Fremdeigentum auf eigenem Grundstück

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kyralis
30.01.2005, 22:00
Hallo,

angenommen, ein Mieter baut auf dem 3-Familienhaus-Grundstück des Vermieters eine Garage auf eigene Kosten. Nach 50 Jahren zieht dieser Mieter aus, räumt jedoch seine Garage nicht.

Es wurde 2004 mündlich vereinbart, die Garage im Frühjahr 2005 zu räumen und sie dann dem Vermieter zur eigenen Nutzung zu verkaufen. Es sieht jedoch so aus, als wenn der ehemalige Mieter sich nicht an diese Vereinbarung halten wird und die Garage somit weiterhin "nutzlos" für den Vermieter ist.

Meine Frage: Kann man dem ehemaligen Mieter eine Räumungsfrist setzen und was wäre ein angemessener Zeitraum dafür? Ein Vorkaufsrecht besteht doch aber, wenn der Mieter die Garage verkaufen will?

Gibt es Links, auf denen man über dieses Thema etwas erfahren kann?

Vielen Dank für Eure Hilfe.
Kyralis

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Huutsch
31.01.2005, 08:26
Hallo,

so ganz verstehe ich das nicht, das Grundstück für die Garage gehört noch dem Vermieter?
Ich denke es ist eine Räumungsklage möglich und auch eine Nutzungsgebühr (Miete) für die Gerage als Entschädung für den Vermieter kann verlangt werden.
Und bei der Räumung kann sogar (meines Erachtens) verlangt werden, daß die Garage (also das Fremde Eigentum) auch vom Grundstück entfernt wird.
Allderings wird es ja eine Baugenehmigung und vielleicht auch eine Baulast auf dem Grundstück geben, so daß letzteres nicht ganz so einfach zu beantworten ist.
Ist der Besitzer der Garage und das Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen?

Ich würde jetzt, auch wenn ja noch eine "Schonfrist" vereinbart wurde, eine Räumung der Garage mit einem festen Termin schriftlich festlegen, also einen Termin festsetzten, Frühjahr ist doch mehr als schwammig.
Also jetzt schon z.B. 31.03.2005 als Termin für die Räumung festlegen, und um eine Abwicklung des Kaufes bitten, da sonsten eine Räumungsklage droht und sollte diese nötig sein, oder die Garage nicht vom Vermieter gekauft wird, auch die Garage selbser vom Grundstück zu entfernen ist.

Das ist allerdings vielleicht eine Drohung, die nicht in die Tat umgesetzt werden kann, denn auskennen tue ich mich überhaupt nicht und auch mein "Restsgefühl" läßt mich da ein wenig im Stich.
Es wäre das, was ich veranlassen würde, zumindest nach dem, was ich aus dem Text entnehmen konnte.

Bei einer evt. Klage zählt ja nur, was wirklich nachweisbar vereinbart wurde und über tatsächlich vorhandene Nachweise steht da nichts, im Zweifel steht Aussage gegen Aussage (vielleicht existiert noch eine schriftliche Vereinbarung aus der Zeit der Erbauung der Garage)

Fazit: wenn eine schriftliche Räumungsaufforderung nicht fruchtet, sofort einen Anwalt einschalten.

Gruß
Huutsch

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