Lernender
31.08.2005, 19:29
Hallo Forum.
Folgende Situation:
In der Teilungserklärung gibt es nur einen Vermerk zum Thema „Äußeres Erscheinungsbild des Hauses“. Er lautet:
„§ 5 Art der Nutzung
Ziffer 6 Die Anbringung von Gegenständen außerhalb der zum Sondereigentum gehörenden Räume auf Balkonen oder auf den Außenflächen bedarf der Zustimmung des Verwalters oder eines Mehrheitsbeschlusses der Eigentümerversammlung.“
Es gibt auch einen Beschluss (nur einfache Mehrheit) auf einer Eigentümerversammlung, der konkreter gefasst ist:
„Die Farbe der Balkoninnenflächen muss harmonisieren mit der Grundfarbe des Hauses, braun, beige, grau.“
Meines Erachtens bedürfen solche Entscheidungen einer Allstimmigkeit, also einer Vereinbarung.
Wie sieht die Situation aus, wenn ein Eigentümer seine Balkoninnenwand in einer dem Beschluss nicht entsprechenden Farbe streichen würde? Oder wenn ein Eigentümer eine Wohnungstür einbaut, wobei die Farbe der Tür zum Gemeinschaftsflur hin die Einheitlichkeit durchbricht, z. B. haben alle anderen Türen einen dunklen Ton, nur seine weist einen deutlich helleren Ton auf.
Wie könnte Ihr hier die Rechtslage aussehen?
Lernender
Folgende Situation:
In der Teilungserklärung gibt es nur einen Vermerk zum Thema „Äußeres Erscheinungsbild des Hauses“. Er lautet:
„§ 5 Art der Nutzung
Ziffer 6 Die Anbringung von Gegenständen außerhalb der zum Sondereigentum gehörenden Räume auf Balkonen oder auf den Außenflächen bedarf der Zustimmung des Verwalters oder eines Mehrheitsbeschlusses der Eigentümerversammlung.“
Es gibt auch einen Beschluss (nur einfache Mehrheit) auf einer Eigentümerversammlung, der konkreter gefasst ist:
„Die Farbe der Balkoninnenflächen muss harmonisieren mit der Grundfarbe des Hauses, braun, beige, grau.“
Meines Erachtens bedürfen solche Entscheidungen einer Allstimmigkeit, also einer Vereinbarung.
Wie sieht die Situation aus, wenn ein Eigentümer seine Balkoninnenwand in einer dem Beschluss nicht entsprechenden Farbe streichen würde? Oder wenn ein Eigentümer eine Wohnungstür einbaut, wobei die Farbe der Tür zum Gemeinschaftsflur hin die Einheitlichkeit durchbricht, z. B. haben alle anderen Türen einen dunklen Ton, nur seine weist einen deutlich helleren Ton auf.
Wie könnte Ihr hier die Rechtslage aussehen?
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