Dies ist eine Diskussion zu Verpflichtung zur Ankündigung einer Nicht-Übernahme von Auszubildenden? innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Verpflichtung zur Ankündigung einer Nicht-Übernahme von Auszubildenden? ich bin heute in einer Falldiskussion auf folgendes Problem gestoßen: Arbeitgeber A hat den volljährigen S als Auszubildenden beschäftig. Dessen Vertrag endet mit Bestehen der Abschlussprüfung am 31.08. Bereits im Mai weiß A, dass er S aufgrund von dessen Arbeitsleistung und auch wegen der allgemeinen Wirtschaftslage nicht in ein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis übernehmen wird. Um zu vermeiden, dass S' Arbeitsleistung aufgrund dieser Ankündigung weiter absinkt, beschließt A, dem S erst einmal nichts von seinem Entschluss zu sagen. Am 17.6. beschließt A, den S endlich von seiner Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Zwei Tage später kündigt S an, den A auf Schadensersatz verklagen zu wollen, da er verpflichtet sei, sich drei Monate vor Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses arbeitssuchend zu melden, ansonsten drohe ihm die Sperrung von Arbeitslosengeldzahlungen. Diese entgangenen Leistungen wolle er von A ersetzt haben, außerdem habe A sich ohnehin strafbar gemacht, weil er nicht fristgerecht angekündigt habe, dass S nicht übernommen werde. Dass die 3-Monats-Frist, binnen deren man sich arbeitssuchend melden muss für Azubis nicht gilt, habe ich bereits festgestellt, doch ob der Arbeitgeber tatsächlich eine Frist einhalten muss, binnen der er dem Azubi sagen muss, dass er nicht übernommen wird, das finde ich leider nirgendwo. Habt ihr mit so etwas schon zu tun gehabt? Danke im Voraus für die Antworten. |
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| AW: Verpflichtung zur Ankündigung einer Nicht-Übernahme von Auszubildenden? Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet den Azubi davon in Kenntnis zu setzen, dass der Arbeitsvertrag bald endet. Da der Azubi seinen Arbeitsvertrag geschlossen hat und mit Sicherheit auch eine schriftliche Ausfertigung dieses Vertrages hat, konnte er es selbst wissen und Erkennen. Auch muss der Arbeitgeber nicht darauf hinweisen, dass sich der Azubi arbeitsuchend zu melden hat. Es gibt dafür keine gesetzliche Grundlage. Du sagst: Zitat:
Auch sagst du: Zitat:
Zitat:
Weiterhin: Warum sollte die rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung für Azubis nicht gelten? Das ist mir bisher unbekannt. |
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| AW: Verpflichtung zur Ankündigung einer Nicht-Übernahme von Auszubildenden? Oh je... was die Meldeverpflichtung angeht, habe ich, ohne es zu merken mit veralteten Informationen gearbeitet. Und dass er sich strafbar gemacht habe, nun ja, der Fall ist seltsam formuliert, der Tutor war damit auch nicht sehr glücklich. Jedenfalls weiß ich jetzt, was ich wissen wollte, vielen herzlichen Dank. |
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| AW: Verpflichtung zur Ankündigung einer Nicht-Übernahme von Auszubildenden? Zitat:
Ausnahmen gibt es nur für Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) oder wenn im Ausbildungsvertrag etwas anderes vereinbart wurde. Insofern ist es im Regelfall nicht nötig, daß der Arbeitgeber kündigt. Der Auszubildende weiß, daß sein Beschäftigungsverhältnis mit dem Ende der Ausbildung ebenfalls beendet ist, und muß ggf. eben selbst rechtzeitig zur Arbeitsagentur gehen.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Verpflichtung zur Ankündigung einer Nicht-Übernahme von Auszubildenden? Zitat:
Allerdings ergibt sich dennoch kein Schadensersatz daraus, wenn der Arbeitgeber diesem nicht nachkommt. BAG, AZR 571/04. Gruß Pro |
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| AW: Verpflichtung zur Ankündigung einer Nicht-Übernahme von Auszubildenden? Nunja. sollen, nicht müssen. |
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| AW: Verpflichtung zur Ankündigung einer Nicht-Übernahme von Auszubildenden? Habe ich das behauptet? Du hast es ja gänzlich ausgeschlossen. Also bitte. Gruß Pro |
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| AW: Verpflichtung zur Ankündigung einer Nicht-Übernahme von Auszubildenden? Meines Erachtens geht die Diskussion in die falsche Richtung. Ein Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit, § 21 Abs.1 BBiG. Soll nach dem Ausbildungsverhältnis ein ordentliches Arbeitsverhältnis (befristet oder unbefristet) begründet werden bedarf es dazu einer Vereinbarung. Eine solche Vereinbarung kann frühestens 6 Monate vor Ausbildungsende getroffen werden, ansonsten ist diese nichtig, § 12 Abs.1 BBiG. Damit ist das Ausbildungsverhältnis ein befristeter Vertrag. Es ist dem Ausbilder völlig unbenommen, wann und ob er sich hinsichtlich eines Angebots auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis erklärt. Natürlich ist der Azubi frei darin, selbst nachzufragen. Für irgendwelche "Schadenersatzansprüche" fehlt m.E. jede Rechtsgrundlage. Etwas anderes gilt nur -wie bereits erwähnt- für Mitglieder der JAV und wenn in einem Tarifvertrag Regelungen hinsichtlich einer Übernahme bestünden. Im Ausbildungsvertrag selbst kann eine Ünernahme -es sei denn in Form einer (folgenlosen) Absichtserklärung nichts stehen, da eine ggfls. getroffene Vereinbarung den Vorschriften des §12 I BBiG entgegen stehen und damit nichtig sein würde.
__________________ Gruß Klaus |
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