Paragraf
22.07.2006, 15:21
Folgende Fragestellung:
Ein in Deutschland lebender Ausländer, erhält einen Ausweisersatz gem. § 48 (2) AufenthG. Zusätzlich ist der erforderliche Aufenthaltstitel auf dem Ausweisersatz aufgeklebt. Somit genügt der Ausländer seiner Ausweispflicht in der Bundesrepublik Deutschland. Einen gültigen Nationalpass hat der Ausländer beantragt. Bei Ausländern aus dem Kosovo-Gebiet verhält es sich oftmals so, dass diese zwecks Erhalt des beantragten Passes (UNMIK-Pass) nach Prishtina fliegen müssen. Bei der grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle legen sie lediglich den Ausweisersatz mit Visum vor. Dieser ist kein gültiges Grenzübertrittspapier. Nun kann folgendes passieren, der Grenzbeamte spricht eine Ausreiseuntersagung aus, oder stellt einen sogenannten Notreiseausweis aus. Der Notreiseausweis ist im § 13 der AufenthVO geregelt.
Für mich stellt sich die Frage, ob dieser Ausweis bei der Einreisekontrolle nach Prishtina anerkannt wird bzw. der Ausländer nicht bereits im Vorfeld die Möglichkeit hat, ein anderes anerkanntes Grenzübertrittspapier zu erhalten? Ferner stellt sich mir die Frage, ob eine Ausreiseuntersagung verhältnismäßig ist, wenn der Grenzbeamte einen Notreiseausweis ausstellen kann?
Wer bringt ein wenig Licht ins Dunkle???
Der Paragraf :confused:
Ein in Deutschland lebender Ausländer, erhält einen Ausweisersatz gem. § 48 (2) AufenthG. Zusätzlich ist der erforderliche Aufenthaltstitel auf dem Ausweisersatz aufgeklebt. Somit genügt der Ausländer seiner Ausweispflicht in der Bundesrepublik Deutschland. Einen gültigen Nationalpass hat der Ausländer beantragt. Bei Ausländern aus dem Kosovo-Gebiet verhält es sich oftmals so, dass diese zwecks Erhalt des beantragten Passes (UNMIK-Pass) nach Prishtina fliegen müssen. Bei der grenzpolizeilichen Ausreisekontrolle legen sie lediglich den Ausweisersatz mit Visum vor. Dieser ist kein gültiges Grenzübertrittspapier. Nun kann folgendes passieren, der Grenzbeamte spricht eine Ausreiseuntersagung aus, oder stellt einen sogenannten Notreiseausweis aus. Der Notreiseausweis ist im § 13 der AufenthVO geregelt.
Für mich stellt sich die Frage, ob dieser Ausweis bei der Einreisekontrolle nach Prishtina anerkannt wird bzw. der Ausländer nicht bereits im Vorfeld die Möglichkeit hat, ein anderes anerkanntes Grenzübertrittspapier zu erhalten? Ferner stellt sich mir die Frage, ob eine Ausreiseuntersagung verhältnismäßig ist, wenn der Grenzbeamte einen Notreiseausweis ausstellen kann?
Wer bringt ein wenig Licht ins Dunkle???
Der Paragraf :confused:



