Dies ist eine Diskussion zu Verjährung von gehalts/Lohnforderungen innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Verjährung von gehalts/Lohnforderungen bei uns in der Firma gibt es folgendes aktuelles Problem: Mit der aktuellen Lohnabrechnung wurde uns unser Urlaubsgeld ausgezahlt. Nun hat sich herausgestellt das seit ca. 3 jahren zu wenig ausgezahlt wurde. Da bei uns nirgendwo der Tarif als Aushang ersichtlich ist, konnte niemand so recht prüfen ob die Urlaubsgeldzahlung korrekt ist. Wir bekommen nur 1x Jährlich ausgezahlt und dann auch nur gekürzt, da wir einen sogenannten Sanierungstarif laufen haben. meine Frage nun kann das zu wenig ausgezahlte Uralbsgeld nachgeforedrt werden. Wer weiß wie die Verjährungsfristen in so einem Fall sind. Für wieviele Jahre kann hier eventuell rückwirkend nachgefordert werden.?? Gruß starfighter1967 |
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| AW: Verjährung von gehalts/Lohnforderungen Ich würde hier empfehlen einen auf dem Gebiet des Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwalt aufzusuchen. Denn entscheidend für die Beantwortung dieser Frage ist die dem Urlaubsgeld zugrunde liegende Anspruchsgrundlage. So bestehen schon grundsätzliche Unterschiede darin, ob der Anspruch vertraglich geschuldet war oder, ob aufgrund einer betrieblichen Übung. Im letzteren Fall wäre es sogar denkbar, dass die vorhergehende betriebliche Übung hinsichtlich der Höhe des Urlaubsgeldes nun durch eine dreijähirge neue betriebliche Übung ersetzt wurde. Zudem wäre entscheidend, ob im Vertrag ein Freiwilligkeitsvorbehalt hinsichtlich des Urlaubsgeldes besteht oder nicht. Wie gesagt: Die Rechtslage ist kompliziert und deshalb kann nur geraten werden, einen Anwalt aufzusuchen! Zumal aufgrund des vorliegenden Sachverhalts sowieso keine verlässliche Auskunft erteilt werden kann. |
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| AW: Verjährung von gehalts/Lohnforderungen Zitat:
Also das Urlaubsgeld wird gemäß gültigem tarifvertrag, derfür uns nach wie vor gültigkeit hat, gezahlt. Der Sanierungstarif sieht lediglich eine Kürzung in Höhe von 50% des tariflich vereinbarten Urlaubsgeldes vor. Also ist es nicht strittig ob das Urlaubdgeld bezahlt bzw. in welcher Höhe dieses bezahlt werden muss. Es ist nur unklar inweit man zu zuwenig ausgezahltes Urlaubsgeld rückwirkend nachfordrn kann, da in der Lohnbuchhaltung immer nur die Tariferhöhungen,die uns aber Vertraglich zustehen, nicht verrechnet wurden. |
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| AW: Verjährung von gehalts/Lohnforderungen Zitat:
Dann muss man zunächst in den Tarifvertrag schauen, ob dort nicht eventuell sog. Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen oder eine von der gesetzlichen Verjährung abweichende Regelung getroffen wurde. Ist das nicht der Fall, dann beträgt die Verjährungfrist drei Jahre. Dabei beginnt diese sog. regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Insbesondere wg. des Einwandes der groben Fahrlässigkeit sollte man hier von einer dreijährigen Verjährungsfrist ausgehen, die für das jeweilige Urlaubsgeld mit dem Schluss des Jahres zu Laufen begann, in dem es ausgezahlt wurde. Deshalb würde ich allein deshalb nocheinmal raten wollen, einen Anwalt zu konsultieren, damit er den Ablauf der Verjährung verhindern kann! |
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