Shrek_K
16.04.2006, 02:22
Hallo Zusammen !!!
Meine Frage (in 2 Teilfragen aufgeteilt) behandelt das Akzeptieren von amtlichen Personalausweisen der EU-Mitgliedsstaaten bei deutschen Behörden. Diese sind nach EU-Richtlinie sowie nach § 3 Abs. 3 Nr. 5 AufenthV in Deutschland und in der gesamten EU gültiger Passersatz und praktisch mit Reisepässen gleichgestellt. Ein EU-Bürger hat somit die freie Wahl, innerhalb der EU (also auch Deutschlands) seine Identität sowie Staatsangehörigkeit entweder mit seinem Reisepass oder mit seinem Personalausweis zu belegen.
Nun zu meinen eigentlichen hypothetischen Fragen:
1) Ehemann Deutscher, Ehefrau Polin (EU) , beide z.Z. ALG II Empfänger. Aus diesem Grund kann die Ehefrau nicht das volle Freizügigkeitsrecht nach FreizügG/EU genießen, sie hat aber das Aufenthaltsrecht nach § 28 AufenthG als Ehefrau eines Deutschen. Nun hat sie als Identitätsdokument nur den polnischen Personalausweis bei sich, denn für Einreise und Aufenthalt in Deutschland erfüllt sie damit die Passpflicht. Leider spielt die Ausländerbehörde nicht mit. Diese besteht auf der Vorlage eines Reisepasses, "da man den Personalausweis ja nicht mit der Aufenthaltserlaubnis zukleben könne". Von der Vorlage des Reisepasses macht also unsere fiktive Ausländerbehörde die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abhängig und droht sogar mit Abschiebung aus diesem Grund. Nebenbei bemerkt, § 78 Abs. 1 und 2 AufenthG sehen 2 Formen der Aufenthaltserlaubnis vor, und zwar als Klebeetikett aber auch als eigenständiges Dokument in Kartenform. Kein Grund also, wegen dieser rein technischen Gegebenheit den Aufenthalt zu verweigern. Wäre also bei dieser eigentlich eindeutigen Rechtslage das Verhalten der Ausländerbehörde korrekt?
2) Falls ein z.B. deutsch-polnisches Ehepaar die Geburt ihres gemeinsamen Kindes beim deutschen Standesamt melden will, so sollten die Eltern sich ausweisen können. Jetzt nehmen wir mal an, die Standesbeamtin will vom polnischen Personalausweis der Mutter des Kindes nichts sehen, sie besteht abermals auf dem Reisepass mit der Begründung, nur ein Reisepass, nicht aber ein Personalausweis könne als Staatsangehörigkeitsnachweis dienen. Nun, soviel ich weiß, ist erstens weder das eine noch das andere ein richtiger Nachweis sondern eher eine Glaubhaftmachung. Zweitens sind - vor allem bei EU-Bürgern - Pass und Ausweis für diesen Zweck gleichbedeutend, da siehe wieder Aufenth § 3 Abs. 3 Nr. 5, beide die gleiche Information beinhalten, in beiden die Staatsangehörigkeit eingetragen ist, und sie als solche Dokumente vom Staat nur an dessen Staatsangehörige ausgegeben werden. Könnte hier das Verhalten der Standesbeamtin als korrekt bezeichnet werden, und hätte es Probleme mit der Anmeldung des Kindes gegeben, falls die Kindesmutter nur ihren Personalausweis vorweisen könnte?
Tja, lange Rede - kurzer Sinn...
Würde mich sehr über Antworten und Meinungen freuen. :)
Grüße
Shrek_K
Meine Frage (in 2 Teilfragen aufgeteilt) behandelt das Akzeptieren von amtlichen Personalausweisen der EU-Mitgliedsstaaten bei deutschen Behörden. Diese sind nach EU-Richtlinie sowie nach § 3 Abs. 3 Nr. 5 AufenthV in Deutschland und in der gesamten EU gültiger Passersatz und praktisch mit Reisepässen gleichgestellt. Ein EU-Bürger hat somit die freie Wahl, innerhalb der EU (also auch Deutschlands) seine Identität sowie Staatsangehörigkeit entweder mit seinem Reisepass oder mit seinem Personalausweis zu belegen.
Nun zu meinen eigentlichen hypothetischen Fragen:
1) Ehemann Deutscher, Ehefrau Polin (EU) , beide z.Z. ALG II Empfänger. Aus diesem Grund kann die Ehefrau nicht das volle Freizügigkeitsrecht nach FreizügG/EU genießen, sie hat aber das Aufenthaltsrecht nach § 28 AufenthG als Ehefrau eines Deutschen. Nun hat sie als Identitätsdokument nur den polnischen Personalausweis bei sich, denn für Einreise und Aufenthalt in Deutschland erfüllt sie damit die Passpflicht. Leider spielt die Ausländerbehörde nicht mit. Diese besteht auf der Vorlage eines Reisepasses, "da man den Personalausweis ja nicht mit der Aufenthaltserlaubnis zukleben könne". Von der Vorlage des Reisepasses macht also unsere fiktive Ausländerbehörde die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abhängig und droht sogar mit Abschiebung aus diesem Grund. Nebenbei bemerkt, § 78 Abs. 1 und 2 AufenthG sehen 2 Formen der Aufenthaltserlaubnis vor, und zwar als Klebeetikett aber auch als eigenständiges Dokument in Kartenform. Kein Grund also, wegen dieser rein technischen Gegebenheit den Aufenthalt zu verweigern. Wäre also bei dieser eigentlich eindeutigen Rechtslage das Verhalten der Ausländerbehörde korrekt?
2) Falls ein z.B. deutsch-polnisches Ehepaar die Geburt ihres gemeinsamen Kindes beim deutschen Standesamt melden will, so sollten die Eltern sich ausweisen können. Jetzt nehmen wir mal an, die Standesbeamtin will vom polnischen Personalausweis der Mutter des Kindes nichts sehen, sie besteht abermals auf dem Reisepass mit der Begründung, nur ein Reisepass, nicht aber ein Personalausweis könne als Staatsangehörigkeitsnachweis dienen. Nun, soviel ich weiß, ist erstens weder das eine noch das andere ein richtiger Nachweis sondern eher eine Glaubhaftmachung. Zweitens sind - vor allem bei EU-Bürgern - Pass und Ausweis für diesen Zweck gleichbedeutend, da siehe wieder Aufenth § 3 Abs. 3 Nr. 5, beide die gleiche Information beinhalten, in beiden die Staatsangehörigkeit eingetragen ist, und sie als solche Dokumente vom Staat nur an dessen Staatsangehörige ausgegeben werden. Könnte hier das Verhalten der Standesbeamtin als korrekt bezeichnet werden, und hätte es Probleme mit der Anmeldung des Kindes gegeben, falls die Kindesmutter nur ihren Personalausweis vorweisen könnte?
Tja, lange Rede - kurzer Sinn...
Würde mich sehr über Antworten und Meinungen freuen. :)
Grüße
Shrek_K



