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Verlegung der Sonn- und Feiertagsruhe

Dies ist eine Diskussion zu Verlegung der Sonn- und Feiertagsruhe innerhalb des Forums Arbeitsrecht

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Alt 12.01.2012, 12:44
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Verlegung der Sonn- und Feiertagsruhe

Dem Arbeitszeitgesetz und meinem Tarifvertrag kann ich entnehmen, daß grundsätzlich die Möglichkeit besteht, Beginn und Ende der Sonn- und Feiertagsruhe durch Vereinbarung um bis zu 6 Stunden zu verlegen.

Ein Arbeitgeber (Metall- und Elektroindustrie) verlegt die Feiertagsruhe um 6 Stunden nach vorne. Der Feiertag beginnt seiner Ansicht nach also erst um 6.00 Uhr morgens und es wird kein Feiertagszuschlag für die Nachtschicht gezahlt, die in den Feiertag hinein arbeitet. Eine schriftliche (Betriebs-)Vereinbarung besteht nicht.

Sonntagszuschlag für die geleistete Arbeit am Montag von 0.00 bis 6.00 Uhr wird ebenfalls nicht gezahlt.

Meiner Meinung nach kann diese Verlegung nur einheitlich für die Sonn- UND Feiertagsruhe getätigt werden. Ansonsten müßte doch geregelt sein, welcher Tag 18, 24 bzw. 30 Stunden hat.

Ist es zulässig, die Sonn- und Feiertagsruhe je nach Bedarf täglich zu verlegen?
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Alt 12.01.2012, 14:27
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AW: Verlegung der Sonn- und Feiertagsruhe

Zitat:
Zitat von McIndi Beitrag anzeigen
Ist es zulässig, die Sonn- und Feiertagsruhe je nach Bedarf täglich zu verlegen?
Die Sonn- und Feiertagsruhe kann man überhaupt nicht verlegen, um die geht es aber auch weder im Arbeitszeitgesetz noch in Tarifverträgen.

Die Sonn- und Feiertagsarbeit kann man anpassen.

Allerdings kann meines Wissens weder der Arbeitgeber noch ein Tarifvertrag den Beginn des Sonntags "umdefinieren".

Sonntag ist arbeitsrechtlich der Sonntag von 00:00 bis 24:00 Uhr.

Insofern habe ich da Zweifel, ob das so möglich ist.

Genaue Auskünfte dazu kann einem aber mit Sicherheit jedes Büro der IG Metall geben.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #3 (permalink)  
Alt 12.01.2012, 14:30
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AW: Verlegung der Sonn- und Feiertagsruhe

Die Sonn- und Feiertagsruhe hat nichts mit der Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen zu tun.


Wurde vertraglich vereinbart, dass bei Arbeiten an einem Sonntag oder Feiertag Zuschläge gezahlt werden, hat dies unabhängig von dem im Arbeitszeitgesetz festgelegten Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot zu geschehen.


Das was du ansprichst bezieht sich nur auf Beginn und Ende einer Schicht, so dass Schichten ggf. an einem Sonn- oder Feiertag morgens enden dürfen und ggf. auch am Abend eines Sonn- oder Feiertags beginnen dürfen, ohne vom diesem Beschäftigungsverbot umfasst zu sein.


Hinsichtlich ver Zuschläge bleibt der Sonntag ein Sonntag der 0 Uhr beginnt und 24 Uhr endet.

PS: Wie mein vorredner schon sagte.
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Alt 12.01.2012, 14:37
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AW: Verlegung der Sonn- und Feiertagsruhe

Nein, ich nehme alles zurück. Ein Blick ins Gesetz hilft wie üblich weiter:

§ 9 Arbeitszeitgesetz Sonn- und Feiertagsruhe


(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.
(3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.

Es ist also unter Umständen tatsächlich möglich.
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Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #5 (permalink)  
Alt 12.01.2012, 14:44
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AW: Verlegung der Sonn- und Feiertagsruhe

Klar ist es möglich trotz Beschäftigungsverbotes, zumindest teilweise an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten.


