Bitte beachten Sie bzgl. der Rechtsbeiträge unsere Nutzungsbedingungen.
TIPP: Der Juraforum.de-Newsletter - wöchentlich aktuelle Urteile, Ratgeber & News
Impressum
jan_dresden
31.03.2005, 01:57
A ist Eigentümer eines Bauernhofes, auf dem Großmutter G. lebenslanges mietfreies Wohnrecht hat. Ebenfalls und seit Jahren lebt der Bruder (B) von A auf dem Hof. B zahlt keine Miete, es gibt keinen Mietvertrag. Er wird sozusagen geduldet. Kann B sich nach dem Tod von G auf ein Gewohnheitsrecht berufen und solange bleiben wie er will? A will eigentlich in die Räume von G ziehen sobald sie verstorben ist.
Inwieweit sollte die Situation vor dem Tod von G geregelt werden?
Was genau ist Gewohnheitsrecht?
Hi,
zur letzten Frage kann ich folgendes anbieten:
Gewohnheitsrecht
Der Begriff des Gewohnheitsrechts enthält die Elemente von „usus“ (Gebrauch) und „opinio iuris“ (für-Recht-halten). Das BVerfG definiert Gewohnheitsrecht als ein Recht, „das nicht durch förmliche Setzung, sondern durch längere tatsächliche Übung entstanden ist, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine sein muss und von den beteiligten Rechtsgenossen als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird“ (E 22, 114/121).
Noch heute gibt es Gewohnheitsrecht. Seine Geltung ist durch Artikel 2 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) anerkannt: „Gesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ... ist jede Rechtsnorm“. Das will sagen: nicht nur gesetzte, sondern alle, also auch nicht gesetzte Rechtsnormen sind verbindlich.
Hallo,
ich würde ein "Gewohnheitsrecht" hier höchstens so sehen, daß B einem Mieter mit Mietvertrag gleichgestellt ist.
Daß er keine Miete zahlt ändert daran, meines Erachtens nichts und der Eigentümer darf auch, da ja kein (kostenfreies) Wohnrecht besteht, irgendwann mal Miete verlangen.
Und er kann natürlich auch, nach den gestzlichen Kündigungsregelungen den Mietvertrag kündigen. (z.B. zum Eigenbedarf)
Alle Angaben aber ohne Gewähr.
Gruß
Huutsch
-Anzeigen-
vBulletin v3.0.7, Copyright ©2000-2010, Jelsoft Enterprises Ltd.