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Markus
24.02.2003, 13:34
Hallo! Ich schreibe gerade Hausarbeit im Zivilrecht großer Schein.
Mich würde interessieren wo hier die Schwerpunkte dieser Hausarbeit liegen und wie diese zu behandeln sind bzw. was bei dieser Hausarbeit zu beachten ist oder wie man sie am besten aufbauen sollte.
Für eure Hilfe schon im Voraus vielen vielen Dank!




Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene
Hausarbeit


Im Juni 2002 bestellte Frau Sabine Schmidt, die Klägerin, an ihrem Grundstück eine Briefhypothek zugunsten der Sparkasse Erlangen zur Sicherung einer Darlehensforderung der Sparkasse gegen Herrn Thomas Münch in Höhe von 160.000,- Euro. Zur Bestellung dieser Hypothek kam es deswegen, weil Münch der Klägerin zugesagt hatte, er werde sie im Gegenzug an einem Grundstück absichern, das demnächst auf ihn umgeschrieben werde. Tatsächlich befand sich Münch in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und wußte bereits bei der Abgabe seiner Zusage, daß er nicht in der Lage sein würde, sie einzuhalten.

Am 6. 7. 2002 unterzeichneten die Klägerin, der Beklagte und ein Mitarbeiter der Sparkasse eine Vereinbarung. Darin erklärte sich die Sparkasse bereit, das Darlehen über 160.000,- Euro an Münch auszuzahlen, sofern der Beklagte hierfür eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernehme und die Klägerin neben der Hypothek ein notarielles Schuldversprechen abgebe. Die Vereinbarung enthielt die Klausel: „Dies vorausgeschickt vereinbaren die Beteiligten bereits jetzt, daß die Sparkasse, sollte sie den Bürgen in Anspruch nehmen, das Schuldversprechen mit Zwangsvollstreckungsklausel auf ihn umschreiben wird. Frau Schmidt erklärt sich hiermit einverstanden und weist die Sparkasse schon jetzt an, alle hierzu erforderlichen Erklärungen abzugeben.“ Die Klägerin unterzeichnete diese Vereinbarung, ohne sie durchzulesen, weil sie dachte, es handele sich um ein voräufiges Konzept des Schuldversprechens.

Am 10. 7. 2002 gab die Klägerin eine notariell beurkundete Erklärung ab. Darin heißt es: „Zur Sicherung der pünktlichen Erfüllung aller mir aus der Geschäftsverbindung zur Sparkasse Erlangen obliegenden Leistungen gebe ich das folgende selbständige Schuldversprechen ab. Ich verpflichte mich, der Sparkasse auf Verlangen jederzeit die Summe von 160.000,- Euro zu zahlen.“ Diese Erklärung gab die Klägerin nur ab, weil sie auf die wahrheitswidrigen Behauptungen des Herrn Münch vertraute.

Wie in der Vereinbarung vom 6. 7. 2002 geregelt, übernahm der Beklagte eine selbstschuldnerische Bürgschaft, woraufhin die Sparkasse das Darlehen an Münch auszahlte.

Im Februar 2003 nahm die Sparkasse den Beklagten aus der Bürgschaft auf Zahlung in Anspruch. Im Gegenzug übergab die Sparkasse dem Beklagten den Hypothekenbrief, erkannte den Forderungsübergang auf ihn schriftlich an und trat ihm die Rechte aus der Urkunde vom 10. 7. 2002 schriftlich ab.

Die Klägerin erklärt die Anfechtung der Hypothekenbestellung und der von ihr so bezeichneten Schuldübernahme, außerdem erklärt sie die Anfechtung der Vereinbarung vom 6. 7. 2002 aus allen rechtlichen Gründen. Sie behauptet, der Beklagte habe sich mit Münch abgestimmt und es auf ihr Grundstück abgesehen. Zwischen Münch und dem Beklagten sei vereinbart gewesen, daß Münch die Darlehenssumme an den Beklagten auszahle, damit dieser im Wege der Zwangsvollstreckung ihr Grundstück erstehen könne. Diese Vorwürfe lassen sich jedoch nicht erhärten, denn Münch beglich mit der Darlehenssumme nachweislich Schulden seiner Import-Export-GmbH.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

a) die Umschreibung der im Grundbuch zugunsten der Sparkasse eingetragenen Briefhypothek im Betrag von 160.000,- Euro in eine Grundschuld auf den Namen der Eigentümerin zu bewilligen;

b) den Hypothekenbrief an sie herauszugeben oder zumindest zu ändern;

c) sie von der Verbindlichkeit aus der Urkunde 10. 7. 2002 zu befreien, hilfsweise: festzustellen, daß dem Beklagten keine Ansprüche aus der Urkunde vom 10. 7. 2002 gegen sie zustehen.

Sind die Anträge der Klägerin begründet?

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