Dafür gibt es aber den vertraglichen vereinbarten Zuschlag.
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Alt 12.01.2012, 17:18
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AW: Verlegung der Sonn- und Feiertagsruhe

..., sofern ein Zuschlag irgendwo tatsächlich vereinbart wurde.
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Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst!
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  #7 (permalink)  
Alt 13.01.2012, 02:30
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Post AW: Verlegung der Sonn- und Feiertagsruhe

Dankeschön für die bisherigen Beiträge!

Um die Diskussion etwas zu versachlichen bedarf es offenbar noch einiger mehr Informationen.
Im folgenden zitiere ich Ihnen die wichtigsten, einschlägigen Vorschriften in diesem Zusammenhang und versuche, Ihnen den Sachverhalt etwas detaillierter zu schildern.

Nach §4 Nr. 2 Satz 1 Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der bayerischen Metall- und Elektroindustrie (MTV)http://www.vbw-bayern.de/agv/vbw-Ser...eID__19276.htm ist Sonntags- und Feiertagsarbeit jede an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit zwischen 0 und 24 Uhr geleistete Arbeit.

Nach § 9 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/index.html kann in mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.

Nach §4 Nr. 2 Satz 2 MTV kann Beginn und Ende der 24stündigen Zeitspanne durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend festgelegt werden.

Nach § 6 Nr. 2 Ziff. I Bchst. a MTV beträgt der Zuschlag für Sonntagsarbeit 50 v. H. des Stundenverdienstes.

Nach § 6 Nr. 2 Ziff. I Bchst. b MTV beträgt der Zuschlag für Arbeit an Feiertagen, für die aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen das Entgelt weiterzuzahlen ist, verrichtet wird 100 v. H. des Stundenverdienstes.

Soweit die einschlägigen Vorschriften. Zusammenfassend kann man sagen, daß im MTV und im ArbZG vorgesehen ist, daß Beginn und Ende der Sonn- und Feiertagsruhe durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat um bis zu 6 Stunden vor- oder zurückverlegt werden kann. Dadurch kann sich der Arbeitgeber ganz legal die Zahlung des Feiertagszuschlages sparen (was nebenbei bemerkt rein garnicht zur Motivation der Mitarbeiter beiträgt, denen schließlich der Feiertag total verdorben wird).

Nehmen wir an, in einem (tarifgebundenen) Betrieb existiert keine solche Vereinbarung in schriftlicher Form. Ein Nachweis für eine mündliche Vereinbarung ist nicht erbracht. In einem von einem Arbeitnehmer, für dessen Arbeitsverhältnis der MTV gilt, geführten Schriftwechsel mit der Betriebs-/Personalleitung (BL) und dem Betriebsrat (BR) zu diesem Thema wurde eine mündliche Vereinbarung nicht erwähnt.

Nachtschicht beginnt in diesem Betrieb um 22.15 Uhr und endet am darauffolgenden Tag um 06.00 Uhr. Wenn also die Nachtschicht am Tag vor dem Feiertag beginnt, so entfallen 6 Stunden der Arbeitszeit auf den Feiertag. Ein Feiertagszuschlag wird von dem Arbeitgeber nicht gezahlt.

Eine Beschwerde des Arbeitnehmers auf Zahlung von Feiertagszuschlag wird in diesem Betrieb von BL und BR abgelehnt. Als Begründung wird u. a. angeführt, daß eine versetzte Schicht gearbeitet wird, der Betrieb danach für 24 Stunden ruht und somit den Vorschriften genüge getan sei.
Bei einer solcherart verlegten Sonn- und Feiertagsruhe müßte der Sonntag (hinsichtlich der zuschlagspflichtigen Arbeitszeit) nach Meinung des Arbeitnehmers bis Montag 06.00 Uhr dauern, da er ja erst am Sonntag um 06.00 Uhr begonnen hat. In diesem Betrieb wird ein Sonntagszuschlag ebenfalls nicht bezahlt, was entsprechend nachweisbar ist.

