Dies ist eine Diskussion zu Unfall bei Arbeitnehmerüberlassung innerhalb des Forums Arbeitsrecht
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| Unfall bei Arbeitnehmerüberlassung Im Vertrag zwischen B und C ist bei Haftung geregelt: "Die Parteien haften untereinander nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit". Ansonsten ist dazu nichts geregelt. 1. Wer muss A den Schaden erstzen ? 2. Was kann er ersetzt verlangen ? Die vollen Reparaturkosten (die Versicherung hat ja gezahlt) oder nur die Selbstbeteiligung und den Höherstufungsschaden ? |
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| AW: Unfall bei Arbeitnehmerüberlassung Zitat:
Es gelten hier die Haftungsregeln im Arbeitsrecht. Wenn die Benutzung des Privat-Kfz erfolgt ist, weil der AG unter normalen Umständen ein Firmenfahrzeug hätte bereit stellen müssen, dieses aber nicht getan hat, so hat er den AN so zu stellen als hätte dieser ein Firmenfahrzeug genutzt. Sprich: Wenn der AN z.B. sperriges Material zu transportieren hatte und deshalb einen PKW brauchte, der AG diesen aber nicht zur Verfügung gestellt hat, dann hat der AG den Schaden zu ersetzen. Hat der AG hingegen z.B. einen Wagen angeboten, oder die (zumutbare) Benutzung der Bahn empfohlen, so ist er nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Wurde der Schaden grob fahrlässig verursacht, so kann der AG den AN wiederum zu 100% in Regress nehmen, bei mittlerer Fahrlässigkeit nur anteilig. Zitat:
Zitat:
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| AW: Unfall bei Arbeitnehmerüberlassung Besten Dank. Aber gelten diese regeln auch im Leiharbeitsverhältnis ?? A ist ja kein AN der C-GmbH. Insoweit hätte ihm auch sein wahrer Arbeitgeber, die B-AG, kein Fahrzeug zur Verfügung stellen müssen, weil A nicht für B gearbeitet hat, sondern für C. Wenn das richtig ist, was Sie schreiben und B haftet als AG für den Schaden des A, könnte die B dann die C im Regress in Anspruch nehmen ? |
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| AW: Unfall bei Arbeitnehmerüberlassung Nach nochmaligem Überlegen bin ich jetzt ein wenig ins Zweifeln geraten. Der Ersatzanspruch wird aus § 670 BGB abgeleitet, dort ist die Rede von "Auftraggeber". Es wäre also zu prüfen wer hier Auftraggeber ist, möglicherweise doch Entleihbetrieb. |
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