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susimeissen
01.08.2005, 20:57
Hallo,
ich bin neu hier :rolleyes: und ich weiß jetzt nicht so recht, ob meine Frage hier rein passt :confused: .
Also, ich möchte nur wissen, wer ins Grundbuch eingetragen werden darf. Angenommen, Herr M. hat ein Grundstück und möchte nun den Sohn seines Nachbarn eintragen lassen (der wäre angenommen grade mal 8 Monate) und dazu die Tochter seines Sohnes (welche ungefähr 18 Monate ist angenommen). Geht das überhaupt? Und was würde dieser Eintrag dann kosten? Ich mein, dass Grundstück wird ja nicht verkauft. Ich hab bisher immer nur gefunden, dass es Notarkosten gibt, wenn ein Grundstück gekauft wird. Aber hier wird ja kein Grundstück verkauft und braucht man da einen Notar?
Ich freu mich über viele Antworten, auch wenn ich jetzt etwas wirr geschrieben habe.
Susi
Atlantis
01.08.2005, 21:43
Welche Rechtsänderung soll denn damit herbeigeführt werden?? Ein nur symbolisches Eintragen ins Grundbuch ist nicht möglich!!
Davon unabhängig bedarf es zu einer Eintragung in jedem Fall der Bewilligung des Grundstückseigentümers. Erfolgt diese Bewilligung nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, dann wird eine Eintragung in aller Regel nicht vorgenommen (vgl. § 29 Abs. 1 Grundbuchordnung). Ist durch Gesetz für eine Erklärung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden (§ 129 Abs. 1 BGB). Für die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen wird ein Viertel der vollen Gebühr, höchstens jedoch ein Betrag von 130 Euro, erhoben (§ 45 Abs. 1 KostO). Die Höhe der vollen Gebühr richtet sich nach dem Wert der Bewilligung und kann deshalb nicht ohne weitere Informationen bestimmt werden.
Neben den Gebühren für den Notar kommen noch Gebühren für die Eintragung ins Grundbuch hinzu. Diese richten sich aber nach der Art des einzutragenden Rechts, weshalb hier insoweit mangels näherer Informationen ebenfalls keine Auskunft erteilt werden kann.
Zur Frage, ob die Säuglinge eingetragen werden können.
Gemäß § 1 BGB ist jeder Mensch ab seiner Geburt fähig Träger von Rechten zu sein. Insofern können auch Säuglinge als Rechtsinhaber in ein Grundbuch eingetragen werden. Allerdings müssen sie hierbei von ihren Eltern vertreten werden. Angesichts der möglichen Tragweite für die Kinder ist hier möglicherweise auch die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts (§ 1643 Abs. 1 i.V.m. § 1821 Abs. 1 BGB) notwendig.
Die Einholung des Rates eines Notars oder Anwalts ist bei solcher Art von Geschäften sicher nicht falsch!!
susimeissen
01.08.2005, 21:56
Hallo Atlantis,
der Vater von Herrn M. hat vor Jahren (sagen wir mal vor über 30 Jahren) ein Testament gemacht. Dort schrieb er rein, dass sein Sohn (sprich Herr M.) und die 3 Töchter von Herrn M. das Grundstück zu gleichen Teilen erben sollen. Die Frau von Herrn M. ist dort nur berechtigt, zu wohnen. Jetzt ist es aber so, dass das Testament nicht mehr auffindbar ist, die Töchter von Herrn M. nicht im Grundbuch stehen und eine der Töchter bereits gestorben ist. Nun möchte eben Frau Z. (die eine Tochter von Herrn M.) dass ihr Sohn ins Grundbuch eingetragen wird (da ja weder sie noch ihre Schwester drin stehen). Das mit dem Nachbarssohn war nur eine Frage am Rande (weil die Eltern von Frau Z. meinen, nicht jeder kann ins Grundbuch eingetragen werden).
Herr M. hat im übrigen nichts dagegen, dass sein Enkel (sprich der Sohn von Frau Z.) ins Grundbuch eingetragen wird. Es soll also neben Herrn M. noch sein Enkel als Eigentümer des Grundstücks eingetragen werden.
Dir schon mal vielen Dank für Deine Antwort.
Susi
Atlantis
01.08.2005, 22:27
Soll dem Enkel Miteigentum eingeräumt werden, so wird der Gang zum Notar unabkömmlich sein.
Denn gemäß § 873 Abs. 1 ist zur Übertragung und Erwerb des Eigentums (damit aber auch eines Miteigentumanteils) an einem Grundstück die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich. Zu den Voraussetzungen der Eintragung habe ich oben bereits etwas gesagt! Ohne notarielle Beglaubigung der Eintragungsbewilligung wird nicht eingetragen!
Aber auch gemäß § 925 BGB muss die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig.
Damit spätere Forderungen nach einer Rückgängigmachung ausgeschlossen werden, muss die Eintragung aber auch vertraglich abgesichert werden. Hier kommt wohl nur ein Schenkungsvertrag über den Miteigentumsanteil in Betracht. Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist aber die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich (§ 518 BGB).
Wie Sie sehen, kommt man um einen Notar nicht herum.
Der Besuch bei einem solchen ist auch angesichts der möglicherweise notwendigen Zustimmung des Vormundschaftsgerichts zur Übertragung des Miteigentumsanteils auf das Kind in jedem fall anzuraten!
Zu der Nebenfrage:
Natürliche Personen sind, sobald sie rechtsfähig sind (hierzu siehe mein obiger Beitrag), auch eintragungsfähig in das Grundbuch und zwar unabhängig von ihrem Alter!
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