Bereits Anfang Juni hatte der Arbeitnehmer bei seinem Personalchef den schriftlichen, ausführlich begründeten Vorschlag eingereicht, eine schriftliche Betriebsvereinbarung, welche die Verlegung der Sonn- und Feiertagsruhe um 6 Stunden nach vorne entsprechend der betreffenden Vorschriften im MTV und ArbZG zum Inhalt hat, mit dem BR abzuschließen. Dies wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, daß seitens des Arbeitgebers durch andere Betriebsvereinbarungen explizit Sonn- und Feiertagsarbeit für den Regelbetrieb ausgeklammert ist und die Anwendung der tariflichen Zuschläge korrekt erfolgen würde. In der Begründung war nicht die Rede davon, daß eine Vereinbarung über die Verlegung der Sonn- und Feiertagsruhe bereits existieren würde.

Von diesem Arbeitnehmer wurde nach längerem email-Verkehr mit BL und BR ein Arbeitsgerichtsprozeß angestrengt mit dem Ziel, den Feiertagszuschlag für die geleistete Nachtarbeit am Feiertag zu erhalten und die Unrechtmäßigkeit im Handeln der BL und des BR aufzuzeigen. Von Seiten der Gegenpartei wurde der Antrag auf Klageabweisung in erster Linie damit begründet, daß keine schriftliche Vereinbarung im Gesetzes- und Tariftext gefordert ist. Auf die ebenfalls nicht gezahlten Sonntagszuschläge wurde nicht eingegangen.

Der des Arbeitsgerichtes hat gleich zu Beginn des Prozesses ausgeführt, daß die beteiligten Parteien wohl jeweils in Revision gehen würden, da es sich um eine grundsätzliche Entscheidung handle und bisher noch keine Rechtsprechung hinsichtlich der Form der Vereinbarung existiert. Es wurde seinerseits darauf hingewiesen, daß eine abzuschließende schriftliche Betriebsvereinbarung für die Zukunft alle Rechtsunklarheiten in dieser Angelegenheit beseitigen würde. Ferner wurde vom Vorsitzenden klargestellt, daß in den bereits existierenden Betriebsvereinbarungen keinerlei Aussage zur Verlegung der Sonn- und Feiertagsruhe getroffen sei.

Bevor die Verhandlung jedoch richtig in Gang kam, wurde von Arbeitgeberseite ein Vergleich angeboten. Der Arbeitnehmer nahm den Vergleich an und bekommt nun die Hälfte des Zuschlages.

Es ist bisher keine Einsicht seitens des Arbeitgebers erkennbar, daß die Feiertagszuschläge zu unrecht nicht bezahlt wurden. Bei der (unbewiesenen) behaupteten Verschiebung der Sonn- und Feiertagsruhe müßten nach Meinung des Arbeitnehmers zumindest die Sonntagszuschläge für die Zeit von 00.00 bis 06.00 am Montag gezahlt werden, da nach seinem Verständnis die Sonn- und Feiertagsruhe nur als ganzes verlegt werden kann und nicht getrennt voneinander. (Am Rande bemerkt müßte es sich angesichts der fehlenden Vereinbarung hinsichtlich der Verlegung der Sonn- und Feiertagsruhe sogar um nicht genehmigte Sonn- bzw. Feiertagsarbeit handeln und dies Ermittlungen der Gewerbeaufsicht als genehmigende Behörde nach sich ziehen - aber eben nur am Rande.)

Nehmen wir jetzt einmal an, das erklärte Ziel des Arbeitnehmer ist es eigentlich, den aktuellen BR seiner Untätigkeit und übermäßigen Kooperation mit dem Arbeitgeber zu entlarven. Er möchte klar aufzeigen, daß in seinem Betrieb ohne schriftliche Betriebsvereinbarung weder Sonn- noch Feiertagszuschläge gezahlt werden und der BR dies widerspruchslos trotz Beschwerden seitens der Arbeitnehmer hinnimmt, ja sogar noch verteidigt.

Zur Frage steht für Ihn nun, ob die Feiertagsruhe bei Bedarf ohne schriftliche Vereinbarung verschoben werden kann, um sich die Feiertagszuschläge zu sparen und die Sonntagsruhe gleichzeitig davon unberührt bleibt, um sich den Sonntagszuschlag für Arbeit am Montag zwischen 00.00 und 06.00 Uhr ebenfalls zu sparen . Dies kann seiner Meinung nach wohl vom Gesetzgeber so nicht vorgesehen sein, denn hierdurch käme es in einer Kalenderwoche zu Tageslängen zwischen 18 und 30 Stunden ohne konkrete Festlegung, welcher Tag infolgedessen wann beginnt bzw. endet. Von seinem Rechtsanwalt erhielt er auf diese Frage keine Antwort.

