vitamalz
23.07.2006, 17:35
Hallo an alle,
kann mir vielleicht jemand sagen,wie wird von den Ämtern in folgendem Falle entschieden:
Ein in D.lebender Ehegatte mit einer Niederlassungserlaubniss Eu , bezieher von ALG II, möchte , dass seine Ehegattin nachkommt ( aus Polen) .Sie kommt als nicht erwerbstätig ,also ohne die verlangten Existenzmitelln . Sie hat aber eine versprochene Feststelle in D., was man bei Bedarf beweisen kann.
Die Frage ist , ob sie erst die nötige Aufenhaltsberechtigung bekommt wenn der Ehemann arbeitslos und Bezieher von ALG II ist ? Und dann die Arbeitserlaubniss?
Oder muss man damit rechnen , dass aufgrund der fehlenden Unterhaltsfähigkeit des Mannes die Aufenhaltserlaubniss versagt wird?
Wäre super dankbar für Antworten,
grüsse
kann mir vielleicht jemand sagen,wie wird von den Ämtern in folgendem Falle entschieden:
Ein in D.lebender Ehegatte mit einer Niederlassungserlaubniss Eu , bezieher von ALG II, möchte , dass seine Ehegattin nachkommt ( aus Polen) .Sie kommt als nicht erwerbstätig ,also ohne die verlangten Existenzmitelln . Sie hat aber eine versprochene Feststelle in D., was man bei Bedarf beweisen kann.
Die Frage ist , ob sie erst die nötige Aufenhaltsberechtigung bekommt wenn der Ehemann arbeitslos und Bezieher von ALG II ist ? Und dann die Arbeitserlaubniss?
Oder muss man damit rechnen , dass aufgrund der fehlenden Unterhaltsfähigkeit des Mannes die Aufenhaltserlaubniss versagt wird?
Wäre super dankbar für Antworten,
grüsse



