Dies ist eine Diskussion zu vertragsverlängerung in unbefristeten vertrag innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| vertragsverlängerung in unbefristeten vertrag vielen dank für eure hilfe... |
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| AW: vertragsverlängerung in unbefristeten vertrag Hallo Sollte X tatsächlich ohne AV weiter arbeiten, dann kann er einen unbefristeten Vertrag anstreben bzw diesen verlangen. Denn ein befristetes AV bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform, siehe § 14 Abs. 4 TzBfG. Den unbefristeten AV bekommt man allerdings nicht einfach so, man muss schon eine Entfristungsklage innerhalb von 3 Wochen nach Beendigung des schriftlichen AV einreichen. Hierbei sollte man sich an einen Fachanwalt wenden. Gruß Pro |
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| AW: vertragsverlängerung in unbefristeten vertrag Zitat:
Der AN braucht nicht auf einen unbefristeten Vertrag zu bestehen, weil er ihn längst hat (keine Schriftformerfordernis). Was er machen kann, um Sicherheit zu erlangen ist zunächst auf einer schriftlichen Ausfertigung gemäß § 2 NachwG zu bestehen. Erst wenn das nicht erfolgen sollte, ist imho der Zeitpunkt, die Hinweise von Pro aufzugreifen.
__________________ Quod licet jovi non licet bovi. ...ICH sag nur: Muh! |
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| AW: vertragsverlängerung in unbefristeten vertrag Hallo, Zitat:
Man hat zwar unumstritten einen Anspruch auf ein unbefristetes AV, jedoch kann der AG (ich glaube da gab es eine 4 Wochen-Frist)dem AN die Beendigung des befristeten AV mitteilen. und dann muss man folglich klagen. Allein durch ein paar Tage ohne AV arbeiten, dürfte, sofern der AG eine gute Begründung für den verspätete Aushändigung des AV hat, keinen Anspruch auf Entfristung begründen. Deshalb ist gerade bei Entfristungen Vorsicht geboten und eine anwaltliche Beratung unumgänglich. Gruß Pro |
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| AW: vertragsverlängerung in unbefristeten vertrag Zitat:
Zitat:
1. Das unbefristete AV kommt zustande, indem der AG den AN unbeanstandet weiter arbeiten läßt. Dabei geht es natürlich nicht um Sekunden, sondern um einen "unverzüglichen Widerspruch", den der AG führen muß, wenn der AN "vertragswidirig" weiterarbeitet. Unverzüglich bedeutet aber in einem Fall, in dem die Befristung nach § 15 I TzBfG nach dem Kalender befristet ist, aber sicherlich nicht 4 Wochen, sondern im Zweifel höchstens "während des ersten Arbeitstages nach Ende der Befristung". 2. Wenn der AG später auf der Beendigung des befristeten Vertags beharrt, dann muß der AN selbstverständlich die gerichtliche Klärung nach § 17 herbeiführen. Die besteht dann aber darin, genau das, was ich unter 1. gechildert habe, festzustellen.
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| AW: vertragsverlängerung in unbefristeten vertrag Hallo Zitat:
Anders sieht es aus, wenn der AN vor der Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrags bereits seine Arbeit aufgenommen hat und der AG vorher mit ihm mündlich keine Befristung vereinbart hat. In diesem Fall bezieht sich die Vereinbarung nicht auf eine unwirksame mündliche Absprache. Dann kann die zeitliche Befristung gerechtfertigt sein, wenn der AG dafür sachliche Gründe hat. Aber gut, dass ist hier nicht der Fall. Ansonsten gebe ich Ihnen natürlich recht. Gruß Pro |
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