Als Beispiel führt der Arbeitnehmer den Fall, daß ein Feiertag auf einen Samstag fällt an. Die Nachtschicht vom Freitag arbeitet bis Samstag (Feiertag) morgen 6.00 Uhr und erhält dafür keinen Feiertagszuschlag wegen verlegter Sonn- und Feiertagsruhe. Die 24-stündige Sonntagsruhe kann dann frühestens am Sonntag 6.00 beginnen, da dann ja erst die Feiertagsruhe endet. Die Nachtschicht beginnt dann wieder am Montag um 0.00 und erhält keinen Sonntagszuschlag, weil die 24-stündige Sonntagsruhe bereits am Sonntag um 24.00 Uhr geendet hat nach Meinung des BR und der BL. Nach Meinung des Arbeitnehmers kann das nicht folgerichtig sein.

Außerdem ist im Gesetz immer die Rede von der Sonn- und Feiertagsruhe, die somit nach dem Verständnis des Arbeitnehmers einen feststehenden, unteilbaren Begriff darstellt. Wäre es vom Gesetzgeber gewollt, daß die Sonn- und Feiertagsruhe auch getrennt zu handhaben sei, dann hätte die Formulierung im Gesetz der Eindeutigkeit wegen Sonn- oder Feiertagsruhe lauten müssen.

Der Arbeitnehmer ist übrigens aufgrund des Verhaltens des (IG-Metall organisierten) BR und der IG-Metall vor Jahren aus der IG-Metall ausgetreten und beabsichtigt auch nicht, wegen dieser Angelegenheit wieder einzutreten, da er mit keinerlei Unterstützung rechnet!
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  #8 (permalink)  
Alt 13.01.2012, 15:17
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AW: Verlegung der Sonn- und Feiertagsruhe

Es gibt da noch eine Anmerkung zum §4 Ziff.2, die besagt, dass die "Sonntagsarbeit" tatsächlich gegenüber dem tatsächlichen Sonntag verschoben werden kann. So, wie ich diesen MTV mit dieser Anmerkung verstehe, wird damit auch die Zuschlagpflicht verschoben. Es ist dann offenbar durchaus so gemeint, dass dann Zuschläge auch nur am verschobenen Sonntag gezahlt werden, der aber jetzt bis Montag früh 6:00 reichen müsste.

In Deinem Beispiel könnte aber vereinbart sein, dass die Sonn-und Feiertagszeit nur an diesem Feier-Samstag verschoben wird.
Das lässt der MTV zunächst zu. Es ist dort nicht gesagt, dass die Spanne der Sonn-und Feiertagsarbeit dann generell für alle Sonn- und Feiertage verschoben muss. Es kann eine Festlegung für jeden einzelnen Sonn- oder Feiertag geben.
Nach MTV ünd geheimnisvoller Zusatzvereinbarung richtet sich die Zuschlagszahlung. Dafür ist die Dauer eventueller Ruhezeiten unerheblich.

Das ArbZG interessiert sich nicht für Lohnzuschläge und verlangt aber, dass nach Sonn-oder Feiertagsarbeit 24 Stunden Ruhe ist, bevor wieder gearbeitet wird. Auch diese Bedingung ist mehr als erfüllt. Beachte nebenbei auch, dass das ArbZG ja durchaus noch 6 x 8 Stunden wöchentliche Arbeit zulässt!

Diese zugegebenermaßen relativ arbeitgeberfreundliche Auslegung des MTV scheint mir im Moment wenig angreifbar. Inwieweit sie (un-)üblich ist, kann ich nicht beurteilen.
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  #9 (permalink)  
Alt 14.01.2012, 14:19
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AW: Verlegung der Sonn- und Feiertagsruhe

Halbe Informationen hier angeben und dann rummotzen, dass die Aussage nicht mehr stimmt nachdem neue Informationen bekanntgegeben wurden.

Bei Existenz eines Manteltarifvertrages kann es natürlich abweichende Regelungen geben, davon war aber anfänglich nicht die Rede.

Vielleicht sollte man mal die notwendigen Informationen bekanntgeben.


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