Dies ist eine Diskussion zu Urlaub/Überstunden bei Krankheit/Kündigung innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Urlaub/Überstunden bei Krankheit/Kündigung folgendes ist jemandem passiert. Jemand hat einen befristeten Arbeitsvertrag bis 16.05.05. Dieser Jemand hatte noch so viele Urlaubstage und Überstunden, dass er ab dem 21.04.05 nicht mehr arbeiten musste. Am 28.04.05 ist er dann wegen eines Bandscheibenvorfalls von seinem Arzt krankgeschrieben worden. Was soll man nun machen, wenn der EX-Arbeitgeber die zustehenden Urlaubstage/Überstunden, die wegen der Erkrankung nicht genommen werden konnten, nicht ausbezahlen will. Danke an alle Thorsten |
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| AW: Urlaub/Überstunden bei Krankheit/Kündigung Da bleibt wohl nur der Weg zuerst zum Anwalt und dann zum Gericht. |
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| AW: Urlaub/Überstunden bei Krankheit/Kündigung Wenn man waehrend des "Ueberstundenausgleichsfrei" krank wird, gibt's dafuer im Normalfall kein "Ersatzfrei". Es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Einen gesetzlichen Ausgleichsanspruch gibt es hierfuer jedenfalls nicht. Anders bei den Urlaubstagen. Wird man waehrend des Urlaubs krank, dann zaehlen die betreffenden Tage nicht als Urlaubstage und muessen spaeter gewaehrt werden. Allerdings nur dann, wenn man noch rechtzeitig vor dem Verfall wieder arbeitsfaehig wird. Der Jahresurlaub verfaellt in aller Regel am 31.12. des betreffenden Jahres, muss aber - sofern tarifvertraglich nichts anderes vereinbart wurde - unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. auch bei Krankheit des AN) auf das Folgejahr uebertragen werden und dann bis spaetestens zum 31.3. auf Antrag auch gewaehrt werden. Am 31.3. ist dann endgueltig Schluss und der Urlaub aus dem Vorjahr verfaellt ersatzlos. Arbeits- und Tarifvertraege koennen jedoch eine laengere Ausschlussfrist regeln. Daraus forlgert nun, dass die waehrend der Kuendigungsfrist wegen AU nicht mehr realisierbaren Urlaubstage erst dann ausbezahlt werden muessen, wenn der AN wieder arbeitsfaehig ist und den Urlaub auch haette antreten koennen, wenn er noch im Betrieb beschaeftigt waere. Wird er aber nicht rechtzeitig vor dem "Verfallsdatum" wieder gesund, dann ist der Urlaub weg und es muss auch nichts bezahlt werden. Gruss CAM |
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| AW: Urlaub/Überstunden bei Krankheit/Kündigung Hallo CAM, wie erklärt sich dann der § 7 des Bundesurlaubgesetzes? Zitat; "Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten". Erkrankung des Urlaubs steht im § 9. Eine andere Rechtssprechnung habe ich nicht gefunden. Schreib doch bitte mal, wo du deine Erkenntnis her hast. Vielen Dank. |
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| AW: Urlaub/Überstunden bei Krankheit/Kündigung @ Pro Hier kann der Urlaub nicht wegen der Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses nicht mehr angetreten werden, sondern wegen Krankheit. Wird der AN noch im laufenden Jahr oder im naechsten dann vor Ablauf des Uebertragungszeitraumes wieder arbeitsfaehig und kann der Urlaub dann wegen der bereits erfolgten Beendigung des Arbeitsverhaeltnisses nicht mehr gewaehrt werden , dann ist er selbstverstaendlich abzugelten. Was willst du mir mit dem 9er BUrlG sagen? Da steht doch genau das drin, was ich weiter oben mit diesen Worten gesagt habe: Zitat:
CAM |
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| AW: Urlaub/Überstunden bei Krankheit/Kündigung Hallo. Gut. Mit dem § 9 wollte ich nichts sagen, sondern diesen nur hinzufügen. Übrigens. Wenn Überstungen, bzw deren Begleichung ( freie Tage oder Bezahlung ) im Arbeitsvertrag festgehalten sind, so sind sie auch abzugelten, auch wenn der AN, wie in diesem Fall, erkankt ist und as AV endete. Der AG hätte sich ja somit vertraglich gebunden. Oder? |
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| AW: Urlaub/Überstunden bei Krankheit/Kündigung Hier wurde doch bereits Freizeitausgleich als Ueberstundenabgeltung gewaehrt. Ich wuesste wirklich nicht, auf welcher Grundlage der AN dann noch eine zusaetzliche Abgeltung verlangen koennte, wenn er waehrend der Zeit des Freizeitausgleichs arbeitsunfaehig wird. Beim Urlaub ist das klar, denn dafuer gibt's ja extra den 9er im BUrlG. Freizeitausgleich ist aber kein Urlaub. Wenn jemand an seinem arbeitsfreien Tag erkrankt (bei den meisten duerfte das der Sonntag sein und bei sehr vielen auch noch der Samstag), bekommt der dafuer ja auch keinen zusaetzlichen freien Tag. Es koennte lediglich sein, dass arbeits- oder tarifvertraglich eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Duerfte aber ziemlich unwahrscheinlich sein. Gruss CAM |
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| AW: Urlaub/Überstunden bei Krankheit/Kündigung Ein Freizeitausgleich wie du es schreibst, für den Sonntag, natürlich wird dieser nicht abgegolten. Überstunden, so wie die Fragestellung lautete, sind nicht als Freizitausgleich im eigentliche Sinne zu betrachten. Wenn der AG im AV die Regelung der Überstunden festgehalten hat, Bezahlung oder freie Tage, so sind diese freien Tage auch bezahlte Arbeitstage. Ein Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit jedoch nicht. Es handelt sich um Überstunden, die wenn es im AV steht auch bezahlt werden. |
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| AW: Urlaub/Überstunden bei Krankheit/Kündigung Auch ohne vertragliche Regelung hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vergütung seiner Überstunden (Grundvergütung), da er eine quantitative Mehrleistung erbringt Eine solche Grundvergütung gilt gemäß § 612 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart. |
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| AW: Urlaub/Überstunden bei Krankheit/Kündigung Waere eine Bezahlung der Ueberstunden als einzige Moeglichkeit vertraglich vereinbart, dann waere es ja unsinnig, dennoch freie Tage dafuer zu geben. Wir duerfen also davon ausgehen, dass die Abgeltung der Ueberstunden durch Freizeit hier in Ordnung ist. Diese wurde ja auch gewaehrt. Gehalt bekommt er waehrend dieser Zeit auch. Wieso also dann zusaetzlich noch einmal bezahlen? Waere dann ja doppelt ausgeglichen. In seiner Freizeit braucht man nicht zu arbeiten und kann weitestgehend machen, was man will. Man darf sogar krank werden. Gruss CAM |
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