JuraAndy
11.01.2005, 14:21
Hallo mal eine kleine Frage...
Wann wird ein Beschluss der WEG wirksam. Meine Meinung ist, dass dieser mit Beschluss wirksam wird, also auf der Wohnungseigentümer Versammmlung.
Weiß aber nicht genau nach welchen Vorschriften dies geht.
Zu dem Sachverhalt:
Am 9.9.02 wurde Beschlossen die Instandhaltungsrücklage in Höhe von ca. 50.000 Euro an B zu übergebn. Diese Instandhaltungsrücklage soll für die Sanierung des Gebäudes verwendet werden. Kosten die hierüber hinaus gehen, hat B zu tragen.
1. Frage, Welcher Zeitpunkt wird für das Wirksamwerden des Beschlusses angenommen. Der Zeitpunkt des Beschlusses, oder der Zeitpunkt zum Jahresende? Frage deshalb, weil sich die Instandhaltungsrücklage in der Zeit ja noch sehr verändern kann.
Weiter zum Sachverhalt: Der Verwalter A hat wegen Hausgeldrückständen der P im Jahre 2001 die Instandhaltungsrücklage zum Ausgleich des Soll Betrages auf dem WEG Konto verwendet. Eine Rückbuchung hat nicht stattgefunden. Diese Umbuchung wurde vor dem Beschluss vorgenommen.
Nun Wechselte der Hausverwalter A zu Hausverwalter H.
Eine Auszahlung des Beschlusses Erfolgte in Höhe von 31.000 Euro die Höhe der Instandhaltungsrücklage.
Nun möchte die B den restlichen Betrag ausgezahlt haben.
2. Frage, besteht ein Anspruch auf das restliche Geld, da es zum Zeitpunkt des Beschlusses ja nicht auf dem Rücklagenkonto vorhanden war. es handelt sich ja nur um einen ca. Betrag.
3. Frage, ist die nicht nach den alten Verjährungsregel (aus dem Kopf noch 2 Jahre) verjährt.
Wann wird ein Beschluss der WEG wirksam. Meine Meinung ist, dass dieser mit Beschluss wirksam wird, also auf der Wohnungseigentümer Versammmlung.
Weiß aber nicht genau nach welchen Vorschriften dies geht.
Zu dem Sachverhalt:
Am 9.9.02 wurde Beschlossen die Instandhaltungsrücklage in Höhe von ca. 50.000 Euro an B zu übergebn. Diese Instandhaltungsrücklage soll für die Sanierung des Gebäudes verwendet werden. Kosten die hierüber hinaus gehen, hat B zu tragen.
1. Frage, Welcher Zeitpunkt wird für das Wirksamwerden des Beschlusses angenommen. Der Zeitpunkt des Beschlusses, oder der Zeitpunkt zum Jahresende? Frage deshalb, weil sich die Instandhaltungsrücklage in der Zeit ja noch sehr verändern kann.
Weiter zum Sachverhalt: Der Verwalter A hat wegen Hausgeldrückständen der P im Jahre 2001 die Instandhaltungsrücklage zum Ausgleich des Soll Betrages auf dem WEG Konto verwendet. Eine Rückbuchung hat nicht stattgefunden. Diese Umbuchung wurde vor dem Beschluss vorgenommen.
Nun Wechselte der Hausverwalter A zu Hausverwalter H.
Eine Auszahlung des Beschlusses Erfolgte in Höhe von 31.000 Euro die Höhe der Instandhaltungsrücklage.
Nun möchte die B den restlichen Betrag ausgezahlt haben.
2. Frage, besteht ein Anspruch auf das restliche Geld, da es zum Zeitpunkt des Beschlusses ja nicht auf dem Rücklagenkonto vorhanden war. es handelt sich ja nur um einen ca. Betrag.
3. Frage, ist die nicht nach den alten Verjährungsregel (aus dem Kopf noch 2 Jahre) verjährt.



