Dies ist eine Diskussion zu Urlaubsanspruch bei Eheschließung innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Urlaubsanspruch bei Eheschließung Mal angenommen ein Angestellter in der Firma XY Heiratet, nimmt für diese Zeit Urlaub und erfährt ein knappes halbes Jahr später, dass es für die Eheschließung Sonderurlaub gibt. In seinem Arbeitsvertrag steht aber nur das sich die Bestimmungen zum Urlaub nach den gesetzlichen Vorschriften richten. Hätte er nun noch einen Anspruch auf Sonderurlaub Aufgrund seiner Eheschließung oder nicht? Was wäre wenn er erfährt, dass seine Kollegin Sonderurlaub bekommen hat Aufgrund eines Todesfalls ersten Grades obwohl bei Ihr auch nichts im Arbeitsvertrag stand? Vielen Dank im vorraus für Eure Hilfe diesen fiktiven Fall zu lösen. |
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| AW: Urlaubsanspruch bei Eheschließung Für welche Ereignisse es bezahlten Sonderurlaub gibt ist im Gesetz (BGB § 616) bzw. im Tarif geregelt dazu muss daher nichts mehr im AV stehen. Allerdings ist diese bezahlte Freistellung zum Zeitpunkt/im Zusammenhang des Ereignisses zu nehmen. Man kann also nicht sagen, meine Mutter ist gestorben, den Tag bezahlte Freistellung möchte ich an meinen Sommerurlaub dran hängen. Hattest Du an Deiner Hochzeit überhaupt Urlaub?
__________________ __________________________________________________ _ Ich bin kein Rechtsanwalt Also alles nur meine persönliche Meinung....... |
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| AW: Urlaubsanspruch bei Eheschließung ja also der Angestellte hatte zu diesem Zeitpunkt Urlaub, also könnte er doch einfach davon ausgehen, dass sein Anspruch auf Sonderurlaub damit genutzt wurde und er sozusagen den eigentlichen Urlaub gespart hat oder? |
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| AW: Urlaubsanspruch bei Eheschließung Der Antrag auf bezahlte Freistellung (Sonderurlaub) ist im Vorfeld zu beantragen! Habe dazu jetzt aber nichts gefunden, dass das unwiderruflich belegt. Daher rate ich eingfach mal mit dem Personaler zu reden wie es aussieht!
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| AW: Urlaubsanspruch bei Eheschließung Hallo Freaky Zitat:
Gruß, Xtase
__________________ Wer sich die Anwaltskosten für eine Beratung nicht leisten kann und keine Versicherung hat, die einspringt, hat die Möglichkeit, Beratungshilfe beim Amtsgericht am Wohnort zu beantragen (außer in Hamburg und Bremen). Eine fachanwaltliche Erstberatung kostet dann eine Selbstbeteiligung von derzeit 10,00 €. Der Rechtsanwalt erhält vom Gericht dann eine Pauschale für Beratung und ggf erste außergerichtliche Tätigkeiten. Im Falle eines Prozesses kann man dann wiederum Prozesskostenhilfe beantragen. |
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| AW: Urlaubsanspruch bei Eheschließung Zitat:
Aber darauf bezieht sich die Liste der Freistellungsansprüche wie sie vor Gerichten "erstritten" wurden. War jetzt wieder ziemlich blöd und zu einfach formuliert Die Liste gibt es hier: http://www.eurocura.com/Daten/Arbeitsbefreiung.pdf
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| AW: Urlaubsanspruch bei Eheschließung Zitat:
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| AW: Urlaubsanspruch bei Eheschließung Zitat:
__________________ "Der Abdruck von Fahndungsfotos und Steckbriefen auf Plakaten und in Zeitungen ist ohne die Zustimmung der Abgebildeten und auch der Fotografen oder Zeichner erlaubt." Gernot Schulz, "Meine Rechte als Urheber" |
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| AW: Urlaubsanspruch bei Eheschließung Zitat:
Ich denke aber schon, dass wenn das Ereignis in den normal geplanten Urlaub fällt, im Nachgang kein Sonderurlaub beantragt werden kann. Wie soll denn das funktionieren? Hey lieber AG ich war in meinem Urlaub beim Zahnarzt der nur Vormittags Termine vegeben hat. Dafür hätte ich gerne die Stunden gutgeschrieben??? Wenn eine Beerdigung an einem Sonntag stattfindet bekommst Du den Montag dazu ja auch nicht zum Ausgleich frei, oder??
__________________ __________________________________________________ _ Ich bin kein Rechtsanwalt Also alles nur meine persönliche Meinung....... |
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| AW: Urlaubsanspruch bei Eheschließung Zitat:
Zitat:
Zitat:
Versuche einfach mal den Anspruch nach § 616 BGB und den Anspruch auf Sonderurlaub auseinander zu halten, dann wird die Argumentation vielleicht ausreichend. Zitat:
__________________ "Der Abdruck von Fahndungsfotos und Steckbriefen auf Plakaten und in Zeitungen ist ohne die Zustimmung der Abgebildeten und auch der Fotografen oder Zeichner erlaubt." Gernot Schulz, "Meine Rechte als Urheber" |
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