Dies ist eine Diskussion zu Vorherige Anfrage zur Genehmigung einer Nebentätigkeit innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Vorherige Anfrage zur Genehmigung einer Nebentätigkeit Die betroffene AN ist noch für zwei Jahre in Elternzeit, der Teilzeit-AV bei ihrem AG ruht derzeit. Nun möchte die AN gerne ein paar Stunden in der Woche arbeiten (max. 400.-€/Monat). Da die AN auf eine Kinderbetreuung angewiesen ist, möchte sie gerne in der Zeit zwischen 18 und 24 Uhr abends arbeiten, da dann ihr Partner aufpassen kann. Damit schließt sich eine Nebentätigkeit bei ihrem derzeitigen AG allerdings aus, da es sich um ein Fachgeschäft im Einzelhandel handelt, das um 19 Uhr schließt. Die AN denkt an eine Tätigkeit als Pizzakurier, in einer Tankstellen, Schnellimbiss o.ä., was sich auf Grund der Uhrzeit anbietet und damit vom Angebot her nicht mit den Interessen des ruhenden AG in Konflikt käme. Soll bzw. kann die AN mit einem relativ allgemein gehaltenen Schreiben schon jetzt um eine Genehmigung für die Nebentätigkeit bitten, oder muss sie warten, bis sich etwas ergeben hat? Die AN vermutet, dass sich der AG sperren wird und möchte daher das Verfahren etwas abkürzen, um den Job dann nicht gleich wieder zu verlieren, weil es zuviele Probleme gibt. |
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| AW: Vorherige Anfrage zur Genehmigung einer Nebentätigkeit meines Wissens nach darf der AN nicht Arbeiten in der Elternzeit, es sei denn es wurde vorher mit angegeben, denn somit berecnet sich das Elterngeld neu. |
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| AW: Vorherige Anfrage zur Genehmigung einer Nebentätigkeit Das wäre mir jetzt allerdings neu. Soviel ich weiß, darf die AN auch innerhalb der EZ arbeiten, nur nicht mehr als 19 Std./Woche. Was ich vergessen hatte mit in diese Fiktion einzubinden, waren die Informationen, dass die AN sich bereits im zweiten EZ-Jahr befindet und das EG auf zwei Jahre gesplittet hat. Außerdem erhielt sie als Ausgangswert nur den Sockelbetrag von 300.-€, gesplittet auf zwei Jahre also 150.-€. Das Recht auf den Erhalt dieses Betrags hat sie sich bereits mit dem ersten Jahr des "Zuhause-bleibens" erworben. Der Job hätte also keine Auswirkung auf die Höhe des EG. Außerdem handelt es sich auch nur um einen 400.-€-Job, also weder TZ noch VZ. Korrigiert mich bitte, wenn ich falsch liege. Für meine Fragestellung ist das allerdings unerheblich, denn es geht ja darum, ob die AN beim AG schon mal vorfühlen kann oder sollte, ob er eventuell Einwände gegen einen Nebenjob auf 400.-€-Basis erhebt. |
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| AW: Vorherige Anfrage zur Genehmigung einer Nebentätigkeit Noch vorher kann die AN mal überlegen, ob sie den AG überhaupt um Genehmigung bitten muss, ob sie ihn lediglich informieren braucht oder nicht einmal das. Solange es sich um ein privates Unternehmen handelt, darf ihr der AG nur Scherereien machen, wenn er seine berechtigten Interessen gefährdet sieht. Unter Kleingewerbe trotz Arbeitsverhältnis hatten wir das vor kurzem mal durchgehechelt und selbst auch einiges gelernt.
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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