Dies ist eine Diskussion zu Urlaubsanspruch für Kreuzfahrt-Reise bei Neueinstellung? innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Urlaubsanspruch für Kreuzfahrt-Reise bei Neueinstellung? |
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| AW: Urlaubsanspruch für Kreuzfahrt-Reise bei Neueinstellung? Ja. |
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| AW: Urlaubsanspruch für Kreuzfahrt-Reise bei Neueinstellung? Und A muss dann die Kreuzfahrt absagen und selber für die Rücktrittskosten aufkommen?? |
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| AW: Urlaubsanspruch für Kreuzfahrt-Reise bei Neueinstellung? Ja. A hätte bei den Vertragsverhandlungen diesen Urlaub bereits erwähnen können und mit dem AG eine Vereinbarung treffen. Wenn er dies unterlassen hat, bleibt nur die Möglichkeit sich beim AG zu erkundigen, ob eine Möglichkeit besteht während der Probezeit diesen 1-wöchigen Urlaub genehmigt zu bekommen. Das ist ja nicht wirklich lang und es ist nicht unüblich, dass ein AG dem zustimmt. Eine Verpflichtung besteht allerdings nicht. |
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| AW: Urlaubsanspruch für Kreuzfahrt-Reise bei Neueinstellung? Ich schliesse mich Casa und Kerzenlicht vollumfänglich an. Genau so ist es. Entweder man klärt das vorab während der Enstellungsgespräche mit dem AG oder wenn man sich nicht traut hinterher. Eine andere Aussage könnte sich lediglich ergeben, wenn der neue Arbeitsvertrag befristet ist. Nur haben wir hier letztlich das gleiche Problem, wie beim unlängst diskutierten Urlaubsanspruch bei einem gekündigten Arbeitverhältnis: selbst wenn der AN theoretisch Anspruch auf die Urlaubsgewährung hätte (m.E. nur bei befristeten Verträgen), weil keine betrieblichen Gründe und auch keine vorrangig zu berücksichtigten andere AN zu diesem Zeitpunkt Urlaub haben, es wird doch wohl kein neu eingestellter AN deswegen ernsthaft vors Arbeitsgericht gehen und sich dort die Zustimmung zur Urlaubsgewährung ersetzen lassen? |
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| AW: Urlaubsanspruch für Kreuzfahrt-Reise bei Neueinstellung? Ich würde neben allgemeiner Zustimmung noch anfügen, dass auch kein alteingesessener AN Anspruch auf Urlaub zum Termin der von ihm vorab günstig gebuchten Reise hat, sofern ihm das nicht vorher ausdrücklich zugesagt wurde. Der AG muss einen gewissen Umfang an Urlaub gewähren und soll bei der terminlichen Festlegung die Interessen des AN berücksichtigen. Selbst das "muss" im letzten Satz kann aber noch eingeschränkt werden.
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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