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Darksaber
04.06.2007, 23:10
Hallo Forum,
angenommen, jemand schickt einen Widerspruch ohne Begründung an die Widerspruchsbehörde und ist zu faul eine Begründung nachzuliefern bzw. hat bei "nüchterner Betrachtung" überhaupt keine (was auch daran erkennbar ist, dass er einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung nicht gestellt hat). Muß die Behörde den Adressaten bitten, er möge sich doch bitte, bitte eine Begründung nachzuliefern, oder darf sie einfach schreiben, Widerspruch unbegründet? Ich würde für das letztere plädieren.
Tut mir leid, aber manchmal sind die einfachsten Fragen die schwersten.
Meines Wissens muss ein Widerspruch nicht begründet werden. Deshalb gibt es ja glaub auch den Streit, ob die bloße Einlegung eines Widerspruchs bspw. eine fehlende Anhörung heilen kann, da der Widerspruch nicht begründet werden muss.
Auch wird ein Begründungserfordernis in § 70 VwGO nicht genannt.
Wird keine Begründung geliefert und auch nicht im Widerspruch selber darauf hingewiesen, dass die Begründung noch folgen wird entscheidet die Behörde nach Aktenlage.
Ist im Widerspruch angegeben, dass die Begründung nachgereicht werden wird hat es sich bei Behörden etabliert, dass nach einiger Zeit an die Zusendung der Begründung erinnert wird mit Fristsetzung und dem Hinweis auf die Entscheidungsmöglichkeit nach Aktenlage.
Ein Widerspruch muss begründet sein damit er Erfolg hat. Wird keine Begründung vorgebracht kann es passieren, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen wird obwohl die Sachlage dies eigentlich erforderlich machen würde.
Malti
Ein Widerspruch muss begründet sein damit er Erfolg hat. Wird keine Begründung vorgebracht kann es passieren, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen wird obwohl die Sachlage dies eigentlich erforderlich machen würde.
Malti
Natürlich "kann dies sein", aber die Entscheidung der WS-Behörde wäre dann rechtswidrig. Die Begriffe "Begründung" und "Begründetheit" dürfen nicht verwechselt werden; das passiert aber leider oft!
Richtig ist, dass die WS-Behörde (ggf. nach Erinerrung an den WS-Führer) dann nach Aktenlage entscheidet. Wenn die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung aber für den WS-Führer spricht, wird dem WS stattgegeben (er ist dann zulässig und begründet). Es gibt nunmal keine Begründungspflicht oder ähnliches.
Etwas anderes ist natürlich die praktische Seite, dass man mit einer Begründung die WS-Behörde auf Sachen aufmerksam machen kann, die sie vielleicht nicht wusste oder gff. ohne Begründung anders einschätzen würde.
Gruß
Marco
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