Dies ist eine Diskussion zu Urlaubsanspruch einer studentischen Hilfskraft innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| A würde nur nach Stunden bezahlt und habe keine regelmäßige, wöchentliche Arbeitszeit im Arbeitsvertrag vereinbart. Nun würde A schon seit Monaten einen Tag die Woche für X-Stunden/bzw. in den Semesterferien in Vollzeit arbeiten. Im Arbeitsvertrag stünde zusätzlich ein Urlaubsanspruch von X-Tagen als vereinbart. Dann hätte A doch an den Tagen, an denen er statt zu arbeiten UND dafür den Urlaub nehmen würde, einen Anspruch auf Entgeltzahlung(die konkrete Höhe des Entgelts ist hier nicht von Interesse)? Danke im voraus für hilfreiche Antworten |
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| AW: Urlaubsanspruch einer studentischen Hilfskraft Neuer Stand der Dinge: AG B würde generell den nicht genommenen Urlaub am Jahresende ausbezahlen und den im laufenden Jahr bereits genommen Urlaub nicht mehr vergüten. Ist das so rechtens? Es wird z.B. damit argumentiert, dass AN N keine festangestellte Vollzeitkraft ist. Ich persönlich finde die Argumente nicht nachvollziehbar. So würde AN A überhauppt kein Geld sehen, weil der Urlaubsanspruch für dieses Jahr bereits aufgebraucht wurde. Außerdem stehen laut BUrlG jedem Arbeitnehmer 24 Tage Urlaub, wenn auch nur anteilig, zu. Denkfehler AN oder AG? |
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| AW: Urlaubsanspruch einer studentischen Hilfskraft Nein, dass ist nicht rechtens. Im BUrlG steht eindeutig: "Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub." Auch eine Aushilfskraft, ein geringfügig Beschäftigter, 400- euro-Jobber oder wie auch immer die Bezeichnung lautet hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. |
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| AW: Urlaubsanspruch einer studentischen Hilfskraft So würde ich das nämlich auch sehen! Wielange könnte AN A dieses Entgelt für den Urlaub noch einfordern, wenn keine Ausschlussfristen vereinbart sind? 3 Jahre bis die Forderung nach § 195ff BGB verjährt? |
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| AW: Urlaubsanspruch einer studentischen Hilfskraft Wenn der Urlaub an sich gewährt wird, aber unbezahlt oder wenn der AN nachweisen kann, dass der AG den beantragten Urlaub aus seiner merkwürdigen Sicht heraus ablehnt, dann gilt m.E. die 3 jährige Ausschlussfrist nach BGB. Wenn der AN aber keinen Urlaub beantragt und auch nicht glaubhaft machen kann, dass welcher beantragt wurde, dann verfällt der Anspruch nach BUrlG am 31.12. des Jahres. Mit etwas Phantasie vielleicht auch erst am 31.3. des Folgejahres. |
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| AW: Urlaubsanspruch einer studentischen Hilfskraft Klingt gut, denn Urlaubsanträge wurden eingereicht und auch in der monatlichen Stundenliste, die der AN A führt, vermerkt und vom Vorgesetzten gegengezeichnet. Es ist alles, zum Vorteil des A gut protokolliert. |
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| AW: Urlaubsanspruch einer studentischen Hilfskraft Noch eine Frage zu dem Ausgangssachverhalt: Werden für Monate, in dem AN A keine Arbeitsleistung und AG B keine Lohnzahlung erbracht haben, die Urlaubstage denoch anteilig gezählt, weil der Arbeitsvertrag ja weiter ununterbrochen fortbestand? Und wie würde in einer anderen Konstellation für AN A der anteilige Urlaub berechnet, wenn er in einem Monat 51% der Tage in Vollzeit und die restlichen 49% der Tage in Teilzeit gearbeitet hätte? Stünden dem AN A für diesen Monat dann trotzdem 1/12 vom Jahresurlaub zu oder doch nur der anteilige Urlaub eines Teilzeit-ANs? |
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