abs. 6 BtmVV verlangt vom Apotheker bei Vorlage eines "Notrezepts", Rücksprache mit dem Arzt zu halten.

Zitat:
6) Außer in den Fällen des § 5 dürfen Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf und Tiere in Notfällen unter Beschränkung auf die zur Behebung des Notfalls erforderliche Menge abweichend von Absatz 1 Satz 1 verschrieben werden. Verschreibungen nach Satz 1 sind mit den Angaben nach § 9 Abs. 1 zu versehen und mit dem Wort "Notfall-Verschreibung" zu kennzeichnen. Die Apotheke hat den verschreibenden Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt unverzüglich nach Vorlage der Notfall-Verschreibung und möglichst vor der Abgabe des Betäubungsmittels über die Belieferung zu informieren. Dieser ist verpflichtet, unverzüglich die Verschreibung auf einem Betäubungsmittelrezept der Apotheke nachzureichen, die die Notfall-Verschreibung beliefert hat. Die Verschreibung ist mit dem Buchstaben "N" zu kennzeichnen. Die Notfall-Verschreibung ist dauerhaft mit dem in der Apotheke verbleibenden Teil der nachgereichten Verschreibung zu verbinden.
Wenn nun der Arzt mit seinem Arztausweis und dem von ihm ausgestellten Notfallrezept in der Apotheke steht, dann sind alle rechtlichen Anforderungen eindeutig erfüllt.

Über die Frage, ob ein Arzt, der nachweislich Arzt ist, mit der Verschreibung eines Betäubungsmittels eventuell die Grenzen seiner Therapiefreiheit überschreitet, braucht sich der Apotheker nicht zu befassen. Kann er auch nicht, die Prüfung dieser Frage fällt nicht in seine Kompetenz.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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