Bezahlt oder nicht bezahlt?

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keystone
06.03.2005, 18:29
Ein Haus wurde nach der MaBV gekauf. Entsprechend dem Baufortschritt sollen also die Raten gezahlt werden. Zum Zeitpunkt der Beurkundung ist es im Rohbau fertig. Es werden aber mit dem Bauträger Sonderleistungen vereinbart, da diese über dem normalen Standard liegen. Diese werden aber nicht als Bauleistung mit beurkundet sondern extra abgerechnet. Noch vor Übergabe des Hauses waren diese Sonderleistungen auch zu bezahlen. Dazu nutzte der Bauträger seine Rechnungssystem. Es kam also zur Vermischung bei der Abrechnung, weil die Sonderleistungen und die Ratenabrechnung gemeinsam verwaltet wurden. Die Abrechnung der letzten Rate zog sich dann nachfoldend über ein Jahr hin, weil kleinere Mängel vorhanden waren. Durch Unaufmerksamkeit beim Bauträger wurden die Sonderleistungen eigentlich fehlerhaft nicht weiter im Neuen Jahr berücksichtigt. Die Aufforderung zur Zahlung der letzten Rate war folglich geringer. Tatsächlich wurde nicht das Haus zzgl. Sonderleistungen bezahlt, sondern ohne. Der Käufer teilte bei der letzten Rate dem Bauträger mit, dass er bitte die Zahlung der letzten Rate bestätigen sollte, damit die Auflassung möglich wird. Das machte er auch dann an den Notar und an den Käufer schiftlich.

Ein Jahr später stellt der Bauträger bei einer Revison fest, dass zu wenig Geld bezahlt wurde. Er stellt eine Rechnung über den ausstehenden Betrag. Wertmäßig entspricht dieser Betrag den Sonderleistungen, doch diese wurdej a schon bezahlt. Da ein Dank-Schreiben des Bauträgers zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vorliegt, ist nun festzustellen, wer wohl im Recht ist. :mad:

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Huutsch
07.03.2005, 08:43
Hallo,

na irgendwas ist ja nicht bezahlt worden, entweder die Sonderleistung oder die letzte Rate zumindest in höhe der SOnderleistung.

Ein Dankschreiben ist sicher kein Grund, die bestellte und auch erhaltene Sonderleistung, bzw. deren Betrag dafür, nicht zu bezahlen.

Warum soll also die Forderung nicht gerechtfertigt sein, sie ist noch nicht verjährt, diese Geld ist tatsächlich auch nicht bezahlt worden, war aber Bestandteil des Vertrages, also ist sie noch zu zahlen.

Alle Angaben ohne Gewähr.

Gruß
Huutsch

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keystone
07.03.2005, 18:59
Hallo Huutsch, vielen Dank für die Antwort!

Bezahlt wurde vor zwei Jahren die Sonderleistung. Im Ergebinis wurde damit das Haus nicht vollständig bezahlt und zwar in Werthöhe der damaligen Sonderleistungen. Da wurde einfach im Jahr 2004 beim Bauträger nicht aufgepasst bei der Kontierung der Zahlungsleistungen. Nun kommt der Bauträger in 2005 und will die vollständige Begleichung des Kaufpreises, was nach BGB §433 wohl notwendig ist.

Welchen Stellwert hat das Dankschreiben. Ist das Haus nun bezahlt, was die Auflassung zur Folge hatte? :mad:

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Huutsch
08.03.2005, 07:26
Hallo,

wie ich schon geschrieben habe, hat das Dankschreiben, meiner Meinung nach, keine rechtliche relevanz.
Relevant für die Auflassung war es sicher auch nicht, denn vermutlich ist dazu eine gesonderte Mitteilung an den Notar notwendig, die auch erfolgt ist.

Damit ist die Immobilie (anders als im Vertrag vereinbart) vorzeitig, also vor vollständiger Bezahlung, im Grundbuch umgeschrieben worden (Der Verkäufer hat aber damit keinen Verstoß begangen, sondern ihn höchstens übererfüllt)
Aber nach wie vor bleibt die Immobilie nicht vollständig bezahlt und dazu ist der Käufer nach Kaufvertrag verpflichtet, auch wenn ihm die Immobilie schon überschrieben wurde.

Das "Druckmittel" ist jetzt zwar um die Immobilie "ärmer", vorher konnte er die Überschreibung hinhalten, bis zur vollständigen Bezahlung, aber die weiteren Möglichkeiten mit Mahnbescheid und Klage bleiben natürlich und dadurch werden unnötig Kosten verursacht, wo der Sachverhalt selber ja unstrittig ist.

Langer Text, kurzer Sinn, bezahlen und fertig!

Nach wie vor, ohne Gewähr.

Gruß
Huutsch

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keystone
08.03.2005, 10:32
Hallo Huutsch, nun wäre nach Deiner Meining also der vollständige Kaufpreis zu zahlen, weil seitens des Käufers nicht die vollständige Belegung des Kaufpreises gegeben ist. Er kann es mit Nachweisen nicht belegen.
Wann wäre denn nun die Verjährung eingetreten?- nach 2 Jahren?

Beste Grüße

Keystone

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Huutsch
09.03.2005, 08:50
Hallo,

Die Verjährungsfrist (nach neuem Gesetz, so wie ich das hier immer lese) beträgt 3 Jahren, beginnend mit dem 31.12.
Konkret, wenn im Jahre 2004 die Überschreibung des Hauses war, dann verjährt der Anspruch am 31.12. 2007.
Wurde jetzt im Jahre 2005 die Forderung per Rechnung gestellt, dann ist diese auf jeden Fall in der Frist und durch die Rechnung verjährt dieser Anspruch dann zum 31.12.2008.

Soweit, so klar aber immer noch ohne Gewähr ;)

Gruß
Huutsch

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