Dies ist eine Diskussion zu Vertrag zu spät erhalten innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Angenommen der Arbeitgeber - folgend genannt B - A ist bereits seit über 2 Jahren bei B fest und unbefristet eingestellt als Vollzeitkraft. Nach diesen 2 Jahren Macht A eine Weiterbildung im Betrieb von B. z.B. am 2. November 2011 beginnt diese Weiterbildung für A und angenommen erst am 12.1.2012 erhält A einen Weiterbildungsvertrag und einen befristeten Arbeitsvertrag für die Weiterbildungszeit bis Ablauf der Weiterbildung. A hat B mehrmals darauf hingewiesen, dass er noch einen Vertrag für diese Zeit benötigt. Inwiefern sollte A jetzt handeln nachdem die Verträge nicht i.O. für A sind und nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages bei Bestehen der Prüfung im April in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wechseln soll? Ist es rechtens, den Vertrag so spät erst A zukommen zu lassen? Denn lt. Gesetz muss dieser Vertrag vor Beginn des Arbeitsverhältnisses A unterschrieben ausgehändigt werden. |
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| AW: Vertrag zu spät erhalten Zitat:
Welches Gesetz? Was soll das Ziel des neuen Vertrages sein? 1. Weiterbildung? 2. Einsatz in neuen Aufgaben? Mir ist auch nicht klar, was hier eine Befristung zu suchen hat, nachdem A bei B unbefristet angestellt ist? |
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| AW: Vertrag zu spät erhalten In diesem Fallbeispiel handelt es sich um eine neue Tätigkeit bei B. |
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| AW: Vertrag zu spät erhalten Man könnte hier den Teufel an die Wand malen, aber es bedarf vorerst keines neuen Vertrages. Und schon gar nicht einem befristeten Vertrag. Wäre ich an Stelle des A, würde ich nichts unterschreiben, was aus meinem unbefristeten Vertrag einen befristeten macht. Wobei natürlich zu erwarten ist, dass der AG den AN entsprechend einstellt. Daher würde ich abwarten und nichts tun, bis ein Vertrag vorliegt, der die Beschäftigung nach Ende der Befristung vorsieht. Unterzeichnet der AN den Vertrag mit der Befristung könnte der AG den AN ohne Probleme loswerden in dem der Vertrag ausläuft. |
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| AW: Vertrag zu spät erhalten Zitat:
Einstellung vor 2 Jahren: Ausbildungsvertrag für Tätigkeit 1 Nach Ausbildung : Unbefristeter Arbeitsvertrag Tätigkeit 1 Fall heute: Weiterbildungsvertrag für Tätigkeit 2 mit Rückzahlungsabsprache der anteiligen Weiterbildungskosten bei frühzeitigen Verlassen oder Nichtbestehen der Prüfung zzgl. befristeter Arbeitsvertrag für Tätigkeit 2, welcher beeinhaltet, dass bei Bestehen der Prüfung unmittelbar ein unbefristeter Vertrag folgt und sich die Parteien bereits heute darüber einig sind, ggf. bei Nichtbestehen A wieder Tätigkeit 1 nachgehen kann, soweit von B gewünscht, sowie alle anderen Regularien Lohn, AZ usw. Beide zuletzt genannten Verträge wurden A erst z.B. am 12.1.2012 ausgehändigt mit der Unterschrift vom 1.11.2011 von B. A ist nun mit Manchen beeinhaltenden Dingen in den Verträgen nicht einverstanden, da es zu keiner Zeit Absprachen gab, bevor die Weiterbildung begonnen hat. Der befristete Arbeitsvertrag Tätigkeit 2 hat einen höheren Verdienst als Tätigkeit 1 und dieser wird A auch seit Beginn der Weiterbildung ausgezahlt, trotz des zu dem Zeitpunkt nicht vorhandenen Vertrags. Welche Rechte hat A in diesem Fall? Inwiefern ist B zu spät mit den Verträgen? Welche §§ sind da interessant? Hätte B nicht eigentlich das tatsächliche Abschlussdatum des Vertrages unterschreiben müssen? In dem Fall wurde einfach der 1. Weiterbildungstag gewählt als Unterschriftsdatum-allerdings, wie bereits erwähnt, hat A erst 2,5 Monate später die Verträge erhalten. Und ist A gezwungen, diese Verträge noch so zu unterschreiben? Auch wenn es dann keine schriftliche Niederlegung irgendwelcher Absprachen gibt bzw. kein Zeugnis dafür, warum A jetzt einen wesentlich höheren Lohn erhält als es im unbefristeten Vertrag von Tätigkeit 1 steht? Sollte A nach Nachbesserung der Verträge unterschreiben - was bedeutet unmittelbar nach Prüfungsbestehen? Muss B in diesem Fall genau am Tag der bestandenen Prüfung den Vertrag an A aushändigen oder gibt es da wieder einen gesetzlichen Zeitraum? |
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| AW: Vertrag zu spät erhalten Zitat:
Der Arbeitnehmer sollte sich klar machen, dass mündliche Verträge auch wirksam geschlossene Verträge sind. Es wurde also ein Vertrag darüber geschlossen, dass A die Weiterbildung macht und B mehr Geld zahlt. Alles was später dazu aufgeschrieben wird, also der mündliche Vertrag wird schriftlich festgehalten, muss natürlich nicht unterzeichnet werden, wenn dort Details enthalten sind, die nicht Bestandteil des mündlichen Vertrages waren! Und wenn der mündliche Vertrag erst in 200 Jahren auf Papier gebracht wird, so kann man das grundsätzlich tun, denn es gibt im Falle des Arbeitnehmer A keine Fristen oder gar Vorschriften, dass ein Vertrag schriftlich zu erfolgen hat. Jedoch ist es immer besser einen Vertrag schriftlich zu machen, falls es später zu Problemen kommen sollte. Notfalls muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die Details, die dem Arbeitnehmer nicht passen, bereits Bestandteil des mündlichen Vertrages waren. Und das wird er vermutlich nicht können. |
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