Dies ist eine Diskussion zu Vertragsfreiheit für die Ausgestaltung von Arbeitsverträgen? innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Vertragsfreiheit für die Ausgestaltung von Arbeitsverträgen? Ein Mensch (nennen wir ihn der Einfachheit halber mal M) möchte sich langfristig mit einer Dienstleistung selbständig machen. Da M aber von natur aus sehr vorsichtig ist, würde M die Dienstleistung (z.B. könnten das Büroarbeiten sein) gern "testen" und das nach Möglichkeit ohne dabei komplett selbständig zu sein (Für einen "Probelauf" zu viel Bürokratie). Denn mit nur einem Auftraggeber ist es ja recht leicht in die "Scheinselbständigkeit" zu schliddern, und das wäre überhaupt nicht im Sinne des M... Nun gibt es ja allerlei Vertragswerk, was den Oberbegriff "Arbeitsvertrag" tragen könnte, angefangen bei einem Standard AV mit festen Stunden und Arbeitszeiten, bis hin zu Honorarverträgen, bei denen der Unterzeichner ein angemeldetetes Gewerbe haben muss... Abgesehen davon, dass ja Vertargsfreiheit sicher auch für AV gilt, wie könnte ein AV aussehen, der dem AG und dem M derart entgegenkäme, und für folgende Situation geeignet ist: AG und M würden sich vertraglich aneinander binden, allerdings nciht ausschliesslich und AG würde nur die wirklich genutzte Dienstleistung des M entgelten. Wie würde so ein Konstrukt genannt werden, wäre das überhaupt legal, und wie sähe das mit der Sozialversicherung aus? Die Tätigkeit könnte (müsste aber nicht zwingend) auch in den Räumen des AG ausgeübt werden... Hat wer Ideen? Dopamin
__________________ Keine Rechtsberatung - eher der Bereich (Nach-) Denkhilfe Ein denkbar schlechter Tag im Sozialstaat Deutschland Dienen die Gesetze den Menschen, oder die Menschen den Gesetzen? |
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| AW: Vertragsfreiheit für die Ausgestaltung von Arbeitsverträgen? Arbeitsvertrag und Verlagerung des unternehmerischen Risikos auf den Arbeitnehmer widersprechen sich. Ein solches Konstrukt wrde den Auftraggebr vermutlich stärkerbinden als er bereit ist einzugehen. An einer Gewerbeanmeldung würde hier vermutlich kein Weg vorbei führen. |
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| AW: Vertragsfreiheit für die Ausgestaltung von Arbeitsverträgen? Die Vertragsfreiheit ist ein wichtiger Grundsatz und gilt selbstverständlich auch im Arbeitsrecht. Man könnte den Einztelfall nochmal von der DRV Bund prüfen lassen (§ 7a SGB IV), ob eine Beschäftigung o. eine selbstst. Tätigkeit vorliegt. Sollte die Behörde letzteres bescheiden, müßte wohl eine Gewerbeanmeldung her.
__________________ Gruß Daniel War der Beitrag hilfreich, darf man ihn gerne oben rechts bewerten. DANKE! |
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