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These - Vertragskontrolle

Dies ist eine Diskussion zu These - Vertragskontrolle innerhalb des Forums Arbeitsrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 29.07.2010, 10:20
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These - Vertragskontrolle

Hallo an alle

Ich stelle da mal eine These auf:

Aufgrund der Vertragskontrolle könnte man alle vertraglichen Vereinbarungen im Stile von "... kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch andere zumutbare Arbeiten zuweisen ..." mangels Eindeutigkeit gerichtlich kippen. Der Arbeitgeber müsste die Arbeiten, die er als "zumutbar" ansieht, sonst detailliert auflisten.

Sieht das jemand anders?

Danke und Gruß,
Xtase
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Wer sich die Anwaltskosten für eine Beratung nicht leisten kann und keine Versicherung hat, die einspringt, hat die Möglichkeit, Beratungshilfe beim Amtsgericht am Wohnort zu beantragen (außer in Hamburg und Bremen). Eine fachanwaltliche Erstberatung kostet dann eine Selbstbeteiligung von derzeit 10,00 €. Der Rechtsanwalt erhält vom Gericht dann eine Pauschale für Beratung und ggf erste außergerichtliche Tätigkeiten. Im Falle eines Prozesses kann man dann wiederum Prozesskostenhilfe beantragen.
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  #2 (permalink)  
Alt 29.07.2010, 11:12
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AW: These - Vertragskontrolle

Hi Xtase,

kann es sein, dass "zumutbar" mit: geistig, seelisch und körperlich beschrieben wird?!

Nicht zumutbar sind aber Arbeiten, die gegen die guten Sitten verstoßen, z.B. weil die Bezahlung mehr als 30 Prozent unter dem ortsüblichen Entgelt liegt.

Nicht zumutbar sind auch Tätigkeiten, die die Rückkehr in den früher ausgeübten Beruf erschweren, die Pflege eines Angehörigen behindern oder die Erziehung eines Kindes gefährden.

So meine ich

VG
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  #3 (permalink)  
Alt 29.07.2010, 23:32
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AW: These - Vertragskontrolle

[QUOTE=Xtase;767659
Sieht das jemand anders?
[/QUOTE]

Ja!

Ich!
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Gernot Schulz, "Meine Rechte als Urheber"
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  #4 (permalink)  
Alt 30.07.2010, 09:50
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AW: These - Vertragskontrolle

Hallo Van Nille

Dann ist ja alles klar

Präzisierst Du das noch?

Gruß,
Xtase
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  #5 (permalink)  
Alt 30.07.2010, 13:04
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AW: These - Vertragskontrolle

Zitat:
Zitat von Xtase Beitrag anzeigen
Präzisierst Du das noch?
Danach war aber gar nicht gefragt...

Vermutlich liegen wir auch gar nicht so weit auseinander (aber ich hätte Dir natürlich unmöglich Recht geben können. ).

Ich frage mich zuallererst einmal, ob und inwieweit eigentlich die Tätigkeit, insbesondere bei einem langjährigen Arbeiteverhältnis, überhaupt exakt beschrieben ist. Welche Abweichungen sind per Direktionsrecht hiervon zulässig?

Oder kurz und bündig: Welche Versetzungen gibt es in der Praxis die auf Grund dieser Formulierung möglich sind, aber nicht, wenn diese Formulierung fehlt? Entfaltet diese Formulierung in der Praxis eigentlich irgend eine Wirkung? Oder ist es ein "Eltern haften für ihre Kinder" Regelung.
__________________


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Gernot Schulz, "Meine Rechte als Urheber"
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  #6 (permalink)  
Alt 30.07.2010, 13:39
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AW: These - Vertragskontrolle

Hallo Van Nille

Die Frage, ob überhaupt eine arbeitsrechtliche Wirkung erzielt wird, ist sicherlich diskutabel. Da sind wir einer Meinung. "Zumutbar" begegnet uns in der Rechtssprechung ja schon regelmäßig. Ich habe das erst einmal vorausgesetzt, weil ich auch schon einen Schritt weiter ging. Stellen wir uns einmal wohlwollend vor, ein AN klagt gegen diese Formulierung und ist damit nur noch - wie vertraglich fixiert - ausdrücklich als "Sachbearbeiter in der Lohnbuchhaltung" einsetzbar. Die Rechtssprechung bestätigt also, daß dem AN nicht ausreichend präzise klar sein konnte, was genau sich hinter "zumutbar" verbirgt. Man hätte zur Wirksamkeit also schreiben müssen: Als zumutbar gelten Beschäftigungen als Sachbearbeiter in der Finanzbuchhaltung, Call Center Agent in der Schadensabteilung (Inbound), Assistent der Außendienstmitarbeiter,... (usw usw usw)

Dann wäre es doch auch nur logisch, wenn im zweiten Schritt eine Formulierung a la "Der Arbeitsort ist München. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer bei Bedarf auch in anderen Firmenstandorten einsetzen." den (richterlichen) Bach runter geht. Alleine "bei Bedarf" ist schon wieder so entzückend wie "zumutbar", aber auch "andere Standorte" ist aus AN-Sicht unklar.

Worauf ich - Du ahnst es schon - hinauswill, ist, daß die Vertragskontrolle und die "Enge", mit der sie vermehrt durchgeführt wird, ein viel größeres arbeitsrechtliches Ausmaß haben könnte, als das bisher bewußt ist.

So, bis hier erst mal...

Gruß,
Xtase
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  #7 (permalink)  
Alt 30.07.2010, 14:28
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AW: These - Vertragskontrolle

Du bist aber heute auch mal wieder niggelig!

Ich habe diese Frage schon lange bevor die AGB-Kontrolle zuschlug mal mit einem Arbeitsrichter diskutiert. Der stand auf dem Standpunkt dass diese Formulierungen sowieso so gut wie wertlos seien, da man nach ein oder zwei Jahren des Besethens des Arbeitsverhältnisses davon ausgehen müsse dass keine aktuelle Zustimmung mehr vorliegt.

Aber lass es uns ruhig von einem mehr akademischen Standpunkt aus betrachten.
Dem Versetzungswunsch muss ja (meines Erachtens auch bei Vorliegen einer solchen Klausel) vorausgehen, dass nicht genügend Arbeitsplätze in dem Kerngebiet dieses AN vorhanden sind. Mit Klausel kann der AG auf Grund dieser Klausel versetzen. Ohne Klausel stellt er fest dass er einen Mann zu viel hat. Also möchte er kündigen, seine HR-Mgrin Dr. Ultima-Ratio sagt: "So geht das nicht!Du musst ihm zuvor etwas anderes anbieten!", also bietet er erst die Versetzung an und wenn diese abgelehnt wird, schreitet er zur Kündigung.

Meines Erachtens ein anderer Weg aber mit dem gleichen Ergebnis.
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