Dies ist eine Diskussion zu Zeit zwischen befristeten Veträgen innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Zeit zwischen befristeten Veträgen angenommen, ein Angestellter der ev. Kirche, die dem öffentlichen Dienst angelehnt ist, erhält einen befristeten Arbeitsvertrag mit Sachgrund bis zum Sommer. Muss ein evtl., aber auf jeden Fall auch mit Sachgrund befristeter Anschlussvertrag unmittelbar an den alten Vertrag anschließen oder "darf" da eine zeitliche Lücke entstehen? Mit anderen Worten: Könnte man mit Sachgrund bis Ende Juli befristet eingestellt werden, dann den August "arbeitslos" sein, um dann ab September wieder mit Sachgrund befristet beschäftigt zu werden beim selben AG? (Könnte sich der AG also den August an Gehalt sparen, da die Einrichtung dann eh geschlossen hätte?) Oder gibt es eine Regelung dass mindestens eine gewisse Zeit zwischen zwei sachgrundmäßig befristeten Verträgen vergehen muss? Danke! Mary |
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| AW: Zeit zwischen befristeten Veträgen Zitat:
Zitat:
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| AW: Zeit zwischen befristeten Veträgen Und damit kann das Spiel ewig so weiter gehen? §14(2) gibt ja sogar noch mehr Gestaltungsfreiheit ...
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Zeit zwischen befristeten Veträgen Zitat:
Sachgrundlos kann nicht mehr befristet werden, jedenfalls nicht nach so kurzer Pause. |
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| AW: Zeit zwischen befristeten Veträgen Die Freiheit, tarifvertraglich die gesetzlichen Grenzen der Befristung bedarfsgerecht zu korrigiern.
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Zeit zwischen befristeten Veträgen Hätte auf den gestellten Sachverhalt keine Auswirkungen, da es dort nicht um sachgrundlose Befristungen geht und diese auch nicht mehr möglich sind, so weit geht die Tariffreiheit nicht. Verstehe nicht, was Du uns sagen möchtest. |
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| AW: Zeit zwischen befristeten Veträgen Trifft hier tatsächlich nicht zu, aber mit Sachgrund ist es also erlaubt und üblich die Leute jedes Jahr für 11 Monate einzustellen, der 12.Monat ist Betriebsruhe und ausreichender Sachgrund. So habe ich Deine Ausführungen erstmal verstanden und selbst mal in den Gesetzestext geschaut. An §14(2)Satz 1 ist ja nichts zu meckern: Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Aber über diesen könnte man doch rummotzen: Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. Natürlich braucht weder der im DGB organisierte noch der völlig ungebundene Arbeitnehmer einen (unterstellen wir mal christlich-gewerkschaftlichen) Tarifvertrag zu akzeptieren, der diesen Passus "zu beschäftigungssichernden Maßnahmen" ausnutzt ... Oder verstehe ich da was völlig verkehrt? Dann bitte ich darum, meiner Ahnungslosigkeit entrissen zu werden.
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Zeit zwischen befristeten Veträgen Zitat:
Zitat:
Zitat:
Alles andere aber bitte erst dann, wenn die Eingangsfrage geklärt ist. |
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| AW: Zeit zwischen befristeten Veträgen Gestern (22.01.2012) gegen 17:15 Uhr ![]() Wir scheinen heute ziemlich weit aneinander vorbeizuschreiben, ich leg also mindestens mal eine Pause ein.
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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