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Kann vom Nachbarn verlangt werden, die Markise zu schliessen, damit die darunter stehenden Pflanzen nicht ersaufen?
Ein Markise kann doch normalerweise bei jedem Wetter geöffnet werden, solange kein Sturm kommt.
:confused:
Gina
Atlantis
14.06.2005, 22:32
Geht es dabei um die Pflanzen des Nachbarn?
Wenn ja, dann kann er verlangen, dass Störungen, die geeignet sind seinen Besitz zu stören oder gar zu beschädigen beseitigt und in Zukunft unterlassen werden!
Es geht ja schließlich nicht nur darum, dass (Ihre?) Markise nicht beschädigt wird, sondern dass davon auch keine (leicht vermeidbaren) Störungen beim Nachbarn auftreten!
Es geht um seine Blumen, die ausserhalb seiner Veranda eingepflanzt wurden, d. h. die Pflanzen stehen auf Gemeinschaftseigentum.
Es geht auch darum, dass ich die Markise schliessen soll, bevor es überhaupt angefangen hat, zu regnen.
Es geht auch darum, dass er eine Begründung möchte, ob es einen bestimmten Grund hätte, warum die Marikise geöffnet sei, obwohl es nicht regnet.
Gina
Atlantis
15.06.2005, 22:56
Verstehe ich das richtig? Es handelt sich um zwei Eigentumswohnungen, die von den jeweiligen Eigentümern bewohnt werden?
Da sind vor allem folgende Fragen zu klären:
Was gibt die Satzung zum Thema Markisen her? Oder steht da vielleicht etwas über die Gestaltung der Aussenanlagen oder über die Zulässigkeit von Aussenaufbauten drin? Denn grundsätzlich sind nach Aussen sichtbare Veränderungen des Gebäudes von der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft abhängig. Diese kann selbst aussen hängende Blumenkästen untersagen.
Allerdings gilt dies nicht nur für die Markise sondern auch für die Blumen. Rein formalrechtlich sind es gar nicht mehr die Blumen des Nachbarn, sondern sie stehen im Eigentum der Eigentümergemeischaft. Und auch die Beflanzung der Gemeinschaftsanlagen ist über die Eigentümergemeinschaft hinweg nicht zulässig. Zudem dürfte der Nachbar sich eh eine Nutzung von Gemeinschaftseigentum zu eigenen Zwecken (als Ziergarten) anmaßen, der ihm wohl kaum zustehen dürfte! Oder hat ihm die Eigentümergemeinschaft die Nutzung zu eigenen Zwecken unter Ausschluss der anderen Eigentümer als Ziergarten erlaubt?
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