Einzelnen Beitrag anzeigen

  #7 (permalink)  
Alt 10.01.2009, 02:23
TomRohwer TomRohwer ist offline
V.I.P.
 
Registriert seit: May 2008
Beiträge: 3.602
91% positive Bewertungen (3602 Beiträge, 218 Bewertungen)91% positive Bewertungen (3602 Beiträge, 218 Bewertungen)91% positive Bewertungen (3602 Beiträge, 218 Bewertungen)91% positive Bewertungen (3602 Beiträge, 218 Bewertungen)91% positive Bewertungen (3602 Beiträge, 218 Bewertungen)91% positive Bewertungen (3602 Beiträge, 218 Bewertungen)91% positive Bewertungen (3602 Beiträge, 218 Bewertungen)91% positive Bewertungen (3602 Beiträge, 218 Bewertungen)91% positive Bewertungen (3602 Beiträge, 218 Bewertungen)91% positive Bewertungen (3602 Beiträge, 218 Bewertungen)  
AW: Darf ein Arzt sich selbst BTMs verschreiben?

Zitat:
Zitat von Lan'dall
:
Darf, rein rechtlich gesehen, ein Arzt sich selber BTMs verschreiben?
Ja. "Rein rechtlich", und auch "standesrechtlich".

Ein Arzt kann sich unbegrenz selbst behandeln, und in der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung wird nur bestimmt, wie der Arzt seinem Patienten Betäubungsmittel zu verschreiben hat. Wenn er diese Bestimmungen einhält, ist das erstmal kein Problem.

Wenn der Arzt allerdings auf diese Weise eine eigene Betäubungsmittel-Abhängigkeit befrieden wollte, dann bekäme er ein mehrschichtiges Problem:

§13 BtmG (Betäubungsmittelgesetz) schreibt vor, daß eine ärztliche Verschreibung von Betäubungsmitteln nur dann zulässig ist, "wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist. Die Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann."

Wenn der Arzt mit der Verschreibung von Betäubungsmitteln (für sich oder andere) gegen den anerkannten Stand der ärztlichen Kunst verstößt, überschreitet er die Grenzen seiner Therapiefreiheit. Dann ist aber die Abgabe von Betäubungsmitteln nicht mehr zulässig, und dann macht sich der Arzt strafbar.

Falls es zu einem Verfahren kommen sollte, wird vermutlich bei einem Arzt, der sich selbst Betäubungsmittel verschreibt, in dieser Hinsicht strenger beurteilt werden, ob hier die Grenzen ärztlicher Therapiefreiheit überschritten wurden.

Aber rein formal-rechtlich darf er das.

Zitat:
Konstruieren wir mal einen Fall: Ein Arzt leidet an ADHS, besucht für eine Woche seine Verwandten innerhalb Deutschland, die 500km entfernt wohnen. Er vergißt zu Hause seine Medikamente und beschließt, sich in der nächsten Apotheke Methylphenidat (="Ritalin"®, ein BTM-pflichtiges Arzneimittel) zur Überbrückung der paar Tage selbst zu kaufen.
Rein formal müsste er dazu ein Privatrezept für sich selbst ausstellen (seine BTM-Rezepte wird er ja nicht dabeihaben), Notfall darauf vermerken und sobald er wieder zu Hause ist, an die entsprechende Apotheke ein BTM-Rezept nachreichen. (Sicher wird die Apo bei dem Privatrezept seinen Arztausweis/Personalausweis sehen wollen, gehen wir mal davon aus, dass er beides dabei hat).
Welcher Arzt hat denn seine BTM-Rezepte nicht im Notfallkoffer???

Zitat:
Klar, wenn ein 30-jähriger Arzt sich selbst jeden Monat wie ein irrer Morphin verschreibt als hätte er eine schmerzhafte Tumorerkrankung im Endstadium, dann wird da garantiert irgendeine Stelle hellhörig und wird ein paar nette Leute zum Kontrollieren vorbeischicken.
Solange er nicht die Höchstmengen überschreitet und das alles korrekt dokumentiert, interessiert das keine Behörde. Warum auch?

Und wenn er schummeln will, nimmt er einen Krebspatienten, der keine Betäubungsmittel benötigt, und verabreicht ihm auf dem Papier welche, und nimmt das Zeugs dann für sich selber. Wird kaum jemals einer drüber stolpern.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
Mit Zitat antworten