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Vergütung an Bedingung geknüpft - erlaubt ?

Dies ist eine Diskussion zu Vergütung an Bedingung geknüpft - erlaubt ? innerhalb des Forums Arbeitsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 28.12.2011, 19:50
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Vergütung an Bedingung geknüpft - erlaubt ?

Hallo,

folgender ausgedachter Fall:

Ein Arbeitnehmer A wird gekündigt von Arbeitgeber B.

Arbeitgeber B will eine unterschriebene Datenschutzerklärung von Arbeitnehmer A haben.

Arbeitnehmer A will ihm diese in ca. 10 Tagen übergeben, da er im Urlaub ist.

Arbeitgeber B will Arbeitnehmer A die Vergütung aber erst / nur dann auszahlen, wenn er die unterschriebene Datenschutzerklärung hat.


Nun die Frage:
Ist es erlaubt eine Vergütung an eine solche Bedingung zu knüpfen ?

Wenn es geht erklärt es bitte etwas oder / und belegt es mit §.

VIELEN DANK !!!
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  #2 (permalink)  
Alt 28.12.2011, 22:01
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AW: Vergütung an Bedingung geknüpft - erlaubt ?

Frage:

Was ist der Inhalt?

Wenn es darum geht Daten des AN an ein Lohnbüro weiterzuleiten, dass die Abrechnung erstellt, dann ist es wohl unproblematisch.

An anderer Stelle hier im Forum wurde so etwas schon diskutiert.


Der Lohn müsste sonst pi mal Daumen, unter Vorbehalt gezahlt werden, ggf. unter Berücksichtigung der Steuerklasse 6, wenn das Lohnbüro die Daten des AN nicht nutzen darf.
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  #3 (permalink)  
Alt 28.12.2011, 22:10
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AW: Vergütung an Bedingung geknüpft - erlaubt ?

Der AN soll nur unterschreiben, dass er keine Arbeitsdokumente kopiert oder sonst vervielfältigt hat und das er über Geschäftsabläufe beim AG auch in Zukunft nichts verraten wird.

Ist es also zulässig, die Vergütung an diese Bedingung zu knüpfen ?

Muss der AN die Datenschutzerklärung überhaupt unterschreiben ?
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  #4 (permalink)  
Alt 28.12.2011, 22:18
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AW: Vergütung an Bedingung geknüpft - erlaubt ?

Naja das ergibt sich normalerweise schon aus dem Verhältnis zwischen AN und AG, dass AN keine Internas nach außen tragen darf.

Das kann m.E. ohne folgen unterschrieben werden.


Zitat:
Muss der AN die Datenschutzerklärung überhaupt unterschreiben ?
In dem Falle wohl eher nicht. Es hat aber auch keine Konsequenzen, wenn er es tut.
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  #5 (permalink)  
Alt 28.12.2011, 22:22
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AW: Vergütung an Bedingung geknüpft - erlaubt ?

Was ist nun mit der Vergütung ?
Muss sie auch ohne eine unterschriebene Datenschutzerklärung gezahlt werden ?

Was ist, wenn der AG dies nicht tut ? Einklagen und Monate auf das Geld warten ?





Btw. mal DANKE für die große und schnelle Hilfe hier !
In beiden Threads (im anderen sind ja auch noch offene Fragen^^)
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  #6 (permalink)  
Alt 28.12.2011, 22:25
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AW: Vergütung an Bedingung geknüpft - erlaubt ?

Zitat:
Was ist nun mit der Vergütung ?
Muss sie auch ohne eine unterschriebene Datenschutzerklärung gezahlt werden ?
Meiner Meinung nach ja.


Zitat:
Was ist, wenn der AG dies nicht tut ? Einklagen und Monate auf das Geld warten ?
Warum unnötig Stress machen, wenn man ohne Probleme den Wisch unterschreiben kann und alles ist Bestens?
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  #7 (permalink)  
Alt 28.12.2011, 22:33
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AW: Vergütung an Bedingung geknüpft - erlaubt ?

Der AN kann die Datenschutzerklärung erst in ein paar Wochen (Gründe sind egal) unterschrieben dem AG geben.

Er will solange nicht zahlen, aber der AN will natürlich das Geld schon haben.

Es ist ja irgendwie auch Erpressung, wenn die Vergütung an so etwas gekünpft wird, oder liege ich da falsch ?
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  #8 (permalink)  
Alt 28.12.2011, 22:38
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AW: Vergütung an Bedingung geknüpft - erlaubt ?

Dann muss er auf Lohn klagen.

Dauert ggf, länger als bis zum Unterzeichnen der Datenschutzerklärung.
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  #9 (permalink)  
Alt 28.12.2011, 22:41
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AW: Vergütung an Bedingung geknüpft - erlaubt ?

Oder aus Trotz dann garnicht mehr unterschreiben =/


Wie begründest du deine Ansicht, dass der AN so oder so Anspruch auf die Vergütung hätte ? Wäre ja gut, wenns en bissl nachvollziehbar ist.
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  #10 (permalink)  
Alt 28.12.2011, 22:45
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AW: Vergütung an Bedingung geknüpft - erlaubt ?

Grundlage für die Zahlung der Vergütung ist eine Vereinbarung, also ein Vertrag. Weitere Grundlage ist, dass der AN seiner Pflicht nachkommt, also er seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt.

Ist sonst nichts weiter geregelt, gibt es keine weitere Vereinbarung zur Erfüllung des Vertrages seitens des AG, also die Zahlung des Gehalts an den AN.


Wenn also weder durch Gesetz bestimmt, noch durch Vertrag vereinbart, weitere Pflichten bestehen, so hat der AN Anspruch auf seine Vergütung, wenn er seinen vertraglichen Pflichten nachgekommen ist.
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