Dies ist eine Diskussion zu Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags mal angenommen folgendes Szenario wäre derzeit vorhanden: Person X hat ohne Angabe eines Grundes eine befristete Anstellung für 6 Monate als Trainee bekommen. Direkt im Anschluss wurde der Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grunde um 3 Monate verlängert. Nahtlos anknüpfend wurde danach ein neuer befristeter Arbeitsvertrag um 12 Monate ohne Angabe eines Grundes mit einer höheren Vergütung vereinbart. Dieser läuft bald aus und es stehen neue Verhandlungen an. Laut §14 TzBfG ist eine dreimalige Verlängerung einer befristeten Anstellung innerhalb von 2 Jahren ohne Nennung eines Grundes möglich. Nun meine Fragen: 1. Da die befristete Arbeitszeit die 2 Jahre noch nicht überschritten hat 21 Monate wären es letztendlich , ist eine dritte befristete Verlängerung gesetzlich erlaubt. Nun hätte ich gern gewusst, wie lang diese dritte Verlängerung gesetzlich sein darf? Darf sie maximal 3 Monate betragen, so dass man letztendlich die 24 Monate erfüllt? Oder ist es so, dass diese Verlängerung für maximal 2 weitere Jahre vereinbart werden kann, da sie innerhalb der 2-Jahres-Frist getroffen wurde? 2. Wäre ein Vertrag rechtens, der ohne sachlichen Grund eine befristete Anstellung für weitere 12 Monate vorsieht? Was würde passieren, wenn Person X diesen Vertrag unterzeichnen würde insbesondere nach Ablauf der 2 Jahre, die die Person bereits befristet gearbeitet hat? Muss man seinen Arbeitgeber darauf hinweisen, wenn dieser eine Befristung vorsieht, die nicht rechtens ist? Oder könnte man diesen Vertrag unterzeichnen und aus einem befristeten Arbeitsverhältnis würde dann automatisch ein unbefristetes und somit der abgeschlossene befristete Vertrag dann hinfällig? Vielen Dank im Voraus und schöne Grüße hermes |
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| AW: Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags Zitat:
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| AW: Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags Wie immer alles richtig, deshalb nur ein kleiner Hinweis noch. Die Frage nach dem Alter des Unternehmens bitte nicht vergessen. § 14 Abs. 2a TzBfG In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. 2Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. 3Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. 4Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. |
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