Dies ist eine Diskussion zu Zwang zur Rufbereitschaft innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Zwang zur Rufbereitschaft wir nehmen mal an, die Arbeitnehmerin (AN) ist exam. Krankenschwester und arbeitet bei einem amb. Pflegedienst. Dieser Pflegedienst bietet bei seinen Patienten eine 24h Rufbereitschaft an, d.h. wenn irgendwas ist, ruft der Pat. an und der Mitarbeiter, der Bereitschaft hat, fährt raus zum Pat.. Natürlich auch nachts. Die AN arbeitet seit Nov. 2008 bei diesem Pflegedienst und wurde immer mal wieder darauf angesprochen, ob sie nicht auch Rufbereitschaft machen würde. Die AN weigert sich beharrlich aus privaten bzw. familiären Gründen. Ausserdem hat die AN nur einen 120h/Monat Vertrag, macht aber sogut wie jeden Monat zwischen 20h und 50h Überstunden. Die Weigerung gefällt dem Arbeitgeber (AG) nicht. Daher hat der AG jetzt angekündigt, die Rufbereitschaft zur Pflicht zu machen. Wer sich weigert bekommt Abmahnungen bis hin zur Kündigung irgendwann. Darf der AG das tun? Liebe Grüsse, Marsupilami |
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| AW: Zwang zur Rufbereitschaft Wenn keine Rufbereitschaft vertraglich vereinbart wurde, dann kann der AG auch keine einseitig anordnen. Möglich wäre eine Änderungskündigung mit dem Angebot eines neuen Arbeitsvertrages, der Rufbereitschaft beinhaltet. Dagegen könnte man sich arbeitsgerichtlich im Rahmen der Änderungsschutzklage wehren. Entscheidend ist wie so oft die Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Wieviel AN sind in dem Beispeilfall beschäftigt (Vollzeit, Teilzeit - Berechnung siehe § 23 KschG)? |
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| AW: Zwang zur Rufbereitschaft Eine Verpflichtung zur Rufbereitschaft gibt es nur dann, wenn im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag entsprechende Vereinbarungen vorliegen. Prinzipiell ist die Rufbereitschaft freiwillig. Hier ist also auch der Tarifvertrag maßgeblich, der angewendet wird, nicht nur der Arbeitsvertrag. |
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| AW: Zwang zur Rufbereitschaft Hast Du eventuell ne Begründung, warum ein TV diesbezüglich entscheidend sein soll? Oder ist ein TV bekannt, dessen Anwendung alle AN pauschal zu Rufbereitschaft verpflichtet, auch wenn im AV selber nichts dazu steht? |
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| AW: Zwang zur Rufbereitschaft Soweit ich mich erinnere: TVöD (Tarifvertrag öffentlicher Dienst). |
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| AW: Zwang zur Rufbereitschaft Hallo, nehmen wir mal an, im Arbeitsvertrag der AN steht nichts von Pflicht zur Rufbereitschaft. Desweiteren gehen wir mal davon aus, dass der AG ein privater Pflegedienst ist, da gibt es kein Tarifvertrag. Der Ag bietet seinen Mitarbeitern einen gewissen Stundenlohn, es hat nicht jeder den selben Stundenlohn. Auch nehmen wir mal an, dass der AG ca. 50 AN hat. Allerdings war die Fluktuation der MA in der letzten Zeit so hoch, dass die AN schon den Überblick verloren hat. SIe schätzt, dass ca. 1/3 Vollzeitkräfte sind, 1/3 Teilzeitkräfte und 1/3 auf 400,-€ Basis arbeiten. Von den 50 Mitarbeitern sind knapp 1/4 AN, die die hauswirtschaftl. Verorgung übernehmen. DIe Hälfte von ihnen übernimmt auch noch zusätzlich so Aufgaben wie waschen von Patienten. Bisher hat sich jeder zur RB breitschlagen lassen, es gab MA, die dann eben ihr Kind mitgenommen haben (auch nachts). Die AN ist die Erste, die sich dazu nicht "erpressen" lässt, daher wird der Druck immer grösser. Allerdings stellt die AN ihre Familie über den Job, sie hat schon wenig Familienleben, da sie immer entgegengesetzt von ihrem Mann arbeitet, noch 2 Kinder von 11 und 4 Jahren hat und eh schon fast permanent Überstunden macht. Liebe Grüsse, Marsupilami |
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| AW: Zwang zur Rufbereitschaft Die AN soll sich einfach mal in der "Nachbarschaft" umhören. In der Pflege werden überall derzeit Fachkräfte gesucht. Evtl wird sich da etwas finden, was der AN auch zuspricht. Selbst wenn der AN sich durchsetzt, wird es immer wieder Stress und Missverstehen innerhalb der Firma geben. |
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| AW: Zwang zur Rufbereitschaft Der AN könnte den AG auch darauf hinweisen, dass sooooo viele Fachkräfte gesucht werden. Ggf. nimmt AN dann auch Abstand von der Rufbereitschaft. |
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| AW: Zwang zur Rufbereitschaft Hallo, die AN hatte heute ein Gespräch mit der Stellv. PDL zu diesem Thema. Die AN möge sich doch bitte bereiterklären, auch RB zu leisten. Die AN hat dies konsquent abgelehnt, worauf ihr mitgeteilt wurde, dass man dies auch zur Pflicht machen könne. Die An hat daraufhin um ein Arbeitszeugnis gebeten, dann würde sie sich anderweitig bewerben und gehen, sobald sie was gefunden hätte. Der stellv. PDL hat dies nicht gefallen, die AN solle doch bitte nochmal darüber nachdenken. Für die AN gibt es da nichts drüber nachzudenken, sie bat nochmals um ein Zeugnis. Die stellv. PDL möchte jedoch nicht, dass die AN geht, da sie mit der Leistung überaus zufrieden ist, es keinerlei Kritikpunkte an der Arbeit der AN gibt, sie wird die Weigerung erst mal tolerieren. ![]() Ich nehme mal an, die AN wird sich trotzdem noch anderweitig umschauen. Vielen Dank, liebe Grüsse, Marsupilami |
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